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STK 2015 56

sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie

Schwyz · 2016-09-20 · Deutsch SZ
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sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

ln den Jahren 2000 bis 2002 nahm der Beschuldigte mehrfach an sei- nem Sohn D.________, der sich damals noch in der 5. und 6. Primar- schulklasse befand und damit zwischen 10 und maximal 13 Jahre alt war, sexuelle Handlungen vor resp. bezog diesen mehrfach in sexuel- le Handlungen ein. Hauptsächlich am damals gemeinsamen Wohnort O.________, anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad einzelne Male im Gebiet des Waldes P.________, und des Waldes N.________, nahm der Beschuldigte an D.________ sexuelle Hand- lungen vor, indem er mehrfach resp. wiederholt:

- mit seiner Hand an D.________s Penis bis zum Samenerguss ma- sturbierte,

- mit seinem Mund Oralverkehr an D.________s Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund nahm,

- und D.________ ca. 2-3 mal dazu anhielt, ihn am erigierten Penis anzufassen. [Art. 187 StGB]

Kantonsgericht Schwyz 3 Anlässlich mehrerer Gelegenheiten im vorgenannten Zeitraum begab sich der Beschuldigte am damaligen Wohnort O.________ mehrfach zu resp. mit D.________ in die Dusche. ln der Dusche versuchte der Beschuldigte mehrfach, d.h. anlässlich von verschiedenen Gelegen- heiten an D.________ Analverkehr zu praktizieren, indem er probier- te, mit seinem Penis anal in D.________ einzudringen. Als Gleitmittel verwendete der Beschuldigte jeweils Speichel. Da D.________ dabei jedoch Schmerzen verspürte, brach der Beschuldigte diese Handlun- gen ab, so dass es jeweils bei versuchten Analpenetrationen blieb. D.________ stand aufgrund der durch den Beschuldigten seit vielen Monaten an ihm vorgenommenen sexuellen Übergriffen (vgl. voran- gehend zu Art. 187 StGB), den Anweisungen des Beschuldigten, darüber mit niemandem zu sprechen, dem wiederkehrenden Drängen des Beschuldigten auf weitere sexuelle Handlungen und der starken emotionalen und sozialen Bindung zum Beschuldigten als Vater, unter psychischem Druck und war nicht in der Lage, sich gegen diese se- xuellen Handlungen (gemeint: mehrfach versuchter Analverkehr in der Dusche) zu widersetzen. Dies nicht zuletzt auch deshalb da D.________ seinem Vater kognitiv markant unterlegen war. Er befand sich als Opfer somit in einem Konflikt, in welchem sein Vater auch der Täter war und damit in einer Situation, in der er als Sohn vom Vater Schutz erwartete, jedoch stattdessen sexuell ausgebeutet wurde. D.________ hatte den Bedarf, normale väterliche Zuneigung durch den Beschuldigten zu empfangen und stand damit vor dem Dilemma, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um vom Beschuldig- ten als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Der Be- schuldigte übte somit vorsätzlich psychischen Druck und strukturelle Gewalt gegen D.________ aus, indem er gezielt dessen Unterlegen- heit und dessen vielschichtige Abhängigkeit ausnützte, um an ihm über längere Zeit hinweg seine sexuelle Lust befriedigen zu können. Der Beschuldigte wusste bei der Vornahme all dieser Handlungen, dass er D.________ zur Duldung eben dieser Handlungen aktiv über- zeugen musste und dass D.________ diese Handlungen weder als angenehm, noch dabei Freude empfand. Vielmehr lehnte D.________ diese Handlungen ab, wovon der Beschuldigte wusste. [Art. 189 StGB und Art. 187 StGB] Die vorgenannten sexuellen Handlungen fanden anfangs sporadisch, mit der Zeit in immer enger werdenden Zeitabständen, bis hin zu teil- weise wöchentlichen oder gar in engeren als wöchentlichen Wieder- holungen statt, mehrheitlich zu abendlichen Zeitpunkten, als die Ehe- frau des Beschuldigen sich wegen Gesangsproben ausser Haus be- fand. Um diese sexuellen Handlungen an resp. mit D.________ prak- tizieren zu können, zog der Beschuldigte ihm wiederholt die Kleider aus oder forderte ihn auf, seine Kleider selber auszuziehen, wobei D.________ ihm als Vater gehorchte. Während den sexuellen Hand- lungen gestattete der Beschuldigte D.________ teilweise, auf einem Mobiltelefon das Computerspiel "Snake" zu spielen.

Kantonsgericht Schwyz 4 Der Beschuldigte ermahnte D.________ mit der Anweisung, mit nie- mandem über die sexuellen Handlungen zu sprechen. D.________ war dem Beschuldigten damit ausgeliefert. All diese Taten beging der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter (Prä- ferenz beginnend ab ca. 8 bis 10 Jahren). Er beendete diese Hand- lungen zum Nachteil seines Sohnes D.________ vorerst, nachdem sich dieser anlässlich eines solchen Übergriffs tätlich gegen den Be- schuldigten zur Wehr setzte, dies da der Beschuldigte ihm eines Ta- ges beim Masturbieren Schmerzen zugefügt hatte.

3. der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigte, namentlich indem er sie bedrohte, Gewalt anwendete, sie unter psychischen Druck setzte oder zum Wi- derstand unfähig machte, sowie

4. der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 bis 3 StGB, begangen dadurch, dass er mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornahm, es zu einer solchen Handlung verleitete oder es in eine sexuelle Handlung einbezog, bei folgendem Sachverhalt: Anlässlich von Familienferien im Grossraum X, Italien, an der liguri- schen Küste, zwischen X und der französischen Grenze, folgte der Beschuldigte Mitte Juli 2003 seinem damals 14-jährigen Sohn, D.________, vom Strand in dessen Hotelzimmer. Im Hotelzimmer praktizierte er an D.________ Analverkehr, indem er D.________ die Badehose herunter zog, diesen dazu anhielt, sich über ein Bett zu beugen und mit seinem Penis anal in D.________ eindrang. Nachdem er wie beschrieben mit seinem Penis anal in D.________ eingedrun- gen resp. mindestens teilweise eingedrungen war, führte der Be- schuldigte an seinem eigenen Penis mit einer Hand Masturbations- bewegungen aus, bis er in D.________ zum Samenerguss kam. Als D.________ danach das Badezimmer aufsuchte, um sich vom Samen des Beschuldigten zu reinigen, verliess der Beschuldigte das Hotelzimmer wieder.

Kantonsgericht Schwyz 5 D.________ stand aufgrund der durch den Beschuldigten seit vielen Monaten an ihm vorgenommenen sexuellen Übergriffen (vgl. voran- gehende Sachverhalte zu Ziff. 1. und 2.), den Anweisungen des Be- schuldigten, darüber mit niemandem zu sprechen, dem wiederkeh- renden Drängen des Beschuldigten auf weitere sexuelle Handlungen und der starken emotionalen und sozialen Bindung zum Beschuldig- ten als Vater, unter psychischem Druck und war nicht in der Lage, sich gegen diese sexuellen Handlungen (gemeint: Analverkehr im Ho- telzimmer in Italien) zu widersetzen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da D.________ seinem Vater kognitiv markant unterlegen war. Er be- fand sich als Opfer somit in einem Konflikt, in welchem sein Vater auch der Täter war und damit in einer Situation, in der er als Sohn vom Vater Schutz erwartete, jedoch stattdessen sexuell ausgebeutet wurde. D.________ hatte den Bedarf, normale väterliche Zuneigung durch den Beschuldigten zu empfangen und stand damit vor dem Di- lemma, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um vom Be- schuldigten als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Der Beschuldigte übte somit vorsätzlich psychischen Druck und strukturel- le Gewalt gegen D.________ aus, indem er gezielt dessen Unterle- genheit und dessen vielschichtige Abhängigkeit ausnützte, um an ihm über längere Zeit hinweg seine sexuelle Lust befriedigen zu können. Auch diese Tat beging der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter. Der Beschuldigte wusste bei der Vornahme dieser Tathandlungen, dass er D.________ zur Duldung eben dieser Handlungen aktiv über- zeugen musste und dass D.________ diese Handlungen weder als angenehm, noch dabei Freude empfand. Vielmehr lehnte D.________ diese Handlungen ab, wovon der Beschuldigte wusste. Auch diese Tathandlungen beging der Beschuldigte vor dem Hinter- grund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter.

5. der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, begangen dadurch, dass er Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, das heisst pornographische Schriften Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Hand- lungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte oder besass, bei folgendem Sachverhalt: ln der Zeit zwischen 13. August 2012 und 27. Mai 2014 suchte der Beschuldigte mit seinen beiden Laptops Packard Bell, Serien-Nr. zz, mit integrierter Festplatte Western Digital, und hp mini, Serien-Nr. yy,

Kantonsgericht Schwyz 6 mit integrierter Festplatte Samsung, unter anderem mit den Such- stichworten "Gay-Teen" und "Teen-Boys" nach kinderpornografischen Bildern im Internet. Dabei sichtete der Beschuldigte im Internet auf nicht genauer bekannten Websites insgesamt ca. 20'000 Bilddateien mit pornografischem Inhalt und fand und betrachtete darunter 80 Bild- dateien mit folgendem, verbotenen Inhalt:

- sexuelle Handlungen von Knaben im Schutzalter unter einander, d.h. gegenseitige Masturbation, Analpenetration, Oralbefriedi- gung, etc.;

- sexuelle Handlungen erwachsener Männer an/mit Knaben im Schutzalter bspw. Analpenetration;

- sexuelle Handlungen von Knaben im Schutzalter an sich selber, bspw. Masturbation, teilweise auch Posieren vor der Fotokamera, so dass der Fokus resp. Blick des Betrachters klar erkennbar auf die entblössten Genitalien und damit das Geschlechtliche gerich- tet sind/waren; sowie

- sexuelle Handlungen zwischen einem Hund und einem Mädchen im Schutzalter durch Vaginal- oder Analpenetration. Am 21. Juli 2014 beschlagnahmte die Kantonspolizei Schwyz die bei- den vorgenannten Laptops Packard Bell und hp mini des Beschuldig- ten. Diese beiden Laptops bewahrte der Beschuldigte in einem Ver- steck an seinem damaligen Arbeitsplatz F.________, hinter einer Zierblende in einem Schubladensockel auf, um zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf diese Laptops erlangen. Auf den beiden Laptops waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die vorgenannten 80 Bilddateien mit verbotener Pornografie im Browser- Cache vorhanden. Der Beschuldigte hat diese Dateien aus dem Browser-Cache zwar nicht erneut geöffnet und betrachtet, wusste aber, dass diese Dateien noch mindestens teilweise auf den beiden Laptops gespeichert vorla- gen. Trotz diesem Wissen löschte der Beschuldigte diese Dateien nicht, sondern hielt seinen Besitz daran aufrecht, indem er die Dateien seit dem Jahr 2012 im Browser-Cache beliess und die vorgenannten Laptops gezielt vor den Strafverfolgungsbehörden versteckte. Fak- tisch war es ihm damit jederzeit möglich, auf die fraglichen Bilddateien zuzugreifen. Der Beschuldigte hat damit seinen Besitz am fraglichen Bildmaterial erhalten resp. auch künftig erhalten wollen. B. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Schwyz vom

22. Mai 2015 beantragte die Anklagebehörde einen Schuldspruch im Sinne der Anklage bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 (SUB 2008 490) und unter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft. Sodann verlangte sie erneut die Anordnung einer ambulanten Massnahme resp. psychiatrischen

Kantonsgericht Schwyz 7 Therapierung gemäss Art. 63 StGB, neu aber deren Durchführung bei gleich- zeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe und für den Fall des Aufschubs der Frei- heitsstrafe zugunsten der Massnahme die Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit. Weiter forderte sie ein Kontaktverbot betreffend Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie die Einziehung und Vernich- tung der beiden Laptops. Die Verfahrenskosten und diejenigen der amtlichen Verteidigung seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen. Dieser sei überdies zu verpflichten, D.________ (Privatkläger) eine angemessene Pro- zessentschädigung sowie eine angemessene Genugtuung zu entrichten. Der Privatkläger beantragte einen Schuldspruch und eine angemessene Be- strafung des Beschuldigten. Zudem sei der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten, eventualiter des Staates, zu ver- pflichten, ihm einen Schadenersatz von mindestens Fr. 547.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2013, für die bereits entstandenen ungedeckten Thera- piekosten sowie von Fr. 52‘277.00, nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2014, für den bisherigen Erwerbsausfall zu bezahlen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschuldigte für seine zukünftigen, ungedeckten Therapiekosten und für seinen zukünftigen Erwerbsausfall grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei. Eventualiter sei bezüglich der Schadenersatzforderungen die grundsätzli- che Haftung des Beschuldigten festzustellen. Im Übrigen seien die Forderun- gen auf den Zivilweg zu verweisen. Die geforderte Genugtuung bezifferte der Privatkläger auf Fr. 40‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2001. Der Beschuldigte plädierte auf einen Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1 der Anklageschrift wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1999 bis 2001, so- wie auf einen Freispruch gemäss den Anklageziffern 2-5. Unter Berücksichti- gung des Strafbefehls vom 12. März 2010 des Verhöramts Schwyz sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auszusprechen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten

Kantonsgericht Schwyz 8 Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter forder- te er den Aufschub der bedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme sowie der Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Therapie. Sodann sei ihm zu verbieten, eine berufliche Tätigkeit oder organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die im Zusammenhang mit der Betreuung oder Beaufsichtigung von Jugendlichen unter 16 Jahren stehe, hingegen sei auf das beantragte Kontaktverbot zu verzichten. Allfällige Zivil- ansprüche des Privatklägers seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu ver- weisen, die beschlagnahmten Computergeräte gemäss Anklage einzuziehen, der amtlichen Verteidigung eine angemessene Entschädigung gemäss Kos- tennote zuzusprechen und ihm unter Berücksichtigung des beantragten Teil- freispruchs maximal ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Vi- act. 26). C. Mit Urteil vom 22. Mai 2015 erkannte das Strafgericht was folgt (Vi- act. 27):

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklage- ziffern 1 und 4;

b) der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 2;

c) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 3;

d) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 5.

2. Der Vollzug der vom Verhöramt des Kantons Schwyz am 12. März 2010 ausgefällten und bei einer 3-jährigen Probezeit bedingt auf- geschobenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird angeordnet.

3. A.________ wird unter Einbezug dieser Strafe mit einer Freiheits- strafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010, unter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.

Kantonsgericht Schwyz 9

4. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Tätigkeitsverbots zu Kindern unter 16 Jahren wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.

7. Zivilforderungen:

a) Die Schadensersatzforderungen von D.________ im Betrag von Fr. 547.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juli 2013 sowie Fr. 52'277.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 werden dem Grundsatz nach gutgeheissen. Für die Beurteilung der Zivilforderung bezüglich Schadenhöhe wird D.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 40'000.--zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2001 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2001 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforde- rung abgewiesen.

8. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Laptop Pa- ckard Bell inkl. Netzstecker, zz und 1 Laptop Compaq mini inkl. Netzstecker, S/N: yy, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kri- minalpolizei/Ermittlungs-dienst, unter der Lager-Nr. 425/14, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I gut- scheinenden Verwendung überlassen.

9. Die von der Firma FCS Forensic Computing Services auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände (sog. "Images") werden vernichtet. Die Firma Forensic Computing Services wird mit der Vernichtung beauftragt.

10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 39'977.85 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6‘000.00 (vorbehältlich der Kosten einer Urteils- begründung zuzüglich Barauslagen) den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 17'489.10 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 6'775.45 Total Fr. 70‘242.40 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 11 und 12 vorbehalten.

11. Amtliche Verteidigung:

Kantonsgericht Schwyz 10

a) Die amtliche Verteidigerin RA Dr. iur. B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 17'489.10 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

12. Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014 mit Wir- kung ab dem 1. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.

b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA lic. iur. E.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6'775.45 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

13. [Zustellung].

14. [Rechtsmittel]. D. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. Mai 2015 bei der Vorinstanz Berufung an (Vi-act. 32 und 36; KG-act. 2). Nach Erhalt des be- gründeten Entscheids − in welchem die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 72‘990.40 festgelegt wurden (Vi-act. 34) – erklärte er am 31. August 2015 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 4): I. Zum Beweis

1. Es sei der oder die Gutachter, Frau G.________ und Herr H.________, als Zeugen zu befragen. II. Zur Sache

1. In Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Urteils des Strafgericht sei Her A.________ nach Ziffer 1 der Anklageschrift vom 9. März 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kin- dern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1999 bis 2001, zu verurteilen. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der verbotenen

Kantonsgericht Schwyz 11 Pornographie gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom

9. März 2015 sei Herr A.________ freizusprechen.

2. Es sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 12. März 2010 des Verhöramts Schwyz eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auszusprechen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Die bedingte Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Mass- nahme resp. einer psychiatrischen Therapie gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben.

4. Für die Dauer der Therapie sei eine Bewährungshilfe des Be- währungsdienstes Graubünden anzuordnen.

5. In Aufhebung von Ziff. 7 b sei lediglich eine Genugtuungsforderung von CHF 10‘000.00 zuzusprechen.

6. In Aufhebung von Ziff. 10 seien Herrn A.________ lediglich ein Vier- tel der Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen. Am 4. September 2015 verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussbe- rufung. Ebenso wenig machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Beru- fung geltend, noch erhob sie Einwände gegen die gestellten Beweisanträge (KG-act. 6). Am 13. April 2016 wurden die Parteien unter der Mitteilung, dass die Sachverständigen Dr. med. G.________und Dipl. Psych. H.________ ge- richtlich einvernommen würden, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG- act. 9 f.). Am 31. August 2016 holte die Gerichtsleitung auf Gesuch des Be- schuldigten vom 29. August 2016 hin bei Dr. I.________ einen aktuellen Be- richt über den Therapieverlauf ein (KG-act. 20 f. und 24). E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2016 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (vgl. KG-act. 27 Beilage 1):

1. In Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Urteils des Strafgerichts vom 22. Mai 2015 sei Herr A.________ entspre- chend der Ziffer 1 der Anklageschrift vom 9. März 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 2000 bis 2002, schuldig zu sprechen.

Kantonsgericht Schwyz 12 Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie vom Vorwurf der verbote- nen Pornographie gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom 9. März 2015 sei Herr A.________ freizusprechen.

2. Herr A.________ sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom

12. März 2010 des Verhöramts Schwyz mit einer Gesamtfreiheits- strafe von 2 Jahren zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

3. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen, und zwar in der Weiterführung der Therapie bei Frau Dr. I.________.

4. In Aufhebung von Ziff. 7 b des Urteilsspruchs des Urteils des Strafge- richts Schwyz vom 22. Mai 2015 sei eine Genugtuungsforderung von maximal CHF 10‘000.00 zuzusprechen.

5. In Aufhebung von Ziff. 10 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 seien Herrn A.________ ein Viertel der Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtskosten aufzuerlegen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staate aufzuerlegen. Herrn A.________ sei für die anwaltliche Vertretung eine angemes- sene Entschädigung zuzusprechen. Die Anklagebehörde ersuchte um vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 22. Mai 2015 (KG-act. 27, Beilage 2). Der Privatkläger be- antragte die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (KG-act. 27, Beilage 3). F. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 2016 wurde den Parteien schriftlich eröffnet (KG-act. 28). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen Bezug genommen;-

Kantonsgericht Schwyz 13 in Erwägung:

1. Beweiswürdigung Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als ge- geben erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen nach vorgenommener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz „in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Ein Schuldspruch kann mithin auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolu- te Sicherheit besteht; es genügt, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 und 10 zu Art. 10 StPO). Gerichtliche Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Lebenserfahrung ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und daher keine erheblichen Zweifel (mehr) bestehen (Hochuli, In dubio pro reo, in: SJZ 50/1954, S. 255). Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 10 StPO). Beim Personalbe- weis ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prü- fen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Diese sind einer Ana- lyse und kritischen Würdigung zu unterziehen und insbesondere auf das Vor- handensein von Realitätskriterien oder Lügensignalen zu überprüfen (OGer ZH, Urteil SB120488-O/U/pb/cs vom 16. April 2013 E. IV/1 mit Verweisen).

Kantonsgericht Schwyz 14

2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1)

a) Der Beschuldigte zeigt sich geständig, am damals gemeinsamen Wohn- ort in O.________ sowie anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad einzelne Male im Gebiet des Waldes P.________ und des Waldes N.________, im Zeitraum von 2000 bis 2002 – dieser blieb im Berufungsverfahren unbestritten (vgl. insb. KG-act. 27, Beilage 1, und S. 3 f.; angef. Urteil E. B./1. und 2., S. 7, und E. B./3.3, S. 10) ‒, mehrfach am Privatkläger sexuelle Handlungen vorge- nommen zu haben, indem er wiederholt mit seiner Hand am Penis des Privat- klägers bis zum Samenerguss masturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an dessen Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund genommen und den Privatkläger ca. zwei- bis dreimal dazu angehalten hat, ihn am erigierten Penis anzufassen (vgl. insb. U-act. 10.1.01 N 7, S. 2, und N 30 ff., S. 6; U-act. 10.1.02 N 12 ff., S. 4, N 47, S. 9, und N 53, S.10; Vi-act. 26 N 35, S. 7). Eine diesbezügliche Verjährung kann im Übrigen verneint werden, da sowohl die vor als auch die nach dem 1. Oktober 2002 begangenen Delikte gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB (i.V.m. Art. 97 Abs. 4 StGB [oder Art. 70 Abs. 4 aStGB] i.V.m. Art. 70 aStGB) innert 15 Jahren verjähren und die bis anfangs März 2001 bzw. bis zum zwölften Altersjahr des Privatklägers begangenen Delikte unverjährbar sind, da sie am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeit- punkt geltenden Recht noch nicht verjährt waren (Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b [a]StGB [i.V.m. Art. 97 Abs. 4 StGB]).

b) Der Beschuldigte bestreitet hingegen versuchte Analpenetrationen unter der Dusche im damals gemeinsamen Wohnort in O.________. aa) Gemäss Psychiatrischem Gutachten vom 8. Januar 2015 gab der Be- schuldigte gegenüber den Gutachtern Dr. med. G.________und Dipl. Psych. H.________ im Rahmen seiner Ausführungen zu den aktuellen Tatvorwürfen Folgendes an: „„Ab und zu“ habe er unter der Dusche „probiert“ anal in seinen

Kantonsgericht Schwyz 15 Sohn einzudringen. Bei diesen mehrfachen Versuchen habe er jeweils Spucke als Gleitmittel benutzt. In seiner Erinnerung sei es jedoch nie zu einer wirkli- chen Penetration gekommen. Er könne „keine Schmerzen bei einem Buben ertragen“. Dann „breche“ seine Erregung „zusammen“.“ (U-act. 11.1.16, S. 47). An der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. G.________ diese Aussage des Beschuldigten. Sie vermochte sich noch an eine Aussage „in dieser Art“ erinnern. Der Beschuldigte habe dies ihnen bei der Exploration zur Sexualanamnese und zu den Delikten, die angeschuldigt gewesen seien, so gesagt, wobei sie keinen Anlass gehabt habe, an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Ebenso Dipl. Psych H.________ bestätigte diese Aus- führungen, welche auf Nachfrage hin entstanden seien. Er erachtete sie aus forensischer Sicht als glaubwürdig (KG-act. 27, S. 16 f. und 22 f.). Vorgängig war offenbar die dem Beschuldigten vorgeworfene anale Penetration in Italien Thema, an welche der Beschuldigte zunächst „keine Erinnerung“ haben wollte. Anschliessend bezeichnete er aber den Versuch einer solchen als „vorstellbar“ mit der Begründung, dass er ansonsten wahr- scheinlich nicht das Zimmer des Beschuldigten aufgesucht hätte (U- act. 11.1.16 S. 46 f.). Sofern der Beschuldigte in der Folge auf weitere (ver- suchte) Analpenetrationen angesprochen wurde, stellt dies keine Suggestion dar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Sachverständigen dar- auf hingewirkt oder den Beschuldigten unbewusst beeinflusst und ihn damit zur Schilderung eines völlig neuen Sachverhalts mit den Details wie „Spucke als Gleitmittel“ und „keine Schmerzen bei einem Buben ertragen“ veranlasst hätten, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Wie Dipl. Psych. H.________ nachvollziehbar schilderte, wurde der Beschuldigte mit jeder Be- fragung offener und die konkrete Aussage entstand erst bei der letzten Explo- ration. bb) Die Verteidigung beanstandet, dass der Beschuldigte nicht vor jedem Gespräch im Sinne der Strafprozessordnung auf seine Beschuldigtenrechte aufmerksam gemacht worden sei.

Kantonsgericht Schwyz 16 Gemäss Gutachten (Seite 2) wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es seiner freien Entscheidung obliege, ob und welche Angaben er den Gutachtern gegenüber machen wolle. Er sei ferner schriftlich darüber infor- miert worden, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben im Gutachten er- scheinen würden bzw. als Beurteilungsgrundlage des Gutachtens dienen könnten. Mit Unterschrift vom 3. September 2014 habe sich der Explorand damit einverstanden erklärt. Beide Gutachter bezeichneten dies als zutreffend (KG-act. 27, S. 17 und 24). Bei den Akten liegt sodann eine von ihm und Dipl. Psych. H.________ unterzeichnete Erklärung des Beschuldigten, dass er am

27. August 2014 von seinem Gutachter über den Ablauf der Gutachtenerstel- lung informiert worden sei. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass es seiner freiwilligen Entscheidung obliege, Auskunft zu geben und an der Gut- achtenerstellung mitzuwirken, sowie dass sämtliche Angaben im Gutachten erscheinen würden und als Bewertungsgrundlage dienen könnten (U- act. 11.1.10, letzte Seite). Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Be- schuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde. Ihm war bewusst, dass seine Aussagen Eingang in das Gutachten und in die Strafakten finden würden und er diese hätte verweigern können (vgl. Art. 185 Abs. 5 StPO). Die beiden Zeu- gen – welche an der Berufungsverhandlung in direkter Konfrontation befragt werden konnten ‒ bestätigten die Aufklärung in glaubhafter Weise. Selbst die Belehrung gemäss Art. 158 StPO hat lediglich bei der ersten Einvernahme zu erfolgen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht jedem Explorationsge- spräch ein entsprechender Hinweis voranging. Auch wenn die Gutachter den Beschuldigten erst anlässlich des zweiten Gesprächs vom 3. September 2014 über seine Rechte aufgeklärt hätten, ist zu beachten, dass er schon vorgängig durch die Polizei und Anklagebehörde einvernommen und dabei jeweils auf sein Aussage- und Mitwirkungsrecht hingewiesen wurde. Im Übrigen tätigte er die konkrete Aussage erst beim dritten Gespräch vom 5. November 2014 (U- act. 11.1.16, S. 3; KG-act. 27, S. 23; vgl. auch Donatsch, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 185 StPO). Die Aussagen des Beschuldig- ten über die versuchten Analpenetrationen sind damit verwertbar.

Kantonsgericht Schwyz 17 cc) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2014 gab der Be- schuldigte auf die Frage, ob es im Haus in weiteren Räumlichkeiten zu sexuel- len Handlungen gekommen sei, zu Protokoll, es könne sein, dass auch im Bad etwas gewesen sei. Auf Nachfrage hin meinte er, dass der Privatkläger geduscht habe und er sei auch duschen gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, was dann passiert sei; sie hätten sich abgegriffen (U-act. 10.1.01 Frage 74 ff., S. 12). Später bestritt er die versuchten Analpenetrationen nicht; er wollte zu diesen nichts sagen, antwortete ausweichend oder gab an, sich nicht mehr daran zu erinnern (vgl. U-act. 4.1.22 N 12, S. 3; U-act. 10.1.01 N 74 ff., S. 12 f.; U-act. 10.1.08 N 9 ff., S. 4 ff.; Vi-act. 26 N 37, S. 7). Erstmals an der Berufungsverhandlung verneinte er explizit, dass da etwas gewesen bzw. passiert sei. Gleichzeitig hielt er fest, sich nicht mehr daran erinnern zu können (KG-act. 27, S. 4 f.). Auf Vorhalt der im Gutachten festgehaltenen konkreten Aussage gab er lediglich an, nicht mehr zu wissen, was er damals gegenüber den Gutachtern gesagt habe (KG-act. 27, S. 5 f.). Auf Nachfrage der Anklagebehörde hin meinte er, nicht mehr zu wissen und sich nicht daran erinnern zu können, weshalb bzw. ob er dies damals so gesagt habe. Über- dies gab er zu Protokoll, überzeugt zu sein, dass nichts passiert sei, wobei er sich fragte, weshalb er Spucke als Gleitmittel hätte verwenden sollen in einer Dusche, in welcher es Wasser und Shampoo etc. habe (KG-act. 27, S. 13 f.). Spucke ist schneller zur Hand als Shampoo und dürfte mehr zur Gleitfähigkeit beitragen als Wasser. Auf jeden Fall lässt dieses Argument die damalige Aus- sage samt ihrer Details, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, nicht in Frage stellen. Wenn er nun anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorhalte neu in Abrede stellt, ist dies widersprüchlich. Seine plötzliche Über- zeugung, dass unter der Dusche nichts gewesen sei, erscheint in Anbetracht seiner früheren Aussagen nicht als glaubhaft. Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte vor der Polizei gar von sich aus das Bad als Lokalität erwähnte, ohne dass ihm damals seine Ausführungen gegenüber den Gutach- tern vorgehalten worden wären. Dass sich der Privatkläger an die Analpene- tration in Italien erinnern konnte, demgegenüber aber von sich aus sowohl bei

Kantonsgericht Schwyz 18 der Polizei als auch im Untersuchungsverfahren keine Vorfälle unter der Du- sche erwähnte, ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung insoweit nach- vollziehbar, als sich das vollendete Eindringen wesentlich von entsprechenden Versuchen unterscheidet und er den Vorfall in Italien, als Einzelfall, viel schmerzlicher in Erinnerung haben dürfte. Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der emotional sehr verletzt wirkende Privatkläger ‒ erstmals auf die versuchten Analpenetrationen unter der Dusche angesprochen ‒ zu Protokoll, dass der Beschuldigte zu Hause die ganze Zeit auf ihn „aufgehockt“ und auch in der Dusche gestanden sei, als er habe duschen wollen, bzw. dass der Be- schuldigte in die Dusche gekommen sei, als er beim Duschen gewesen sei (KG-act. 27, S. 41). Zwar verneinte er die darauffolgende Frage, ob der Be- schuldigte da einmal probiert habe, in ihn einzudringen, indessen war sich der Privatkläger wohl gar nicht bewusst bzw. er erkannte nicht, was konkret der Beschuldigte wirklich beabsichtigte oder tat, wenn er allenfalls auch Schmer- zen verspürte. Das vom Privatkläger erwähnte ständige „Aufhocken“ des Be- schuldigten spricht gerade dafür, dass nebst dem anerkannten Masturbieren oder dem Oralverkehr weiteres passierte. Dabei greift das pauschale Argu- ment der Verteidigung, dass den anderen Hausbewohnern das „gemeinsame Duschen“ aufgefallen sein müsste, nicht, da es sich beim Bad um einen abge- schlossenen Raum handelt. Zudem konnte der Beschuldigte seine Belästi- gungen auf diejenigen Momente beschränken, in denen nicht mit dem Auftau- chen der anderen Familienmitglieder zu rechnen war. Jedenfalls vermag der Umstand, dass der Privatkläger die Analversuche dem Beschuldigten nicht vorhielt, die vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern getätigten Aussa- gen über die Vorfälle bzw. dass diese tatsächlich passierten, nicht in Frage zu stellen. Der Anklagebehörde kann nach dem Gesagten nicht vorgehalten wer- den, sie stütze sich lediglich auf Mutmassungen und Annahmen. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. B./3.2.3, S. 9 f.).

Kantonsgericht Schwyz 19 dd) Sowohl gestützt auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern wie auch sämtliche seiner im Rahmen der im jeweiligen Stadium des Strafverfahrens getätigten Aussagen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in Anklageziffer 1, Absatz 2 zum Sachverhalt, vorgehalten wird.

c) aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlun- gen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB vor. Unbestritten ist, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt, in den Jahren 2000 bis 2002, weniger als 16 Jahre alt war und damit Opfer im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut − die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes − erheblich sind (BGer, Urteil 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2). Dazu gehören unter anderem die orale und anale Penetration sowie das Berühren des nackten Geschlechtsteils (Maier, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N 10 ff. zu Art. 187 StGB). Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Masturbationen, dem Oralverkehr, dem Berühren des Penis durch den Privatkläger sowie den Analversuchen unter der Dusche handelt es sich demnach – unbestrittenermassen – um sexuelle Handlungen im Sinne der genannten Bestimmung. bb) Der Beschuldigte wusste unbestrittenermassen, dass sein Sohn unter 16 Jahre alt war. Ebenso wusste er um den sexuellen Charakter seines Han- delns bzw. er konnte sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Ver- haltens in groben Zügen vorstellen (vgl. Maier, a.a.O., N 21 zu Art. 187 StGB). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.

d) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. a mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 1 zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 20

3. Vorwurf der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Zif- fer 2)

a) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der versuchten Analpenetrationen überdies der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a, S. 157). Der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung, des damit einhergehenden Machtgefüges, der Vielzahl der Übergriffe und des kontinuierlichen Heranführens des Privatklägers an die sexuellen Handlungen von einer psychischen Drucksituation aus (angef. Urteil E. 3.5.4, S. 12 f.).

b) Die Verteidigung macht im Wesentlichen den fehlenden Nachweis einer tatsituativen Zwangssituation geltend. Die Vorinstanz sowie Anklageschrift würden in keiner Weise darlegen, inwiefern der Beschuldigte einen Wider- stand hätte überwinden müssen, sondern es werde vom alleinigen Bestehen einer Vater-Sohn-Beziehung auf strukturelle Gewalt geschlossen. Der Be- schuldigte habe seine sexuellen Handlungen beendet, sobald der Privatkläger das kleinste Zeichen von Widerstand gezeigt habe. Die sexuellen Übergriffe hätten denn auch zumindest bis zum Vorfall in Italien während längerer Zeit aufgehört, nachdem der Privatkläger sich mit einem Tritt gegen den Beschul- digten gewehrt habe. Der Beschuldigte habe nicht aktiv darauf hingewirkt, eine Abhängigkeit zu schaffen oder zu erhöhen, den Privatkläger erheblich unter Druck zu setzen und dessen Willen zu brechen, sondern er habe eine

Kantonsgericht Schwyz 21 bestehende natürliche Abhängigkeit zu seinen Gunsten ausgenutzt. Insbe- sondere lasse sich weder den Aussagen der Parteien noch dem Gutachten entnehmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger seit etwa dem achten Lebensjahr auf die sexuellen Handlungen systematisch vorbereitet habe. Die alleinige Wiederholung der sexuellen Übergriffe und der damit einhergehen- den „Gewöhnung“ des Opfers an diese erfülle den Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht. Wenn der Privatkläger ein Spiel auf dem Natel habe spielen dürfen – was unter der Dusche auszuschliessen sei ‒, habe er sich jeweils von den Handlungen ablenken lassen und sei nicht starr vor Angst und wider- standsunfähig gewesen. In der Anklageschrift werde schliesslich nicht darge- legt, inwiefern der Privatkläger aufgrund konkreter Äusserungen oder Hand- lungen seines Vaters Angst gehabt habe, dass ihm die väterliche Zuneigung entzogen würde. Ebenso wenig habe der Beschuldigte den Privatkläger zum Schweigen aufgefordert oder mit irgendwelchen Konsequenzen gedroht.

c) Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhält- nisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegen- heit des Kindes für sich genommen genügt regelmässig nicht, um einen rele- vanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 IV 97 E. 2b/cc, S. 102). Es muss eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen sein, welche indessen nicht jedes Mal auf die gleiche Weise entstehen muss; es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.). Schon die kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale oder soziale Abhän- gigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der es insbesondere Kindern verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu weh- ren. Dies ist namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen, weil hier Ängste und Verluste der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen

Kantonsgericht Schwyz 22 erscheint bereits die gegenüber einem Kind ‒ bei welchem geringere Anforde- rungen an die Intensität des Nötigungsmittels gelten ‒ übermächtige Körper- lichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Ele- mente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt jedoch zumindest voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint. Unter diesen Voraussetzungen kann der psychische Druck, der bei einem Kind durch ein Schweigegebot auch ohne zusätzliche Androhung von Nachteilen oder Inaussichtstellen von Vorteilen erzeugt wird, grundsätzlich tatbestandsmässig werden. Dabei spielt auch die spezifische Lage eines Kindes und was für dieses bei einem Bruch eines solchen Versprechens auf dem Spiel steht, eine Rolle. Das Schweigegebot stellt einen geradezu klassischen traumatisierenden Faktor sexuellen Missbrauchs dar. Doch haben es Täter oftmals gar nicht nötig, Kinder ausdrücklich zur Verschwiegenheit zu verpflichten, weil verschiedene Gründe wie Scham- oder Schuldgefühle und emotionale Abhängigkeit sie von selbst veranlassen, Dritten nichts über den Missbrauch zu erzählen (BGE 124 IV 154 E. 3b, S. 159 f.).

d) Zwischen den Parteien bestand ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Be- schuldigte lebte als Autoritätsträger mit dem Privatkläger im gleichen Haus- halt. Gemäss den Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern hätten die Übergriffe im Elternbett in Gegenwart der Ehefrau angefangen, als der Privatkläger acht Jahre alt gewesen sei. Er habe dort begonnen, ihn aus- zugreifen. Die späteren Übergriffe hätten mehrheitlich in dessen Kinderzimmer stattgefunden. Er habe jeweils abgewartet, bis seine Ehefrau das Haus ver- lassen habe, und als diese regelmässig einmal wöchentlich aufgrund einer Freizeitaktivität (Singen) ausser Haus gewesen sei, habe er bereits im Vorfeld gewusst und sich daran erregt, dass er seinen Sohn aufsuchen werde (U- act. 11.1.16, S. 46). Die zeitlichen Vorgaben des Beschuldigten lassen daher entgegen den Vorbringen der Verteidigung den Schluss zu, dass der Privat- kläger bereits an sexuelle Handlungen gewohnt war, als es zu den Vorfällen

Kantonsgericht Schwyz 23 unter der Dusche kam. Auch die Gutachterin Dr. med. G.________ bestätigte an der Berufungsverhandlung die Anwendung sog. „Grooming-Strategien“ durch den Beschuldigten bzw. dass dieser die Sexualität in die Vater-Sohn- Beziehung einbrachte, indem er ‒ gemäss dessen Beschreibungen ihnen ge- genüber ‒ am Anfang im Ehebett damit begonnen habe, „mal ein bisschen auszutesten, ein bisschen auszugreifen“. Mit der Zeit sei er dann weiterge- gangen (KG-act. 27, S. 17 f.). Dipl. Psych. H.________ antwortete auf die konkrete Frage nach den „Grooming-Strategien“ des Beschuldigten, dass es zunächst etwas Vertrautes habe, wenn der Vater ins Kinderzimmer gehe und sich auf das Bett zu seinem Sohn setze. Dann komme es vielleicht zu ersten Berührungen, die in dem Moment noch nicht konkret sexueller Natur seien. Auf diesem Wege komme es dann von dem zunächst vermeintlich Vertrauten, zärtlich Anmutenden dazu, dass die Hand langsam woanders hin gehe und das Ganze werde noch mit einem aufmunternden Satz begleitet. Er sprach in diesem Zusammenhang auch von einem Gewöhnen daran, dass gewisse Berührungen als normal oder üblich anzusehen seien, wobei ein Abwehren durch das Opfer extrem schwierig sei (KG-act. 27, S. 24 f.). Gemäss den kongruenten Aussagen des Privatklägers habe er erst nach einer gewissen Zeit den Mut gehabt, sich seinem Vater zu widersetzen. Er habe mit dem linken Bein gegen ihn getreten und ihm gesagt, dass er aufhören soll. Er habe auf eine Besserung ihres Verhältnisses gehofft und darauf, dass der Vater ihn nicht nur als Spielzeug, sondern auch als Menschen sehe. Er habe sich nicht „geschätzt“ gefühlt und ihm gehorchen müssen, da er ja sein Vater gewesen sei. Beim ersten Mal, als dieser zu ihm in sein Zimmer gekommen sei, habe er ihm gesagt, dass er ihm etwas zeigen wolle, er aber niemandem etwas erzählen dürfe. Nachteile habe er ihm nicht angedroht (U-act. 10.1.03 N 29, S. 7, und N 47 ff., S. 10; U-act. 10.2.01 N 37 und 46 f., S. 9 ff.). Der Be- schuldigte verneinte demgegenüber eine Druckausübung seinerseits und dass er den Privatkläger zum Stillschweigen aufgefordert habe (vgl. U-act. 10.1.01 N 53, 56, 62 ff., S. 9 ff.; U-act. 10.1.02 N 46, S. 9; Vi-act. 26 N 38 ff., S. 8; KG-

Kantonsgericht Schwyz 24 act. 27, S. 6). Die Aussagen des Privatklägers sind einheitlich, nachvollziehbar und belasten den Beschuldigten nicht übermässig. Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, nieman- dem etwas von den Übergriffen erzählen zu dürfen (vgl. U-act. 10.2.06, N 7, S. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7). Auch die Ehefrau des Beschuldigten gab zu Protokoll, dass der Privatkläger ihr gegenüber Entsprechendes erwähnt habe (U-act. 10.2.06, N 7, S. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7). Ungeachtet dessen kann der Beschuldigte im Nachhinein selber nachvollziehen, dass sich sein Sohn unter psychischem Druck befand und auch ohne entsprechende Äusse- rungen seinerseits trotzdem den Druck verspürte, niemandem etwas zu sa- gen. Gemäss seinen Schilderungen ging er – ohne den Grund hierfür zu wis- sen ‒ davon aus, dass der Privatkläger Stillschweigen über die Vorfälle be- wahren würde (Vi-act. 26 N 38 ff., S. 8). Der Beschuldigte war sich seiner Macht und dessen bewusst, dass es keines weitergehenden Drucks bedurfte. Gegenüber den Gutachtern gab er überdies selber an, er habe den Eindruck gehabt, den Privatkläger zu den sexuellen Handlungen überzeugen zu müs- sen. Der Privatkläger habe bei seiner Frage, ob er es ihm wieder schön ma- chen soll, nicht unbedingt Freude ausgestrahlt und selbige nicht beantwortet (U-act. 11.1.16, S. 46). Der Privatkläger lehnte die sexuellen Handlungen da- mit offensichtlich ab. Der Beschuldigte musste ihn – mit Überreden ‒ zu die- sen überzeugen, was er auch selber zugab („Es war mit Reden und Überzeu- gen“ [U-act. 10.1.08 N 42 f., S. 10]). Der Beschuldigte wusste demnach, dass die sexuellen Handlungen dem Privatkläger nicht gefielen und er bei diesem zumindest eine innerliche Barriere überwinden musste und auch überwand, wofür er unter anderem – wenn auch nicht unter der Dusche ‒ Hilfsmittel wie das Spiel „Snake“ einsetzte (vgl. U-act. 8.1.07; U-act. 10.1.02 N 52, S. 10; U- act. 10.2.01 N 40, S. 9, und N 44, S. 10; U-act. 10.2.05 N 36, S. 8). Er stellte dabei seine sexuellen Interessen über das Wohlbefinden seines Sohnes und ging damit weit über das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeitsverhältnisse oder Freundschaftsverhältnisse hinaus. Er konditionierte den Privatkläger

Kantonsgericht Schwyz 25 bzw. er gewöhnte ihn über längere Zeit an die sexuellen Handlungen, wobei er seine Stellung als Vater ausnutzte. Bei der Wahl seiner Opfer stellte der Beschuldigte gemäss dem Bericht von Dr. I.________ auf grösstmögliche Si- cherheit und soziale Angepasstheit ab, weshalb er diese aus den Reihen der Familie rekrutiert habe (KG-act. 24). Auch Dipl. Psych. H.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte seiner Ansicht nach aus praktischen Gründen seine Opfer aus dem näheren Umfeld ausgewählt habe (KG-act. 27, S. 26). Er ging zielgerichtet und berechnend vor und wartete jeweils ab, bis seine Ehe- frau das Haus verlassen hatte. Gemäss den Angaben von Dipl. Psych. H.________ ist vorliegend denn auch gerade nicht von einem Inzestfall aus- zugehen, welcher seitens des Täters mit starken (Lie- bes-)Gefühlen bzw. mit einer starken emotionalen Beteiligung verbunden ist (KG-act. 27, S. 26). Der Privatkläger seinerseits suchte beim Beschuldigten Anerkennung und Liebe und fürchtete im Falle der Verweigerung um den Ver- lust dessen Zuneigung bzw. er erhoffte sich eine Besserung der Beziehung zu seinem Vater, wenn er ihm gehorchte und den Gefallen machen würde. Er fühlte sich von seinem Vater nicht genügend wertgeschätzt. Dass der Be- schuldigte irgendwelche Konsequenzen konkret androhte bzw. der Privatklä- ger selbige nannte oder nennen konnte, ist nicht erforderlich, um die Tatbe- standsmässigkeit zu bejahen. Er verspürte offenbar einen inneren Druck (KG- act. 27, S. 40), welcher mit dem Verhalten des Beschuldigten zumindest in einem Zusammenhang standen musste. Zudem befand der Privatkläger sich in einem Gewissenskonflikt und wollte verhindern, dass jemand von der Nei- gung seines Vaters erfahren würde (vgl. KG-act 27, S. 40 [„schwulen Vater“]). Es liegt sodann in der Natur der Sache, dass Kinder Respekt vor ihren Eltern haben und das tun oder dem folgen, was diese von ihnen verlangen (vgl. KG- act. 27, S. 24). In Anbetracht all dessen ist – selbst wenn entgegen der vorlie- genden Auffassung nicht davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu Stillschweigen aufforderte ‒ nachvollziehbar, dass der Privatkläger (mehrheitlich) keinen dem Beschuldigten Einhalt gebietenden Widerstand leistete. Mit anderen Worten erforderten die vorliegenden Um-

Kantonsgericht Schwyz 26 stände keinen weitergehenden Widerstand des Opfers, um die Voraussetzung des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ zu bejahen. Der psychische Druck muss nicht zur Widerstandsunfähigkeit führen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 478). Vielmehr erscheint das Nachge- ben des Privatklägers verständlich. Im Übrigen kann auch auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angef. Urteil E. 3.5.4, S. 12 f.).

e) In der Anklageschrift wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung des psychischen Drucks auf die seit vielen Monaten am Privatkläger vorge- nommenen sexuellen Übergriffe, die Anweisungen des Beschuldigten, da- rüber mit niemandem zu sprechen, das wiederkehrende Drängen des Be- schuldigten auf weitere sexuelle Handlungen, die starke emotionale und sozi- ale Bindung zum Beschuldigten als Vater, die markante kognitive Unterlegen- heit, den Konflikt, in welchem sich der Privatkläger befunden habe, das geziel- te Ausnutzen der Unterlegenheit und der vielschichtigen Abhängigkeit durch den Beschuldigten, die ablehnende Haltung des Privatklägers den Handlun- gen gegenüber, um welche der Beschuldigte gewusst habe, sowie das Spiel „Snake“, welches der Privatkläger während der sexuellen Handlungen habe spielen dürfen, verwiesen. Weiter lässt sich der Anklage unter anderem auch entnehmen, der Privatkläger habe den Bedarf gehabt, normale väterliche Zu- neigung durch den Beschuldigten zu empfangen und er sei vor dem Dilemma gestanden, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um von diesem als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Offenbar entsprach die Beziehung des Privatklägers zu seinem Vater nicht seinen Vorstellungen und er erhoffte sich mehr Zuneigung von diesem, wenn er die Handlungen über sich ergehen lassen würde. Ob bzw. welche Hand- lungen seitens des Beschuldigten ihn hierzu veranlassten, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Beschul- digte sich in diesem Sinne gegenüber dem Privatkläger mitgeteilt hätte, oder

Kantonsgericht Schwyz 27 bedurfte es nach dem oben Gesagten eines grösseren Widerstands durch Letzteren. Demnach kann die Tatbestandsvariante des „Unter-psychischen- Druck-Setzens“ als in der Anklageschrift genügend umschrieben angesehen werden. Die entsprechenden Vorhalte des Beschuldigten gehen ins Leere.

f) Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger unter psychischen Druck setzte und ihn zu den versuchten Analpenetrati- onen – bei welchen es sich zumindest um sexuelle Handlungen handelt ‒ nötigte. Dabei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Übergriffe. Eben- so wusste er, dass der Privatkläger sich unter Druck fühlte und die Handlun- gen ablehnte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. b ist mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 2 zu bestätigen.

4. Vorwurf der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziff. 4)

a) Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Be- schuldigte anlässlich ihrer Ferien im Juli 2003 in Italien im Hotelzimmer mit seinem Penis anal in ihn eingedrungen sei, nachdem er ihn gefragt habe, ob er seinen Schwanz einmal in seinen Arsch stecken könne. Er habe ihm befoh- len, sich nach vorne zu beugen, wobei er sich nicht zur Wehr gesetzt habe. Er glaube nicht, dass er sich die Badehosen selber heruntergezogen habe. Der Beschuldigte habe ihm diese heruntergezogen und sei in ihn eingedrungen. Wie der Beschuldigte bekleidet gewesen sei, wisse er nicht mehr genau; wahrscheinlich mit Badehose und T-Shirt. Gleitmittel für das Eindringen habe er nicht benutzt. Er habe Schmerzen verspürt, als er in ihn eingedrungen sei und auch noch später. Der Beschuldigte habe zuerst seinen Penis in ihn hin- gesteckt und habe dann gleichzeitig „gewixt“, bis er gekommen sei. Der Be- schuldigte sei zum Samenerguss gekommen, als er noch in ihm gewesen sei. Er habe anschliessend sofort auf das WC müssen. Als er vom WC zurückge-

Kantonsgericht Schwyz 28 kommen sei, sei der Beschuldigte nicht mehr im Zimmer gewesen. Ob dessen Penis bereits steif gewesen sei, als er das Zimmer betreten habe, wisse er nicht (vgl. U-act. 10.2.01 N 48 ff., S. 11 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigte der Privatkläger seine Aussagen bzw. dass der Be- schuldigte ihn in „J.________ (Ort)“ im Hotelzimmer „in den Arsch gefickt ha- be“. Er sei dann auf das WC gegangen, um den Samen, welchen der Be- schuldigte in ihn „geschossen“ habe, wieder herauszubekommen; andernfalls hätte er nicht auf das WC gehen müssen. Es habe wehgetan (vgl. U-act. 10.1.03 N 52 ff., S. 11 f.). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger den Vorfall bzw. seine Aussagen (KG-act. 27, S. 40).

b) Die Verteidigung bestreitet die anale Penetration. Der Beschuldigte stell- te Analverkehr indessen nicht in Abrede, sondern sagte bis und mit zur erstin- stanzlichen Verhandlung konstant aus, dass er sich nicht an einen solchen erinnern, er ihn aber nicht ausschliessen könne, da er vieles verdrängt habe. Ebenso wenig bestritt er, dass in Italien etwas gewesen sein könnte (vgl. U- act. 10.1.01 N 91, 95 und 97, S. 14 f.; U-act. 10.1.02 N 20, S. 5, und N 57, S. 11; Vi-act. 26 N 44 ff., S. 9). Wenn allenfalls auch sein Gefühl gegen das Stattfinden des Analverkehrs sprechen sollte (vgl. U-act. 10.1.02 N 21, S. 5), vermag der Beschuldigte selber Analverkehr nicht auszuschliessen. Es liegt damit mangels Bestreitung keine klassische Aussage gegen Aussage- Situation vor, wie von der Verteidigung geltend gemacht. Dipl. Psych. H.________ erwähnte, es sei schwierig gewesen, beim Beschuldigten an De- tails zu kommen. Das „Verdrängen“ und „Leugnen“ habe aber von Gespräch zu Gespräch abgenommen (KG-act. 27, S. 23). Dies bestätigt, dass der Be- schuldigte offenbar einiges verdrängte, wobei die im Zusammenhang mit dem Vorfall in Italien relevanten Einvernahmen durch die Polizei und die Anklage- behörde noch vor dem ersten Gespräch mit den Gutachtern stattfand. Dass die Analpenetration weniger weit zurückliegt als die vom Beschuldigten einge- standenen sexuellen Handlungen lässt im Übrigen entgegen den Vorbringen der Verteidigung ein Verdrängen seitens des Beschuldigten nicht ohne weite-

Kantonsgericht Schwyz 29 res ausschliessen. Von den Gutachtern auf den Vorwurf seines Sohnes be- treffend Analverkehr in Italien hin angesprochen, schloss der Beschuldigte aus, dass er sich so vulgär ausgedrückt habe. Gleichzeitig erachtete er aber den Versuch einer analen Penetration in diesem Moment als „vorstellbar“, da er ansonsten wahrscheinlich nicht das Zimmer seines Sohnes aufgesucht hät- te (U-act. 11.1.16, S. 46 f.). Dipl. Psych H.________ bezeichnet es als typisch, dass der Beschuldigte etwas herausgreift – hier die Wortwahl ‒, um dann das Ganze als unwahrscheinlich hinzustellen (vgl. KG-act. 27, S. 23). Auf jeden Fall stellt der Beschuldigte eine anale Penetration bzw. den Versuch einer solchen auch gegenüber den Gutachtern nicht in Abrede. Ausserdem kann die Wortwahl des Privatklägers durchaus von der damaligen des Beschuldigten abweichen. Sodann vermögen die alleinigen Umstände, dass der Vorfall zeit- lich von den anderen Übergriffen entfernt und nicht Zuhause stattfand, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers schliessen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb bzw. inwieweit die Gespräche des Beschuldigten mit seiner Therapeutin diesen dazu bewogen haben sollen, den Analverkehr an der Berufungsverhandlung plötzlich zu bestreiten (vgl. KG-act. 27, S. 6). Auf den Vorhalt seiner bisherigen Aussagen – dass er den Analverkehr nicht ausschliessen könne – reagierte der Beschuldigte denn auch unsicher, widersprüchlich und unklar (vgl. KG-act. 27, S. 5 f.).

c) Die Aussagen des Privatklägers sind demgegenüber konstant und in sich logisch. Seine Angabe, anschliessend auf die Toilette gegangen zu sein, um den Samen des Beschuldigten zu entfernen, sowie der Umstand, dass es sich nach längerer Pause um ein einmaliges letztes Ereignis handelte, wel- ches in den Ferien in Italien passiert sei, lässt auf tatsächlich Erlebtes schlies- sen. Auch seiner Mutter teilte der Privatkläger offenbar am Telefon ‒ sie glau- be am 9. Juni 2014 ‒ mit, dass der Beschuldigte ihn vor dem Unfall während den Ferien in Italien missbraucht habe bzw. ihn in das „Füdli gefiggt“/“Arsch gefickt“ habe, wie selbige glaubhaft schilderte (U-act. 10.1.06 N 20, S. 6; U- act. 10.2.06 N 7, S. 4, und N 44, S. 13). Kurze Zeit nach diesen Ferien bereits

Kantonsgericht Schwyz 30 erlitt der Privatkläger einen tragischen Traktorunfall, welcher eine einseitige Gesichtslähmung nach sich zog und sein Hörvermögen einschränkte (vgl. U- act. 10.2.02). Der Beschuldigte führte aus, es sei bei ihm etwas passiert, als der Privatkläger diesen Unfall gehabt habe, und es sei seither zu keinem Übergriff mehr gekommen (U-act. 10.1.01 N 101, S. 16). Dass es nach den Ferien in Italien zu keinen weiteren Vorfällen mehr kam, erscheint daher – auch aus Sicht des Beschuldigten ‒ nachvollziehbar.

d) Nach dem Gesagten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in Anklageziffer 3 vorgehalten. Die versuchten Analpenetrationen sind ohne weiteres als se- xuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB einzustufen, wobei im Übrigen betreffend die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, wel- che auch an dieser Stelle erfüllt sind, auf die obigen Ausführungen unter E. 2c verwiesen werden kann. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. a ist daher auch mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 4 zu bestätigen.

e) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB ist eine Auslandtat in der Schweiz ver- folgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) begangen hat, sofern das Opfer weniger als 14 Jahre alt war. Da sich der Beschuldigte im Hinblick auf den ihm vorgeworfenen Analverkehr in den Ferien in Italien der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) strafbar machte (vgl. nachfolgende Erwägungen unter E. 5), ist der Beschuldigte wegen der in Italien begangenen Tat in der Schweiz zu verfolgen und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, womit einer Verurteilung nach Art. 187 Ziff. 1 StGB nichts im Wege steht.

5. Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt Ziff. 3)

Kantonsgericht Schwyz 31

a) Hinsichtlich der Analpenetration in Italien wurde der Beschuldigte über- dies wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB angeklagt und verurteilt. Es ist folglich auch an dieser Stelle zu prüfen, ob der Beschul- digte den Privatkläger damals unter psychischen Druck setzte. Die Verteidi- gung verneint dies und macht geltend, dass der Privatkläger sich nach dem Deliktszeitraum von 2000 bis etwa 2002 gegen den Beschuldigten physisch zur Wehr gesetzt habe und die Übergriffe aufgehört hätten. Der Beschuldigte habe keinen Einfluss mehr auf den inzwischen älter und stärker gewordenen Privatkläger gehabt, weshalb dieser sich gegen den angeblichen Übergriff erfolgreich hätte wehren können. Weshalb der Privatkläger den nüchternen Anweisungen des Beschuldigten ohne weiteres Folge geleistet haben sollte, erschliesse sich nicht. Der gezogene Schluss, der Beschuldigte habe die Drucksituation durch seine angebliche Frage wieder erneuert, sei unzulässig. Der Beschuldigte habe weder Gewalt angewendet noch ihn damit unter Druck gesetzt, er würde der Mutter verraten, dass der Privatkläger rauche; Letzteres habe er sich selbst eingeredet. Der Privatkläger habe die sexuelle Handlung aus einem Mix aus Hoffnung und selbstauferlegtem Druck geduldet und nicht aus einer von aussen her geschaffenen Drucksituation. Der Beschuldigte sel- ber stellte in Abrede, seinem Sohn für den Fall des Weitererzählens damit gedroht zu haben, er würde der Mutter erzählen, dass er rauche (U- act. 10.1.02 N 61 f., S. 11 f.; KG-act. 27, S. 6).

b) Das Erfordernis einer vom Täter geschaffenen Zwangssituation bedeutet wie bereits erwähnt nicht, dass dieser selbige jedes Mal wieder auf die gleiche Weise entstehen lassen muss (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.). Der jahre- lange Druck auf den Privatkläger muss nicht plötzlich alleine deshalb geendet haben, weil dieser den Beschuldigten bei dessen letzten Übergriff mehrere Monate davor erfolgreich abzuwehren vermochte. Gemäss den Schilderungen des Privatklägers habe der Beschuldigte ihm befohlen, sich vorne über das Bett zu beugen, habe er ihm die Hosen heruntergezogen und sei in ihn einge- drungen. Seinen glaubhaften Ausführungen nach fühlte der Privatkläger sich

Kantonsgericht Schwyz 32 offenbar nach wie vor nicht als Mensch behandelt von seinem Vater. Dieser hatte nach wie vor Einfluss auf ihn. Der Privatkläger erhoffte sich, dass der Beschuldigte ihn besser behandeln würde, wenn er ihm einen Gefallen tun würde. Er fühlte sich von seinem Vater (mehr) unter Druck gesetzt und be- fürchtete – wenn er ihm dies allenfalls auch nicht konkret angedroht hatte ‒, dass dieser seiner Mutter vom Rauchen erzählen würde; der Beschuldigte vermittelte ihm offenbar dieses Gefühl (vgl. U-act. 10.1.03 N 56 und 61 f., S. 11 f.; U-act. 10.2.01 N 53 und 59, S. 12 f.). Dass der Privatkläger sich die- sen Druck völlig grundlos selber auferlegte, erscheint abwegig. Er war denn auch nicht viel älter als beim letzten Vorfall. Wie bereits erwähnt, kann selbst der Beschuldigte im Nachhinein nachvollziehen, dass der Privatkläger sich unter psychischem Druck befand. Die Anklagebehörde wies ausserdem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger sich mit dem Beschuldigten alleine im Zimmer befand, in einem fremden Land, in einem fremden Hotelzimmer. Er zog ihm die Hosen herunter und gab ihm Anweisungen, wie er sich positionie- ren soll. In dieser Situation war der Privatkläger dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und emotional nach wie vor von diesem abhängig. Ausserdem wusste der Beschuldigte insbesondere auch von seinen früheren Übergriffen her, dass der Privatkläger sexuelle Handlungen ablehnt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 3d verwiesen werden.

c) Im Ganzen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den Familienferien in Italien im Juli 2003 zum Analverkehr, einer beischlafsähnlichen Handlung (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 9 zu Art. 189 StGB) nötigte, indem er ihn psychisch unter Druck setzte. Da- bei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Handlung und nahm zumin- dest in Kauf, dass er sich über den entgegenstehenden Willen des Privatklä- gers hinwegsetzte (vgl. Maier, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 33

d) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Auslandtat in der Schweiz ver- folgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und unter anderem eine sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) begangen hat, wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war, welche Voraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind.

6. Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB (Anklage- sachverhalt Ziff. 5)

a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer 5 schliesslich vorgewor- fen, in der Zeit zwischen dem 13. August 2012 und dem 27. Mai 2014 im In- ternet nach kinderpornografischen Bildern gesucht und dabei auf nicht genau- er bekannten Websites insgesamt ca. 20‘000 Bilddateien mit pornografischem Inhalt betrachtet zu haben, wovon 80 Bilddateien mit verbotener Pornografie auf zwei beschlagnahmten Laptops, welche der Beschuldigte an seinem da- maligen Arbeitsplatz hinter einer Zierblende in einem Schubladensockel auf- bewahrt hatte, im Browser-Cache gespeichert gewesen seien. Der Beschul- digte habe gewusst, dass diese Dateien noch mindestens teilweise auf den beiden Laptops gespeichert vorgelegen hätten. Trotz dieses Wissens habe er die Dateien nicht gelöscht, sondern seinen Besitz daran aufrechterhalten, in- dem er die Dateien seit dem Jahr 2012 im Browser-Cache belassen und die Laptops gezielt vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt habe.

b) Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder se- xuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit verbotene Pornografie konsumier- te und bei der forensischen Auswertung ca. 80 abgespeicherte pornografische Dateien auf dem Browser-Cache gespeichert waren (vgl. U-act. 10.1.07 N 12,

Kantonsgericht Schwyz 34 S. 5; Vi-act. 26 N 51, S. 11; U-act. 15.0.13). Indessen macht der Beschuldigte geltend, die Bilder zwar angeschaut, sie aber nicht bewusst heruntergeladen oder irgendwo (aktiv) gespeichert zu haben (U-act. 10.1.07 N 10, S. 5). Die Frage, ob er solche Dateien, die im Browser-Cache vorhanden gewesen sei- en, auch wieder aus diesem Speicher heraus geöffnet habe, verneinte er; das würde ihm nichts sagen (U-act. 10.1.07 N 16, S. 6). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Dateien automatisch gespeichert würden. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, meinte der Beschuldigte, gedacht zu haben, es sei alles strafbar, auch das Anschauen von Bildern (U- act. 10.1.07 N 10, 16 und 22, S. 5 ff., und N 35, S. 10; KG-act. 27, S. 7). An- lässlich der vorinstanzlichen Einvernahme anerkannte er zwar, dass die Bild- dateien im Browser-Cache-Speicher gewesen seien (Vi-act. 26 N 51, S. 11). Hierauf anlässlich der Berufungsverhandlung konkret angesprochen, erwider- te er aber auf Nachfrage hin, nicht gewusst zu haben, dass die Dateien dort gespeichert gewesen seien; er verstehe zu wenig davon (KG-act. 27, S. 7). Im Jahr 2014 habe er nicht gewusst, was ein Cache-Speicher sei. Auch auf Vor- halt des im Verfahren SUB 2008 490 erstellten Gutachtens bzw. der dort ebenfalls unter dem Buchstabencode C umschriebenen Cache-Speicherung (vgl. U-act. 11.1.03) bestätigte der Beschuldigte seine Aussage mit der Anmerkung, das Gutachten „in dem Fall zu wenig“ gelesen zu haben bzw. er wisse nicht mehr, ob er es gelesen habe (KG-act. 27, S. 7 f.).

c) aa) Bei der Bejahung des subjektiven Tatbestands des Besitzes von pornografischen Dateien im Cache-Speicher ist Zurückhaltung geboten. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache- Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis aStGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hinweise darauf können sich beispielsweise aus der Änderung der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache- Viewer bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers,

Kantonsgericht Schwyz 35 dem Nachweis eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben. Wer hingegen um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreift. Er ist genauso strafwürdig wie der Täter, der ein entsprechendes physisches Dokument aufbewahrt, welches ihm unwillentlich zugekommen ist (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2, S. 214; kritisch hierzu: ZBJV 151/2015 S. 873). bb) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte die beiden Lap- tops im Hinblick auf eine allfällige Hausdurchsuchung versteckt habe. Ihm sei daher bewusst gewesen, dass er Spuren auf den Laptops hinterlassen habe, auch wenn er sich nicht über die genauen Vorgänge, insbesondere des Ab- speicherns im sog. Browser-Cache, bewusst gewesen sei. Damit habe er mindestens in Kauf genommen, die Bilder abgespeichert zu haben, womit er eventualvorsätzlich gehandelt habe (angef. Urteil E. 4, S. 18). Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der beschlagnahmten Laptops sind widersprüchlich. So spricht er einerseits davon, er habe sie vernichten oder entsorgen und davor im Geschäft – wo Computerspezialisten gearbeitet hätten ‒ noch „Daten“ entfernen wollen, weil er auf diesen viel gesurft habe. Andererseits gab er zu Protokoll, er habe zu viele IT-Geräte gehabt und aufhören wollen, nach Pornografischem zu surfen, oder aber er wisse nicht mehr, weshalb er die beiden Geräte am Arbeitsplatz versteckt habe (vgl. U- act. 10.1.07 N 11, 13, 14 und 23, S. 5 ff., sowie N 34, S. 10; U-act. 10.1.08 N 49, S. 12). Gegenüber den Gutachtern erklärte der Beschuldigte, er habe die beiden Laptops kurz nach Bekanntwerden der Übergriffe am Arbeitsplatz versteckt, weil er befürchtet habe, es könne zu einer Hausdurchsuchung kommen (U-act. 11.1.16, S. 48). Später will er nicht über eine solche nachgedacht haben (vgl. U-act. 10.1.08 N 46 ff., S. 11 ff.). Auf die Frage nach

Kantonsgericht Schwyz 36 dem Zeitpunkt des Versteckens der beiden Laptops meinte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes: „Ich muss wieder sagen, ich habe sie eigentlich nicht verstecken wollen, sondern ich habe sie entsorgen wollen. Und da mir, eben mit allem Drum und Dran, hätte ja trotzdem etwas drauf sein können. Es war dann auch noch etwas darauf und ich hatte, wir hatten Fachleute in der Firma, und da habe ich mal fragen wollen, wie man einfach alles löschen kann. Aber ich habe es eigentlich nicht aus dem Grund verstecken wollen, dass es niemand findet, sondern zum Entsorgen.“ (KG- act. 27, S. 8). Gemäss seinen weiteren Ausführungen befürchtete er offenbar, dass noch „Spuren“ auf den Laptops sind, welche er „verwischen“ wollte (vgl. KG-act. 27, S. 9). Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte die beiden Laptops vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken wollte, kann aus diesem Umstand nicht ohne weiteres geschlossen werden, er habe um die Speicherung im Browser-Cache gewusst. So gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, zu Protokoll, gedacht zu haben, dass der alleinige Konsum bzw. das Anschauen der Bilder strafbar sei (Vi-act. 10.1.07 N 35, S. 10). Auf die Anmerkung des Vorsitzenden hin, er hätte aus dem Umstand, dass er im früheren Verfahren nicht wegen Konsums bestraft worden sei, um dessen Nichtstrafbarkeit wissen müssen, erwiderte der Beschuldigte, dass er davon nichts wisse (KG-act. 27, S. 10). In seinem Schreiben an die Anklage- behörde vom 17. Februar 2015 hielt er fest, niemals die Absicht gehabt zu haben, solche Bilder auf seinen Laptops zu speichern, er aber ein ungutes Gefühl gehabt, da man – wie er gehört habe – im Internet überall irgendwel- che Spuren hinterlasse (U-act. 8.1.08). Auch Besuche auf Internetseiten kön- nen Spuren hinterlassen. Das Hinterlassen solcher ist nicht mit einer Speiche- rung gleichzusetzen. Vorliegend kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Laptops deshalb versteckte, weil er be- fürchtete, dass sich darauf noch Surfspuren befinden, ohne dass er um die Speicherung im Browser-Cache wusste. Er sieht sich als ungeübten Compu- ternutzer, der im Umgang mit elektronischen Geräten wenig versiert ist. Privat

Kantonsgericht Schwyz 37 benutze er gerade nur das Office-Programm Word sowie die Internetdienste. Beruflich arbeite er mit einer Art Computer, welcher ausschliesslich der Be- dienung der Druckerei-Maschinen diene und damit nicht vergleichbar sei mit einem Computergerät, welche für Internetaktivitäten oder Office-Programme genutzt werden könnten (KG-act. 27, Beilage 1, S. 24; U-act. 8.1.08). Die An- klagebehörde ging von durchschnittlichen PC-Kenntnissen aus (vgl. Vi-act. 26, S. 23). Auf jeden Fall konnte oder wollte der Beschuldigte die Frage nach dem Betriebssystem nicht konkret beantworten (vgl. KG-act. 27, S. 9). Näheres zu seinen allgemeinen Computerfachkenntnissen lässt sich den Akten nicht ent- nehmen. Ob jemand, der im Alltag nicht vertieft mit dem Computer arbeitet, von der Existenz des Cache-Speichers weiss, ist fraglich. Weitere Hinweise, dass der Beschuldigte von den gespeicherten Daten Kenntnis hatte, sind nicht gegeben. Solche lassen sich auch dem Kurzbericht (U-act. 15.0.13) nicht ent- nehmen. Insgesamt bestehen damit Zweifel, ob der Beschuldigte um die au- tomatische Speicherung der pornografischen Daten wusste, weshalb der sub- jektive Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB in dubio pro reo nicht als erfüllt zu betrachten ist.

d) Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3bis aStGB freizusprechen. Dispositivziffer 1 lit. d des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.

Kantonsgericht Schwyz 38

7. Strafe Der Beschuldigte erachtet für die mehrfachen sexuellen Handlungen eine be- dingt auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und für den Fall einer zusätzlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Pornografie eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.

a) Mit Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren bestraft. Die dem Beschuldigten vorliegend zur Last gelegten Delikte beging dieser vor Erlass des besagten Strafbefehls. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der – wie vorliegend ‒ mehrere gleichartige Strafen verwirkte, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, S. 67; BGer, Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1).

b) In einem ersten Schritt ist die abstrakt schwerste Straftat zu ermitteln, um die Einsatzstrafe festzulegen. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, könnte jedes dieser Delikte als Einsatzstrafe definiert werden. Diesfalls erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, welche konkret die höchste Strafe nach sich ziehen wird. Ist eine Vielzahl von Tatbeständen zu beurteilen, können Deliktsgruppen gebildet

Kantonsgericht Schwyz 39 werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 359 [mit Hinweisen] und N 373). Das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen ist die sexuelle Nötigung. Weil die in diesem Verfahren zu beurteilende Nötigung (Vorfall Italien) eine höhere Strafe nach sich ziehen wird als die rechtskräftige Vorstrafe (Grundstrafe), bei welchem Verfahren unter anderem ebenfalls die sexuelle Nötigung zu prüfen war, ist vorliegend die (neu) zu beurteilende Straftat als Einsatzstrafe festzulegen. Im Rahmen derer Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass das Verschulden des Beschuldigten mittelschwer wiegt (vgl. angef. Urteil E. 3.2.1, S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend zu betonen ist, dass der Privatkläger erst 14 Jahre alt war, als der Beschuldigte zwecks eigener sexueller Befriedigung anal in ihn eindrang. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; in Einzelfällen bleibt das Zugutehalten der Vorstrafenlosigkeit aber möglich, vgl. dazu STK 2015 19 vom 2. Juni 2015, E. 2c; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 31 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz ging von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus; der Beschuldigte lebe alleine und isoliert. Die Verteidigung macht aufgrund des Alters des Beschuldigten und der Arbeitsmarktsituation eine erhöhte Strafem-pfindlichkeit geltend, da dieser nach Verbüssung der Strafe keine neue Arbeitsstelle, welche ihm ungemein wichtig sei, mehr finden würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken, welche nicht bereits aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder weil die Tätigkeit zufriedenstellend ist und dem Beschuldigten das Gefühl gibt, gebraucht zu werden, zu bejahen sind. Inwiefern vorliegend sodann eine besonders günstige berufliche Situation

Kantonsgericht Schwyz 40 vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Weitere soziale Zusammenhänge, aus welchen der Beschuldigte herausgerissen würde, liegen nicht vor. Es sind daher keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die auf eine – im Vergleich mit anderen Verurteilten – erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen (vgl. BGer, Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Im Übrigen sind 59 Jahre noch kein hohes Alter, welches unter diesem Titel per se im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 155 zu Art. 47 StGB mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_14/2007 vom 17. April 2007). Die Strafempflindlichkeit ist mithin als durchschnittlich zu bewerten. Den Vorfall in Italien bestritt der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen mehrheitlich zwar nicht, er legte aber auch kein Geständnis ab und er stellt sich erst- wie zweitinstanzlich gegen eine entsprechende Verurteilung. Gemäss seinen ei- genen Angaben fühlte sich der Beschuldigte sodann nicht bedroht, als der Privatkläger mit dem Blakenstecher bei ihm zu Hause auftauchte und ihn durch das Dorf „jagte“ bzw. er hatte keine Angst um sich selber, sondern viel- mehr um den Privatkläger. Er habe kein schlechtes Gefühl gehabt und es ha- be ihn auch nicht so beschäftigt, dass er nur noch daran denken würde. Stark gedemütigt fühlte er sich demnach nicht (vgl. U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43, S. 7, und N 45, S. 8). Der Vorfall war sodann zwar Auslöser für das vorliegen- de Strafverfahren, dass der Beschuldigte aber aufgrund desselbigen seine Arbeitsstelle und sein gesamtes soziales Umfeld verloren hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er aufgrund dessen den Kanton Schwyz hätte verlassen müssen, weil er im ganzen Gebiet sozial geächtet wurde. Auf jeden Fall vermag der Vorfall keine Reduktion der Strafe um einen Drittel zu bewirken, wie von der Verteidigung verlangt. Es ist ihm eine leicht strafmindernde Wirkung beizumessen. Die Einsatzstrafe für den Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit auf eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Die zusätzliche Erfüllung des Tatbestands von Art. 187 Ziff. 1 StGB, durch welchen ein anderes Rechtsgut geschützt wird, hat eine straferhöhende Wirkung von einem halben Jahr Freiheitsstrafe (vgl.

Kantonsgericht Schwyz 41 Mathys, a.a.O., Rz 368 f., S. 161 f.). Ebenfalls straferhöhend wirken sich die weiteren Verstösse gegen Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 187 Ziff. 1 StGB aus. Für die mehrfach versuchten Analpenetrationen bzw. die versuchten sexuellen Nötigungen beträgt die Einzelstrafe (als Gesamtstrafe) eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe, wobei die mehrfache Begehung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte diesbezüglich auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wird, straferhöhend berücksichtigt wurde. Die mehrfachen – hauptsächlich am damals gemeinsamen Wohnort und anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad stattgefundenen ‒ sexuellen Handlungen mit Kindern (ohne die versuchten Analpenetrationen) sind unter straferhöhender Berücksichtigung der Vielzahl der Übergriffe sowie unter strafmindernder Berücksichtigung des abgelegten Geständnisses mit einer Freiheitsstrafe von ebenfalls eineinhalb Jahren zu sanktionieren (vgl. auch BGer, Urteil 6B.222/2012 vom 8. Oktober 2012). In beiden Fällen ist das Alter des Privatklägers zu beachten. Im Übrigen sind die bereits bei der Einsatzstrafe aufgeführten Strafzumessungsfaktoren einzubeziehen. Da sich die einzelnen Übergriffe nicht wesentlich voneinander unterscheiden, kann bei den Einzel- strafen von der gedanklichen Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe ab- gesehen werden, zumal sich diese nicht ohne Weiteres bestimmen lässt (vgl. BGer, Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Schliesslich findet die Vorstrafe (Grundstrafe) aus dem Verfahren SUB 2008 490 wegen sexueller Nötigung und Pornografie im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe Eingang in die Strafzumessung. Die Einsatzstrafe ist damit im Rahmen der Asperation zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren zu erhöhen. Die Umstände um den Erlass des Strafbefehls vom 12. März 2010 blieben dabei unbeachtet. Zu berücksichtigen sind weiter allfällige Strafmilderungsgründe, welche zu allen Delikten einen Bezug haben (Mathys, a.a.O., Rz 360, 378 und 396 Ziff. 10). Die Verteidigung macht strafmildernd geltend, dass der Beschuldigte das an seinem Sohn begangene Unrecht einsehe und sich seiner Krankheit

Kantonsgericht Schwyz 42 offensichtlich bewusst sei. Er lasse sich konsequent und freiwillig von Fachpersonen therapieren. Er empfinde ehrliche Reue und tiefes Bedauern. Art. 48 lit. d StGB setzt für eine Strafmilderung voraus, dass der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Es bedarf hierfür mithin aufrichtiger Reue und Ersatz des Schadens (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB). Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten zwar, dass er auf freiwilliger Basis eine deliktorientierte Psychotherapie besucht. Indessen scheint die Durchführung der anfänglichen Therapie bei Dr. L.________ gemäss dem Bericht von Dr. I.________ vom 8. September 2016 wesentlich durch das Bemühen des Beschuldigten geprägt gewesen zu sein, sich der Forderung seiner Ehefrau nach einer Psychotherapie anzupassen und deren von ihr gedrohten Scheidung zu entgehen. Ausserdem verleugnet(e) und verdrängt(e) der Beschuldigte Konflikte zwecks eigener psychischer Entlastung und er war gegenüber seinem Therapeuten unoffen. Während des Behandlungsverlaufs zeigte sich der Beschuldigte gemäss Dr. I.________ einer deliktorientierten Behandlung zwar zugänglich und konnte bzw. kann sich zunehmend besser den deliktspezifischen Themen stellen. Ausserdem sei der anfangs floskelhaft vorgebrachte Vorsatz nach dauerhafter Deliktfreiheit allmählich in eine wachsende Betroffenheit über die Folgen seiner Verleugnung und seiner Delikte übergegangen (vgl. KG-act. 24). Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte vom 14. Oktober 2008 bis 25. August 2009 und damit erst lange Zeit nach den sexuellen Übergriffen auf den Privatkläger sowie erst nach Anhebung des damaligen Strafverfahrens, in welchem der Neffe des Beschuldigten Opfer war (vgl. U-act. 14.1.06), von Dr. med. L.________ behandelt wurde (vgl. U-act. 14.1.06). Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens erklärte sich Dr. med. L.________ auf Anfrage des Staatsanwaltes vom 30. September 2014 hin bereit, die Therapie fortzuführen (U-act. 14.1.07). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte erstinstanzlich die Abweisung von Zivilansprüchen des Privatklägers oder deren Verweisung auf den Zivilweg verlangte. Im Berufungsverfahren ersucht er um Reduktion der

Kantonsgericht Schwyz 43 dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung von Fr. 20‘000.00 auf maximal Fr. 10‘000.00 (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen unter E. 8). In Bezug auf die materielle Wiedergutmachung des Unrechts zeigt sich der Beschuldigte daher zurückhaltend; sein Verhalten lässt nicht auf aufrichtige Reue schliessen. Strafmildernd zu berücksichtigen ist hingegen der Umstand, dass zwischen dem letzten Vorfall in Italien und dem erstinstanzlichen Entscheid zwölf Jahre liegen und der Beschuldigte in dieser Zeit nicht straffällig wurde (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Das Strafmass ist um neun Monate zu reduzieren. Es resultiert damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Wird hiervon die rechtskräftige Vorstrafe von sechs Monaten abgezogen, ergibt sich eine Zusatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.

c) Der (teil-)bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe fällt vorliegend ausser Be- tracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte zunächst seinen Neffen und dann auch seinen Sohn in verwerflicher Weise, unter Ausnützung deren emotionalen Bindung zu ihm, über längere Zeit mehr- fach zu sexuellen Handlungen nötigte, wäre ein bedingter Vollzug der Grunds- trafe unhaltbar milde (vgl. Ackermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 172 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf BGer, Urteil 6S.253/1998a vom 23. November 1999).

d) aa) Der Beschuldigte stellt sich nicht gegen die angeordnete Massnah- me im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Eine solche erscheint denn auch nach wie vor angezeigt (vgl. KG-act. 24 und 27, S. 18 und 25). Ob dies vorzugswei- se in der Form der Weiterführung der Therapie bei Dr. I.________ zu erfolgen hat – wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gefordert ‒, wird durch die zuständige Behörde zu prüfen sein. bb) Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbe- dingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben,

Kantonsgericht Schwyz 44 um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs durchzuführen. Der Strafaufschub ist ausnahmsweise nur dann anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung bzw. der Weiterführung einer solchen durch den sofortigen Vollzug der ausge- fällten Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde (Hug, in: Donatsch et al., StGB, Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 63 StGB; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 63 StGB; Heer, Basler Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 63 StGB). Laut Gutachten vom 8. Januar 2015 wurde beim Beschuldigten sowohl für den Tatzeitpunkt als auch aktuell eine Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschliesslicher Typus – das heisst der Beschuldigte könne grundsätz- lich auch eine sexuelle Befriedigung im Kontakt mit Frauen erleben, was die Erheblichkeit des Störungsbildes und dessen Implikationen für Einsichts- und Steuerungsfähigkeit relativiere ‒, diagnostiziert (U-act. 11.1.16 Ziff. 7.1, S. 77). Dass der Beschuldigte therapiebedürftig und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zweckmässig ist, ist unbestritten. Die Behandlung soll nach einer initialen psychischen Stabilisierung des Beschuldigten vor allem Übergriffe am Privatkläger aufarbeiten, ihm eine vertiefte Problemsicht auf seine pädosexuelle Neigung verschaffen sowie alternative Handlungskompe- tenzen aufbauen, die ihm einen deliktfreien Umgang mit seiner Sexualität er- möglichen. Zudem soll die Behandlung permanent ein Risiko-Monitoring in Bezug auf den Konsum illegaler Pornografie vornehmen (U-act. 11.1.16, S. 81; siehe auch KG-act. 24). Selbst wenn der Vollzug der Strafe mit einer Stellenaufgabe verbunden ist, kann eine ambulante Behandlung auch bei vor- zeitigem oder gleichzeitigem Strafvollzug erfolgversprechend durchgeführt werden (vgl. U-act. 11.1.16, S. 82; KG-act. 27, S. 18 und 26). Einem gleichzei- tigen Vollzug der Freiheitsstrafe und der ambulanten Massnahme steht daher nichts entgegen.

Kantonsgericht Schwyz 45

8. Genugtuungsforderung des Privatklägers

a) Gegen die von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissenen Schadenersatzforderungen ‒ betreffend die Schadenshöhe wurde der Privat- kläger auf den Zivilweg verwiesen ‒ wendet sich der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren nicht (siehe auch U-act. 10.1.07 N 38, S. 14). Indessen er- sucht er um Reduktion der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuungs- forderung von Fr. 20‘000.00 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 10‘000.00. Die Vertei- digung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im Sommer 2014 vom Privat- kläger mit einer Mistgabel erheblich bedroht, mehrfach genötigt und in der Öffentlichkeit gedemütigt worden sei, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Weiter sei kein psychischer Druck dargelegt und es fehle an einer fundierten Grundlage im Sinne eines Gutachtens, um Auswirkungen der sexuellen Handlungen auf die Entwicklung des Privatklägers bestimmen zu können, wobei auch auf fehlende schulische und berufliche Probleme hin- gewiesen wird (KG-act. 27, Beilage 1, S. 28 f.).

b) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). In welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt entscheidend von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Täters, einem allfälligen Selbstverschulden der geschädigten Person sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags ab (BGer, Urteil 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.3).

c) Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen sexuellen Handlungen und sexuellen Nötigung strafbar, indem er im Zeitraum von 2000 bis 2002 wiederholt mit seiner Hand am Penis seines Sohnes bis zum Samenerguss

Kantonsgericht Schwyz 46 masturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an dessen Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund nahm, seinen Sohn ca. zwei- bis dreimal dazu an- hielt, ihn am erigierten Penis anzufassen sowie unter der Dusche mehrfach versuchte, anal in seinen Sohn einzudringen. Ausserdem praktizierte der Be- schuldigte anlässlich der Familienferien in Italien im Juli 2003 Analverkehr am Privatkläger. Dabei kann dem Privatkläger kein Selbstverschulden angelastet werden. Zu beachten ist die lange Dauer, während welcher der Beschuldigte den Privatkläger sexuell belästigte sowie dessen damaliges Alter. Zwar ging der Beschuldigte nicht gewaltsam vor, erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte als Vater handelte bzw. er das Abhängigkeitsverhältnis aus- nutzte und den Privatkläger psychisch unter Druck setzte. Dr. med. M.________ hielt in seinem vom Privatkläger eingereichten Schreiben vom

5. Februar 2015 fest, es sei aus psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass die psychischen Problematiken des Privatklägers sowie die suizidale Handlung (Traktorunfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma) ‒ ob es sich um eine sol- che handelte, ist umstritten ‒ mittelbar Folgen der traumatisierten Biographie bzw. des sexuellen Missbrauchs durch den Vater seien. Er diagnostizierte eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Vi-act. 10, Beilage 5). Zwar ist das Schreiben eine Parteibehauptung, indessen kann die Diagno- se in Anbetracht des jahrelangen sexuellen Missbrauchs durch den eigenen Vater und der schlechten psychischen Verfassung, in welcher sich der Privat- kläger offensichtlich befindet – wie er selber zu Protokoll gab (U-act. 10.1.03 N 78, S. 14) – als nachvollziehbar und glaubhaft angesehen werden, wenn der Privatkläger anfänglich auch keine schulischen oder beruflichen Probleme hatte. Die Verteidigung selber hielt fest, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger eines Teils seiner Kindheit beraubt habe und die Taten sicher schwerwie- gend gewesen seien und stark in dessen Persönlichkeit sowie sexuelle Ent- wicklung eingegriffen hätten (Vi-act. 27, Plädoyer Verteidigung, S. 21). Auf die Vorfälle angesprochen, wirkte der Privatkläger denn auch nach wie vor äus- serst emotional betroffen. Es ist offensichtlich, dass ihn das Ganze noch sehr belastet, was sich auch an dem durch ihn geäusserten Gedanken zeigte, den

Kantonsgericht Schwyz 47 Beschuldigten als seinen Sklaven mitzunehmen und ihn zu behandeln wie er wolle (KG-act. 27, S. 41). Ebenso der „Blakenstechervorfall“ – welcher im Üb- rigen keine Reduktion der Genugtuung zu bewirken vermag, zumal selbst der Beschuldigte sich damals weder bedroht noch gedemütigt fühlte (vgl. obige Ausführungen unter E. 7c; U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43, S. 7, und N 45, S. 8) ‒ gibt Aufschluss über den Zustand des Privatklägers. Eine Genugtuung von Fr. 20‘000.00 erscheint aber ungeachtet dessen als angemessen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 1, 2013, S. 172 ff. [Basisgenugtuung 2005 bis 2012 aus Vergewaltigung/Schändung mit Penetration von Kindern: Fr. 20‘000.00-Fr. 30‘000.00] sowie Anlage 2 zu § 7 Nr. 45 [Fr. 15‘000.00 für mehrfache sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an unter zwölfjähriger Tochter, ohne GV], Nr. 50 [Fr. 15‘000.00 für mehrfache sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an behinderter Tochter, ohne GV, 1997-2001], Nr. 64 [Fr. 25‘000.00 für mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung an er- wachsener Tochter mit Schlägen und Drohungen, 1997-2000] und Nr. 149 [Fr. 20‘000.00 für Vergewaltigungen der unter zwölfjährigen Stieftochter, GV und sexuelle Handlungen, 1989-1994]). Dispositivziffer 7 lit. b des angefoch- tenen Urteils ist zu bestätigen.

9. Zusammenfassung Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3bis aStGB freigesprochen und das Strafmass entsprechend reduziert. Mit den weiteren Berufungsanträgen vermag er nicht durchzudringen. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 lit. d sowie die Dispositivziffern 2, 3 und 5 betreffend die Regelung der Strafe sind aufzuheben und neu fest- zusetzen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsrege- lung kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 10a verwiesen wer- den.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Kantonsgericht Schwyz 48

a) Die Rechtsmittelinstanz befindet über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aufgrund des erfolgten Freispruchs vom Vorhalt der Pornografie nach Art. 197 Abs. 3bis aStGB werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von gerundet Fr. 61‘850.00 (Fr. 72‘990.40 ./. 7‘692.85 [Kosten des FCS Forensic Computing Services-Gutachten] ./. Fr. 1‘000.00 [Reduktion der übrigen Untersuchungs- und Anklagekosten infolge tlw. Obsiegens] ./. Fr. 700.00 [Reduktion der Gerichtskosten infolge tlw. Obsiegens] ./. Fr. 1‘748.90 [Reduktion der Kosten der amtlichen Verteidigung um 10 % infol- ge tlw. Obsiegens]) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zulas- ten des Staates. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. Dispositivziffer 11 lit. c des angefochtenen Urteils) beläuft sich entsprechend auf Fr. 15‘740.20 (90 % von Fr. 17‘489.10).

b) aa) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (Gerichtsgebühr und Gutachterkosten) im Umfang von 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). bb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte eine Kostennote über Fr. 4‘602.40 (Honorar: Fr. 4‘215.00 ([23.42 h à Fr. 180.00]; Auslagen; Fr. 46.50; MWST: Fr. 340.92) ein. Der geltend gemachte Aufwand für die Aus- fertigung des Plädoyers (inklusive „Eingang Berufungsanmeldungsmitteilung“, Akten- und Literaturstudium, Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie Prü- fung der Anschlussberufung bzw. der Genugtuungshöhe) von insgesamt mehr als 16 Stunden erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich lediglich um eine knapp sechsseitige Eingabe handelt, welche sich im Wesentlichen einzig zur Höhe der Genugtuung äussert und keiner tiefgreifenden juristischen Ab- klärungen bedurfte, erscheint als übersetzt und ist zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. An- und Rück-

Kantonsgericht Schwyz 49 reise) belief sich auf rund fünfeinhalb Stunden. Für den restlichen Aufwand, insbesondere den Klientenkontakt und die Posteingänge, sind angemessen- erweise eineinhalb Stunden zu veranschlagen, wobei die für die Telefonate mit dem Kantonsgericht, der Klinik Oberwil und Pater K.________ aufgeführte Zeit mangels ersichtlicher Notwendigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat und eine separate Berücksichtigung für die „Dossiereröffnung“ nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers entstanden aufgrund der vom Beschuldigten (ebenfalls) angefochtenen Zivilforderung. Der Privatkläger obsiegt in diesem Punkt – wie auch hinsichtlich der entsprechen- den Delikte ‒ vollumfänglich, weshalb der Beschuldigte ihn für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren – ausgehend von einem Aufwand von etwa zehn Stunden ‒ mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschä- digen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). cc) Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte keine Kostennote ein, weshalb ihr Honorar (bzw. dasjenige ihrer Vertretung anlässlich der Beru- fungsverhandlung) nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA) ermes- sensweise auf Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen ist (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 50 erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und 10 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 auf- gehoben und die Dispositivziffern 1, 3, 5 und 10 wie folgt ersetzt bzw. neu formuliert:

1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklage- ziffern 1 und 4;

b) der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 2;

c) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 3; Vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 5 wird der Beschuldigte frei- gesprochen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der mit Strafbefehl des Ver- höramts Schwyz vom 12. März 2010 ausgefällten Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als Gesamtstrafe, teil- weise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010, unter Anrechnung von 91 Tagen Untersu- chungshaft, bestraft.

5. Der Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wird nicht aufgeschoben.

10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs-und Anklagekosten Fr. 39‘977.85 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 8‘748.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 17‘489.10 den Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung Fr. 6‘775.45 Total Fr. 72‘990.40 werden im Umfang von Fr. 61‘850.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeistän- dung bleiben Ziff. 11 und 12 vorbehalten. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil bestätigt.

Kantonsgericht Schwyz 51

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (inkl. Gutachter- kosten; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten der unent- geltlichen Verbeiständung) werden zu 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschul- digten auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.

3. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen, unter Vorbehalt von Ziff. 4 nachfolgend.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt E.________, wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschä- digt. Die dem Privatkläger zulasten des Beschuldigten zugesprochene Ent- schädigung von Fr. 2‘000.00 geht auf die Kantonsgerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 5‘400.00 (90 % von Fr. 6‘000.00).

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 52

7. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formu- lar [U-act. 1.1.06] zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Melde- stelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kanto- nale Staatsanwaltschaft), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Ak- ten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit den For- mularen A und B an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. Januar 2017 rfl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 3 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigte, namentlich indem er sie bedrohte, Gewalt anwendete, sie unter psychischen Druck setzte oder zum Wi- derstand unfähig machte, sowie

E. 4 der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 bis 3 StGB, begangen dadurch, dass er mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornahm, es zu einer solchen Handlung verleitete oder es in eine sexuelle Handlung einbezog, bei folgendem Sachverhalt: Anlässlich von Familienferien im Grossraum X, Italien, an der liguri- schen Küste, zwischen X und der französischen Grenze, folgte der Beschuldigte Mitte Juli 2003 seinem damals 14-jährigen Sohn, D.________, vom Strand in dessen Hotelzimmer. Im Hotelzimmer praktizierte er an D.________ Analverkehr, indem er D.________ die Badehose herunter zog, diesen dazu anhielt, sich über ein Bett zu beugen und mit seinem Penis anal in D.________ eindrang. Nachdem er wie beschrieben mit seinem Penis anal in D.________ eingedrun- gen resp. mindestens teilweise eingedrungen war, führte der Be- schuldigte an seinem eigenen Penis mit einer Hand Masturbations- bewegungen aus, bis er in D.________ zum Samenerguss kam. Als D.________ danach das Badezimmer aufsuchte, um sich vom Samen des Beschuldigten zu reinigen, verliess der Beschuldigte das Hotelzimmer wieder.

Kantonsgericht Schwyz 5 D.________ stand aufgrund der durch den Beschuldigten seit vielen Monaten an ihm vorgenommenen sexuellen Übergriffen (vgl. voran- gehende Sachverhalte zu Ziff. 1. und 2.), den Anweisungen des Be- schuldigten, darüber mit niemandem zu sprechen, dem wiederkeh- renden Drängen des Beschuldigten auf weitere sexuelle Handlungen und der starken emotionalen und sozialen Bindung zum Beschuldig- ten als Vater, unter psychischem Druck und war nicht in der Lage, sich gegen diese sexuellen Handlungen (gemeint: Analverkehr im Ho- telzimmer in Italien) zu widersetzen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da D.________ seinem Vater kognitiv markant unterlegen war. Er be- fand sich als Opfer somit in einem Konflikt, in welchem sein Vater auch der Täter war und damit in einer Situation, in der er als Sohn vom Vater Schutz erwartete, jedoch stattdessen sexuell ausgebeutet wurde. D.________ hatte den Bedarf, normale väterliche Zuneigung durch den Beschuldigten zu empfangen und stand damit vor dem Di- lemma, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um vom Be- schuldigten als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Der Beschuldigte übte somit vorsätzlich psychischen Druck und strukturel- le Gewalt gegen D.________ aus, indem er gezielt dessen Unterle- genheit und dessen vielschichtige Abhängigkeit ausnützte, um an ihm über längere Zeit hinweg seine sexuelle Lust befriedigen zu können. Auch diese Tat beging der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter. Der Beschuldigte wusste bei der Vornahme dieser Tathandlungen, dass er D.________ zur Duldung eben dieser Handlungen aktiv über- zeugen musste und dass D.________ diese Handlungen weder als angenehm, noch dabei Freude empfand. Vielmehr lehnte D.________ diese Handlungen ab, wovon der Beschuldigte wusste. Auch diese Tathandlungen beging der Beschuldigte vor dem Hinter- grund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter.

E. 5 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

E. 6 Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Tätigkeitsverbots zu Kindern unter 16 Jahren wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 7 Zivilforderungen:

a) Die Schadensersatzforderungen von D.________ im Betrag von Fr. 547.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juli 2013 sowie Fr. 52'277.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 werden dem Grundsatz nach gutgeheissen. Für die Beurteilung der Zivilforderung bezüglich Schadenhöhe wird D.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 40'000.--zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2001 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2001 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforde- rung abgewiesen.

E. 8 Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Laptop Pa- ckard Bell inkl. Netzstecker, zz und 1 Laptop Compaq mini inkl. Netzstecker, S/N: yy, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kri- minalpolizei/Ermittlungs-dienst, unter der Lager-Nr. 425/14, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I gut- scheinenden Verwendung überlassen.

E. 9 Die von der Firma FCS Forensic Computing Services auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände (sog. "Images") werden vernichtet. Die Firma Forensic Computing Services wird mit der Vernichtung beauftragt.

E. 10 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 39'977.85 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6‘000.00 (vorbehältlich der Kosten einer Urteils- begründung zuzüglich Barauslagen) den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 17'489.10 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 6'775.45 Total Fr. 70‘242.40 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 11 und 12 vorbehalten.

E. 11 Amtliche Verteidigung:

Kantonsgericht Schwyz 10

a) Die amtliche Verteidigerin RA Dr. iur. B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 17'489.10 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

E. 12 Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014 mit Wir- kung ab dem 1. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.

b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA lic. iur. E.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6'775.45 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

E. 13 [Zustellung].

E. 14 [Rechtsmittel]. D. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. Mai 2015 bei der Vorinstanz Berufung an (Vi-act. 32 und 36; KG-act. 2). Nach Erhalt des be- gründeten Entscheids − in welchem die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 72‘990.40 festgelegt wurden (Vi-act. 34) – erklärte er am 31. August 2015 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 4): I. Zum Beweis

1. Es sei der oder die Gutachter, Frau G.________ und Herr H.________, als Zeugen zu befragen. II. Zur Sache

1. In Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Urteils des Strafgericht sei Her A.________ nach Ziffer 1 der Anklageschrift vom 9. März 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kin- dern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1999 bis 2001, zu verurteilen. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der verbotenen

Kantonsgericht Schwyz 11 Pornographie gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom

9. März 2015 sei Herr A.________ freizusprechen.

2. Es sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 12. März 2010 des Verhöramts Schwyz eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auszusprechen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Die bedingte Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Mass- nahme resp. einer psychiatrischen Therapie gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben.

4. Für die Dauer der Therapie sei eine Bewährungshilfe des Be- währungsdienstes Graubünden anzuordnen.

5. In Aufhebung von Ziff. 7 b sei lediglich eine Genugtuungsforderung von CHF 10‘000.00 zuzusprechen.

6. In Aufhebung von Ziff. 10 seien Herrn A.________ lediglich ein Vier- tel der Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen. Am 4. September 2015 verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussbe- rufung. Ebenso wenig machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Beru- fung geltend, noch erhob sie Einwände gegen die gestellten Beweisanträge (KG-act. 6). Am 13. April 2016 wurden die Parteien unter der Mitteilung, dass die Sachverständigen Dr. med. G.________und Dipl. Psych. H.________ ge- richtlich einvernommen würden, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG- act. 9 f.). Am 31. August 2016 holte die Gerichtsleitung auf Gesuch des Be- schuldigten vom 29. August 2016 hin bei Dr. I.________ einen aktuellen Be- richt über den Therapieverlauf ein (KG-act. 20 f. und 24). E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2016 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (vgl. KG-act. 27 Beilage 1):

1. In Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Urteils des Strafgerichts vom 22. Mai 2015 sei Herr A.________ entspre- chend der Ziffer 1 der Anklageschrift vom 9. März 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 2000 bis 2002, schuldig zu sprechen.

Kantonsgericht Schwyz 12 Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie vom Vorwurf der verbote- nen Pornographie gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom 9. März 2015 sei Herr A.________ freizusprechen.

2. Herr A.________ sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom

12. März 2010 des Verhöramts Schwyz mit einer Gesamtfreiheits- strafe von 2 Jahren zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

3. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen, und zwar in der Weiterführung der Therapie bei Frau Dr. I.________.

4. In Aufhebung von Ziff. 7 b des Urteilsspruchs des Urteils des Strafge- richts Schwyz vom 22. Mai 2015 sei eine Genugtuungsforderung von maximal CHF 10‘000.00 zuzusprechen.

5. In Aufhebung von Ziff. 10 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 seien Herrn A.________ ein Viertel der Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtskosten aufzuerlegen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staate aufzuerlegen. Herrn A.________ sei für die anwaltliche Vertretung eine angemes- sene Entschädigung zuzusprechen. Die Anklagebehörde ersuchte um vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 22. Mai 2015 (KG-act. 27, Beilage 2). Der Privatkläger be- antragte die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (KG-act. 27, Beilage 3). F. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 2016 wurde den Parteien schriftlich eröffnet (KG-act. 28). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen Bezug genommen;-

Kantonsgericht Schwyz 13 in Erwägung:

1. Beweiswürdigung Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als ge- geben erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen nach vorgenommener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz „in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Ein Schuldspruch kann mithin auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolu- te Sicherheit besteht; es genügt, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 und 10 zu Art. 10 StPO). Gerichtliche Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Lebenserfahrung ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und daher keine erheblichen Zweifel (mehr) bestehen (Hochuli, In dubio pro reo, in: SJZ 50/1954, S. 255). Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 10 StPO). Beim Personalbe- weis ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prü- fen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Diese sind einer Ana- lyse und kritischen Würdigung zu unterziehen und insbesondere auf das Vor- handensein von Realitätskriterien oder Lügensignalen zu überprüfen (OGer ZH, Urteil SB120488-O/U/pb/cs vom 16. April 2013 E. IV/1 mit Verweisen).

Kantonsgericht Schwyz 14

2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1)

a) Der Beschuldigte zeigt sich geständig, am damals gemeinsamen Wohn- ort in O.________ sowie anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad einzelne Male im Gebiet des Waldes P.________ und des Waldes N.________, im Zeitraum von 2000 bis 2002 – dieser blieb im Berufungsverfahren unbestritten (vgl. insb. KG-act. 27, Beilage 1, und S. 3 f.; angef. Urteil E. B./1. und 2., S. 7, und E. B./3.3, S. 10) ‒, mehrfach am Privatkläger sexuelle Handlungen vorge- nommen zu haben, indem er wiederholt mit seiner Hand am Penis des Privat- klägers bis zum Samenerguss masturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an dessen Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund genommen und den Privatkläger ca. zwei- bis dreimal dazu angehalten hat, ihn am erigierten Penis anzufassen (vgl. insb. U-act. 10.1.01 N 7, S. 2, und N 30 ff., S. 6; U-act. 10.1.02 N 12 ff., S. 4, N 47, S. 9, und N 53, S.10; Vi-act. 26 N 35, S. 7). Eine diesbezügliche Verjährung kann im Übrigen verneint werden, da sowohl die vor als auch die nach dem 1. Oktober 2002 begangenen Delikte gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB (i.V.m. Art. 97 Abs. 4 StGB [oder Art. 70 Abs. 4 aStGB] i.V.m. Art. 70 aStGB) innert 15 Jahren verjähren und die bis anfangs März 2001 bzw. bis zum zwölften Altersjahr des Privatklägers begangenen Delikte unverjährbar sind, da sie am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeit- punkt geltenden Recht noch nicht verjährt waren (Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b [a]StGB [i.V.m. Art. 97 Abs. 4 StGB]).

b) Der Beschuldigte bestreitet hingegen versuchte Analpenetrationen unter der Dusche im damals gemeinsamen Wohnort in O.________. aa) Gemäss Psychiatrischem Gutachten vom 8. Januar 2015 gab der Be- schuldigte gegenüber den Gutachtern Dr. med. G.________und Dipl. Psych. H.________ im Rahmen seiner Ausführungen zu den aktuellen Tatvorwürfen Folgendes an: „„Ab und zu“ habe er unter der Dusche „probiert“ anal in seinen

Kantonsgericht Schwyz 15 Sohn einzudringen. Bei diesen mehrfachen Versuchen habe er jeweils Spucke als Gleitmittel benutzt. In seiner Erinnerung sei es jedoch nie zu einer wirkli- chen Penetration gekommen. Er könne „keine Schmerzen bei einem Buben ertragen“. Dann „breche“ seine Erregung „zusammen“.“ (U-act. 11.1.16, S. 47). An der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. G.________ diese Aussage des Beschuldigten. Sie vermochte sich noch an eine Aussage „in dieser Art“ erinnern. Der Beschuldigte habe dies ihnen bei der Exploration zur Sexualanamnese und zu den Delikten, die angeschuldigt gewesen seien, so gesagt, wobei sie keinen Anlass gehabt habe, an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Ebenso Dipl. Psych H.________ bestätigte diese Aus- führungen, welche auf Nachfrage hin entstanden seien. Er erachtete sie aus forensischer Sicht als glaubwürdig (KG-act. 27, S. 16 f. und 22 f.). Vorgängig war offenbar die dem Beschuldigten vorgeworfene anale Penetration in Italien Thema, an welche der Beschuldigte zunächst „keine Erinnerung“ haben wollte. Anschliessend bezeichnete er aber den Versuch einer solchen als „vorstellbar“ mit der Begründung, dass er ansonsten wahr- scheinlich nicht das Zimmer des Beschuldigten aufgesucht hätte (U- act. 11.1.16 S. 46 f.). Sofern der Beschuldigte in der Folge auf weitere (ver- suchte) Analpenetrationen angesprochen wurde, stellt dies keine Suggestion dar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Sachverständigen dar- auf hingewirkt oder den Beschuldigten unbewusst beeinflusst und ihn damit zur Schilderung eines völlig neuen Sachverhalts mit den Details wie „Spucke als Gleitmittel“ und „keine Schmerzen bei einem Buben ertragen“ veranlasst hätten, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Wie Dipl. Psych. H.________ nachvollziehbar schilderte, wurde der Beschuldigte mit jeder Be- fragung offener und die konkrete Aussage entstand erst bei der letzten Explo- ration. bb) Die Verteidigung beanstandet, dass der Beschuldigte nicht vor jedem Gespräch im Sinne der Strafprozessordnung auf seine Beschuldigtenrechte aufmerksam gemacht worden sei.

Kantonsgericht Schwyz 16 Gemäss Gutachten (Seite 2) wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es seiner freien Entscheidung obliege, ob und welche Angaben er den Gutachtern gegenüber machen wolle. Er sei ferner schriftlich darüber infor- miert worden, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben im Gutachten er- scheinen würden bzw. als Beurteilungsgrundlage des Gutachtens dienen könnten. Mit Unterschrift vom 3. September 2014 habe sich der Explorand damit einverstanden erklärt. Beide Gutachter bezeichneten dies als zutreffend (KG-act. 27, S. 17 und 24). Bei den Akten liegt sodann eine von ihm und Dipl. Psych. H.________ unterzeichnete Erklärung des Beschuldigten, dass er am

27. August 2014 von seinem Gutachter über den Ablauf der Gutachtenerstel- lung informiert worden sei. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass es seiner freiwilligen Entscheidung obliege, Auskunft zu geben und an der Gut- achtenerstellung mitzuwirken, sowie dass sämtliche Angaben im Gutachten erscheinen würden und als Bewertungsgrundlage dienen könnten (U- act. 11.1.10, letzte Seite). Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Be- schuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde. Ihm war bewusst, dass seine Aussagen Eingang in das Gutachten und in die Strafakten finden würden und er diese hätte verweigern können (vgl. Art. 185 Abs. 5 StPO). Die beiden Zeu- gen – welche an der Berufungsverhandlung in direkter Konfrontation befragt werden konnten ‒ bestätigten die Aufklärung in glaubhafter Weise. Selbst die Belehrung gemäss Art. 158 StPO hat lediglich bei der ersten Einvernahme zu erfolgen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht jedem Explorationsge- spräch ein entsprechender Hinweis voranging. Auch wenn die Gutachter den Beschuldigten erst anlässlich des zweiten Gesprächs vom 3. September 2014 über seine Rechte aufgeklärt hätten, ist zu beachten, dass er schon vorgängig durch die Polizei und Anklagebehörde einvernommen und dabei jeweils auf sein Aussage- und Mitwirkungsrecht hingewiesen wurde. Im Übrigen tätigte er die konkrete Aussage erst beim dritten Gespräch vom 5. November 2014 (U- act. 11.1.16, S. 3; KG-act. 27, S. 23; vgl. auch Donatsch, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 185 StPO). Die Aussagen des Beschuldig- ten über die versuchten Analpenetrationen sind damit verwertbar.

Kantonsgericht Schwyz 17 cc) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2014 gab der Be- schuldigte auf die Frage, ob es im Haus in weiteren Räumlichkeiten zu sexuel- len Handlungen gekommen sei, zu Protokoll, es könne sein, dass auch im Bad etwas gewesen sei. Auf Nachfrage hin meinte er, dass der Privatkläger geduscht habe und er sei auch duschen gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, was dann passiert sei; sie hätten sich abgegriffen (U-act. 10.1.01 Frage 74 ff., S. 12). Später bestritt er die versuchten Analpenetrationen nicht; er wollte zu diesen nichts sagen, antwortete ausweichend oder gab an, sich nicht mehr daran zu erinnern (vgl. U-act. 4.1.22 N 12, S. 3; U-act. 10.1.01 N 74 ff., S. 12 f.; U-act. 10.1.08 N 9 ff., S. 4 ff.; Vi-act. 26 N 37, S. 7). Erstmals an der Berufungsverhandlung verneinte er explizit, dass da etwas gewesen bzw. passiert sei. Gleichzeitig hielt er fest, sich nicht mehr daran erinnern zu können (KG-act. 27, S. 4 f.). Auf Vorhalt der im Gutachten festgehaltenen konkreten Aussage gab er lediglich an, nicht mehr zu wissen, was er damals gegenüber den Gutachtern gesagt habe (KG-act. 27, S. 5 f.). Auf Nachfrage der Anklagebehörde hin meinte er, nicht mehr zu wissen und sich nicht daran erinnern zu können, weshalb bzw. ob er dies damals so gesagt habe. Über- dies gab er zu Protokoll, überzeugt zu sein, dass nichts passiert sei, wobei er sich fragte, weshalb er Spucke als Gleitmittel hätte verwenden sollen in einer Dusche, in welcher es Wasser und Shampoo etc. habe (KG-act. 27, S. 13 f.). Spucke ist schneller zur Hand als Shampoo und dürfte mehr zur Gleitfähigkeit beitragen als Wasser. Auf jeden Fall lässt dieses Argument die damalige Aus- sage samt ihrer Details, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, nicht in Frage stellen. Wenn er nun anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorhalte neu in Abrede stellt, ist dies widersprüchlich. Seine plötzliche Über- zeugung, dass unter der Dusche nichts gewesen sei, erscheint in Anbetracht seiner früheren Aussagen nicht als glaubhaft. Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte vor der Polizei gar von sich aus das Bad als Lokalität erwähnte, ohne dass ihm damals seine Ausführungen gegenüber den Gutach- tern vorgehalten worden wären. Dass sich der Privatkläger an die Analpene- tration in Italien erinnern konnte, demgegenüber aber von sich aus sowohl bei

Kantonsgericht Schwyz 18 der Polizei als auch im Untersuchungsverfahren keine Vorfälle unter der Du- sche erwähnte, ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung insoweit nach- vollziehbar, als sich das vollendete Eindringen wesentlich von entsprechenden Versuchen unterscheidet und er den Vorfall in Italien, als Einzelfall, viel schmerzlicher in Erinnerung haben dürfte. Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der emotional sehr verletzt wirkende Privatkläger ‒ erstmals auf die versuchten Analpenetrationen unter der Dusche angesprochen ‒ zu Protokoll, dass der Beschuldigte zu Hause die ganze Zeit auf ihn „aufgehockt“ und auch in der Dusche gestanden sei, als er habe duschen wollen, bzw. dass der Be- schuldigte in die Dusche gekommen sei, als er beim Duschen gewesen sei (KG-act. 27, S. 41). Zwar verneinte er die darauffolgende Frage, ob der Be- schuldigte da einmal probiert habe, in ihn einzudringen, indessen war sich der Privatkläger wohl gar nicht bewusst bzw. er erkannte nicht, was konkret der Beschuldigte wirklich beabsichtigte oder tat, wenn er allenfalls auch Schmer- zen verspürte. Das vom Privatkläger erwähnte ständige „Aufhocken“ des Be- schuldigten spricht gerade dafür, dass nebst dem anerkannten Masturbieren oder dem Oralverkehr weiteres passierte. Dabei greift das pauschale Argu- ment der Verteidigung, dass den anderen Hausbewohnern das „gemeinsame Duschen“ aufgefallen sein müsste, nicht, da es sich beim Bad um einen abge- schlossenen Raum handelt. Zudem konnte der Beschuldigte seine Belästi- gungen auf diejenigen Momente beschränken, in denen nicht mit dem Auftau- chen der anderen Familienmitglieder zu rechnen war. Jedenfalls vermag der Umstand, dass der Privatkläger die Analversuche dem Beschuldigten nicht vorhielt, die vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern getätigten Aussa- gen über die Vorfälle bzw. dass diese tatsächlich passierten, nicht in Frage zu stellen. Der Anklagebehörde kann nach dem Gesagten nicht vorgehalten wer- den, sie stütze sich lediglich auf Mutmassungen und Annahmen. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. B./3.2.3, S. 9 f.).

Kantonsgericht Schwyz 19 dd) Sowohl gestützt auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern wie auch sämtliche seiner im Rahmen der im jeweiligen Stadium des Strafverfahrens getätigten Aussagen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in Anklageziffer 1, Absatz 2 zum Sachverhalt, vorgehalten wird.

c) aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlun- gen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB vor. Unbestritten ist, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt, in den Jahren 2000 bis 2002, weniger als 16 Jahre alt war und damit Opfer im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut − die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes − erheblich sind (BGer, Urteil 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2). Dazu gehören unter anderem die orale und anale Penetration sowie das Berühren des nackten Geschlechtsteils (Maier, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N 10 ff. zu Art. 187 StGB). Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Masturbationen, dem Oralverkehr, dem Berühren des Penis durch den Privatkläger sowie den Analversuchen unter der Dusche handelt es sich demnach – unbestrittenermassen – um sexuelle Handlungen im Sinne der genannten Bestimmung. bb) Der Beschuldigte wusste unbestrittenermassen, dass sein Sohn unter

E. 16 Jahre alt war. Ebenso wusste er um den sexuellen Charakter seines Han- delns bzw. er konnte sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Ver- haltens in groben Zügen vorstellen (vgl. Maier, a.a.O., N 21 zu Art. 187 StGB). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.

d) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. a mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 1 zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 20

3. Vorwurf der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Zif- fer 2)

a) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der versuchten Analpenetrationen überdies der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a, S. 157). Der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung, des damit einhergehenden Machtgefüges, der Vielzahl der Übergriffe und des kontinuierlichen Heranführens des Privatklägers an die sexuellen Handlungen von einer psychischen Drucksituation aus (angef. Urteil E. 3.5.4, S. 12 f.).

b) Die Verteidigung macht im Wesentlichen den fehlenden Nachweis einer tatsituativen Zwangssituation geltend. Die Vorinstanz sowie Anklageschrift würden in keiner Weise darlegen, inwiefern der Beschuldigte einen Wider- stand hätte überwinden müssen, sondern es werde vom alleinigen Bestehen einer Vater-Sohn-Beziehung auf strukturelle Gewalt geschlossen. Der Be- schuldigte habe seine sexuellen Handlungen beendet, sobald der Privatkläger das kleinste Zeichen von Widerstand gezeigt habe. Die sexuellen Übergriffe hätten denn auch zumindest bis zum Vorfall in Italien während längerer Zeit aufgehört, nachdem der Privatkläger sich mit einem Tritt gegen den Beschul- digten gewehrt habe. Der Beschuldigte habe nicht aktiv darauf hingewirkt, eine Abhängigkeit zu schaffen oder zu erhöhen, den Privatkläger erheblich unter Druck zu setzen und dessen Willen zu brechen, sondern er habe eine

Kantonsgericht Schwyz 21 bestehende natürliche Abhängigkeit zu seinen Gunsten ausgenutzt. Insbe- sondere lasse sich weder den Aussagen der Parteien noch dem Gutachten entnehmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger seit etwa dem achten Lebensjahr auf die sexuellen Handlungen systematisch vorbereitet habe. Die alleinige Wiederholung der sexuellen Übergriffe und der damit einhergehen- den „Gewöhnung“ des Opfers an diese erfülle den Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht. Wenn der Privatkläger ein Spiel auf dem Natel habe spielen dürfen – was unter der Dusche auszuschliessen sei ‒, habe er sich jeweils von den Handlungen ablenken lassen und sei nicht starr vor Angst und wider- standsunfähig gewesen. In der Anklageschrift werde schliesslich nicht darge- legt, inwiefern der Privatkläger aufgrund konkreter Äusserungen oder Hand- lungen seines Vaters Angst gehabt habe, dass ihm die väterliche Zuneigung entzogen würde. Ebenso wenig habe der Beschuldigte den Privatkläger zum Schweigen aufgefordert oder mit irgendwelchen Konsequenzen gedroht.

c) Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhält- nisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegen- heit des Kindes für sich genommen genügt regelmässig nicht, um einen rele- vanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 IV 97 E. 2b/cc, S. 102). Es muss eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen sein, welche indessen nicht jedes Mal auf die gleiche Weise entstehen muss; es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.). Schon die kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale oder soziale Abhän- gigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der es insbesondere Kindern verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu weh- ren. Dies ist namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen, weil hier Ängste und Verluste der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen

Kantonsgericht Schwyz 22 erscheint bereits die gegenüber einem Kind ‒ bei welchem geringere Anforde- rungen an die Intensität des Nötigungsmittels gelten ‒ übermächtige Körper- lichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Ele- mente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt jedoch zumindest voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint. Unter diesen Voraussetzungen kann der psychische Druck, der bei einem Kind durch ein Schweigegebot auch ohne zusätzliche Androhung von Nachteilen oder Inaussichtstellen von Vorteilen erzeugt wird, grundsätzlich tatbestandsmässig werden. Dabei spielt auch die spezifische Lage eines Kindes und was für dieses bei einem Bruch eines solchen Versprechens auf dem Spiel steht, eine Rolle. Das Schweigegebot stellt einen geradezu klassischen traumatisierenden Faktor sexuellen Missbrauchs dar. Doch haben es Täter oftmals gar nicht nötig, Kinder ausdrücklich zur Verschwiegenheit zu verpflichten, weil verschiedene Gründe wie Scham- oder Schuldgefühle und emotionale Abhängigkeit sie von selbst veranlassen, Dritten nichts über den Missbrauch zu erzählen (BGE 124 IV 154 E. 3b, S. 159 f.).

d) Zwischen den Parteien bestand ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Be- schuldigte lebte als Autoritätsträger mit dem Privatkläger im gleichen Haus- halt. Gemäss den Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern hätten die Übergriffe im Elternbett in Gegenwart der Ehefrau angefangen, als der Privatkläger acht Jahre alt gewesen sei. Er habe dort begonnen, ihn aus- zugreifen. Die späteren Übergriffe hätten mehrheitlich in dessen Kinderzimmer stattgefunden. Er habe jeweils abgewartet, bis seine Ehefrau das Haus ver- lassen habe, und als diese regelmässig einmal wöchentlich aufgrund einer Freizeitaktivität (Singen) ausser Haus gewesen sei, habe er bereits im Vorfeld gewusst und sich daran erregt, dass er seinen Sohn aufsuchen werde (U- act. 11.1.16, S. 46). Die zeitlichen Vorgaben des Beschuldigten lassen daher entgegen den Vorbringen der Verteidigung den Schluss zu, dass der Privat- kläger bereits an sexuelle Handlungen gewohnt war, als es zu den Vorfällen

Kantonsgericht Schwyz 23 unter der Dusche kam. Auch die Gutachterin Dr. med. G.________ bestätigte an der Berufungsverhandlung die Anwendung sog. „Grooming-Strategien“ durch den Beschuldigten bzw. dass dieser die Sexualität in die Vater-Sohn- Beziehung einbrachte, indem er ‒ gemäss dessen Beschreibungen ihnen ge- genüber ‒ am Anfang im Ehebett damit begonnen habe, „mal ein bisschen auszutesten, ein bisschen auszugreifen“. Mit der Zeit sei er dann weiterge- gangen (KG-act. 27, S. 17 f.). Dipl. Psych. H.________ antwortete auf die konkrete Frage nach den „Grooming-Strategien“ des Beschuldigten, dass es zunächst etwas Vertrautes habe, wenn der Vater ins Kinderzimmer gehe und sich auf das Bett zu seinem Sohn setze. Dann komme es vielleicht zu ersten Berührungen, die in dem Moment noch nicht konkret sexueller Natur seien. Auf diesem Wege komme es dann von dem zunächst vermeintlich Vertrauten, zärtlich Anmutenden dazu, dass die Hand langsam woanders hin gehe und das Ganze werde noch mit einem aufmunternden Satz begleitet. Er sprach in diesem Zusammenhang auch von einem Gewöhnen daran, dass gewisse Berührungen als normal oder üblich anzusehen seien, wobei ein Abwehren durch das Opfer extrem schwierig sei (KG-act. 27, S. 24 f.). Gemäss den kongruenten Aussagen des Privatklägers habe er erst nach einer gewissen Zeit den Mut gehabt, sich seinem Vater zu widersetzen. Er habe mit dem linken Bein gegen ihn getreten und ihm gesagt, dass er aufhören soll. Er habe auf eine Besserung ihres Verhältnisses gehofft und darauf, dass der Vater ihn nicht nur als Spielzeug, sondern auch als Menschen sehe. Er habe sich nicht „geschätzt“ gefühlt und ihm gehorchen müssen, da er ja sein Vater gewesen sei. Beim ersten Mal, als dieser zu ihm in sein Zimmer gekommen sei, habe er ihm gesagt, dass er ihm etwas zeigen wolle, er aber niemandem etwas erzählen dürfe. Nachteile habe er ihm nicht angedroht (U-act. 10.1.03 N 29, S. 7, und N 47 ff., S. 10; U-act. 10.2.01 N 37 und 46 f., S. 9 ff.). Der Be- schuldigte verneinte demgegenüber eine Druckausübung seinerseits und dass er den Privatkläger zum Stillschweigen aufgefordert habe (vgl. U-act. 10.1.01 N 53, 56, 62 ff., S. 9 ff.; U-act. 10.1.02 N 46, S. 9; Vi-act. 26 N 38 ff., S. 8; KG-

Kantonsgericht Schwyz 24 act. 27, S. 6). Die Aussagen des Privatklägers sind einheitlich, nachvollziehbar und belasten den Beschuldigten nicht übermässig. Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, nieman- dem etwas von den Übergriffen erzählen zu dürfen (vgl. U-act. 10.2.06, N 7, S. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7). Auch die Ehefrau des Beschuldigten gab zu Protokoll, dass der Privatkläger ihr gegenüber Entsprechendes erwähnt habe (U-act. 10.2.06, N 7, S. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7). Ungeachtet dessen kann der Beschuldigte im Nachhinein selber nachvollziehen, dass sich sein Sohn unter psychischem Druck befand und auch ohne entsprechende Äusse- rungen seinerseits trotzdem den Druck verspürte, niemandem etwas zu sa- gen. Gemäss seinen Schilderungen ging er – ohne den Grund hierfür zu wis- sen ‒ davon aus, dass der Privatkläger Stillschweigen über die Vorfälle be- wahren würde (Vi-act. 26 N 38 ff., S. 8). Der Beschuldigte war sich seiner Macht und dessen bewusst, dass es keines weitergehenden Drucks bedurfte. Gegenüber den Gutachtern gab er überdies selber an, er habe den Eindruck gehabt, den Privatkläger zu den sexuellen Handlungen überzeugen zu müs- sen. Der Privatkläger habe bei seiner Frage, ob er es ihm wieder schön ma- chen soll, nicht unbedingt Freude ausgestrahlt und selbige nicht beantwortet (U-act. 11.1.16, S. 46). Der Privatkläger lehnte die sexuellen Handlungen da- mit offensichtlich ab. Der Beschuldigte musste ihn – mit Überreden ‒ zu die- sen überzeugen, was er auch selber zugab („Es war mit Reden und Überzeu- gen“ [U-act. 10.1.08 N 42 f., S. 10]). Der Beschuldigte wusste demnach, dass die sexuellen Handlungen dem Privatkläger nicht gefielen und er bei diesem zumindest eine innerliche Barriere überwinden musste und auch überwand, wofür er unter anderem – wenn auch nicht unter der Dusche ‒ Hilfsmittel wie das Spiel „Snake“ einsetzte (vgl. U-act. 8.1.07; U-act. 10.1.02 N 52, S. 10; U- act. 10.2.01 N 40, S. 9, und N 44, S. 10; U-act. 10.2.05 N 36, S. 8). Er stellte dabei seine sexuellen Interessen über das Wohlbefinden seines Sohnes und ging damit weit über das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeitsverhältnisse oder Freundschaftsverhältnisse hinaus. Er konditionierte den Privatkläger

Kantonsgericht Schwyz 25 bzw. er gewöhnte ihn über längere Zeit an die sexuellen Handlungen, wobei er seine Stellung als Vater ausnutzte. Bei der Wahl seiner Opfer stellte der Beschuldigte gemäss dem Bericht von Dr. I.________ auf grösstmögliche Si- cherheit und soziale Angepasstheit ab, weshalb er diese aus den Reihen der Familie rekrutiert habe (KG-act. 24). Auch Dipl. Psych. H.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte seiner Ansicht nach aus praktischen Gründen seine Opfer aus dem näheren Umfeld ausgewählt habe (KG-act. 27, S. 26). Er ging zielgerichtet und berechnend vor und wartete jeweils ab, bis seine Ehe- frau das Haus verlassen hatte. Gemäss den Angaben von Dipl. Psych. H.________ ist vorliegend denn auch gerade nicht von einem Inzestfall aus- zugehen, welcher seitens des Täters mit starken (Lie- bes-)Gefühlen bzw. mit einer starken emotionalen Beteiligung verbunden ist (KG-act. 27, S. 26). Der Privatkläger seinerseits suchte beim Beschuldigten Anerkennung und Liebe und fürchtete im Falle der Verweigerung um den Ver- lust dessen Zuneigung bzw. er erhoffte sich eine Besserung der Beziehung zu seinem Vater, wenn er ihm gehorchte und den Gefallen machen würde. Er fühlte sich von seinem Vater nicht genügend wertgeschätzt. Dass der Be- schuldigte irgendwelche Konsequenzen konkret androhte bzw. der Privatklä- ger selbige nannte oder nennen konnte, ist nicht erforderlich, um die Tatbe- standsmässigkeit zu bejahen. Er verspürte offenbar einen inneren Druck (KG- act. 27, S. 40), welcher mit dem Verhalten des Beschuldigten zumindest in einem Zusammenhang standen musste. Zudem befand der Privatkläger sich in einem Gewissenskonflikt und wollte verhindern, dass jemand von der Nei- gung seines Vaters erfahren würde (vgl. KG-act 27, S. 40 [„schwulen Vater“]). Es liegt sodann in der Natur der Sache, dass Kinder Respekt vor ihren Eltern haben und das tun oder dem folgen, was diese von ihnen verlangen (vgl. KG- act. 27, S. 24). In Anbetracht all dessen ist – selbst wenn entgegen der vorlie- genden Auffassung nicht davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu Stillschweigen aufforderte ‒ nachvollziehbar, dass der Privatkläger (mehrheitlich) keinen dem Beschuldigten Einhalt gebietenden Widerstand leistete. Mit anderen Worten erforderten die vorliegenden Um-

Kantonsgericht Schwyz 26 stände keinen weitergehenden Widerstand des Opfers, um die Voraussetzung des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ zu bejahen. Der psychische Druck muss nicht zur Widerstandsunfähigkeit führen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 478). Vielmehr erscheint das Nachge- ben des Privatklägers verständlich. Im Übrigen kann auch auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angef. Urteil E. 3.5.4, S. 12 f.).

e) In der Anklageschrift wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung des psychischen Drucks auf die seit vielen Monaten am Privatkläger vorge- nommenen sexuellen Übergriffe, die Anweisungen des Beschuldigten, da- rüber mit niemandem zu sprechen, das wiederkehrende Drängen des Be- schuldigten auf weitere sexuelle Handlungen, die starke emotionale und sozi- ale Bindung zum Beschuldigten als Vater, die markante kognitive Unterlegen- heit, den Konflikt, in welchem sich der Privatkläger befunden habe, das geziel- te Ausnutzen der Unterlegenheit und der vielschichtigen Abhängigkeit durch den Beschuldigten, die ablehnende Haltung des Privatklägers den Handlun- gen gegenüber, um welche der Beschuldigte gewusst habe, sowie das Spiel „Snake“, welches der Privatkläger während der sexuellen Handlungen habe spielen dürfen, verwiesen. Weiter lässt sich der Anklage unter anderem auch entnehmen, der Privatkläger habe den Bedarf gehabt, normale väterliche Zu- neigung durch den Beschuldigten zu empfangen und er sei vor dem Dilemma gestanden, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um von diesem als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Offenbar entsprach die Beziehung des Privatklägers zu seinem Vater nicht seinen Vorstellungen und er erhoffte sich mehr Zuneigung von diesem, wenn er die Handlungen über sich ergehen lassen würde. Ob bzw. welche Hand- lungen seitens des Beschuldigten ihn hierzu veranlassten, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Beschul- digte sich in diesem Sinne gegenüber dem Privatkläger mitgeteilt hätte, oder

Kantonsgericht Schwyz 27 bedurfte es nach dem oben Gesagten eines grösseren Widerstands durch Letzteren. Demnach kann die Tatbestandsvariante des „Unter-psychischen- Druck-Setzens“ als in der Anklageschrift genügend umschrieben angesehen werden. Die entsprechenden Vorhalte des Beschuldigten gehen ins Leere.

f) Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger unter psychischen Druck setzte und ihn zu den versuchten Analpenetrati- onen – bei welchen es sich zumindest um sexuelle Handlungen handelt ‒ nötigte. Dabei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Übergriffe. Eben- so wusste er, dass der Privatkläger sich unter Druck fühlte und die Handlun- gen ablehnte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. b ist mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 2 zu bestätigen.

4. Vorwurf der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziff. 4)

a) Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Be- schuldigte anlässlich ihrer Ferien im Juli 2003 in Italien im Hotelzimmer mit seinem Penis anal in ihn eingedrungen sei, nachdem er ihn gefragt habe, ob er seinen Schwanz einmal in seinen Arsch stecken könne. Er habe ihm befoh- len, sich nach vorne zu beugen, wobei er sich nicht zur Wehr gesetzt habe. Er glaube nicht, dass er sich die Badehosen selber heruntergezogen habe. Der Beschuldigte habe ihm diese heruntergezogen und sei in ihn eingedrungen. Wie der Beschuldigte bekleidet gewesen sei, wisse er nicht mehr genau; wahrscheinlich mit Badehose und T-Shirt. Gleitmittel für das Eindringen habe er nicht benutzt. Er habe Schmerzen verspürt, als er in ihn eingedrungen sei und auch noch später. Der Beschuldigte habe zuerst seinen Penis in ihn hin- gesteckt und habe dann gleichzeitig „gewixt“, bis er gekommen sei. Der Be- schuldigte sei zum Samenerguss gekommen, als er noch in ihm gewesen sei. Er habe anschliessend sofort auf das WC müssen. Als er vom WC zurückge-

Kantonsgericht Schwyz 28 kommen sei, sei der Beschuldigte nicht mehr im Zimmer gewesen. Ob dessen Penis bereits steif gewesen sei, als er das Zimmer betreten habe, wisse er nicht (vgl. U-act. 10.2.01 N 48 ff., S. 11 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigte der Privatkläger seine Aussagen bzw. dass der Be- schuldigte ihn in „J.________ (Ort)“ im Hotelzimmer „in den Arsch gefickt ha- be“. Er sei dann auf das WC gegangen, um den Samen, welchen der Be- schuldigte in ihn „geschossen“ habe, wieder herauszubekommen; andernfalls hätte er nicht auf das WC gehen müssen. Es habe wehgetan (vgl. U-act. 10.1.03 N 52 ff., S. 11 f.). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger den Vorfall bzw. seine Aussagen (KG-act. 27, S. 40).

b) Die Verteidigung bestreitet die anale Penetration. Der Beschuldigte stell- te Analverkehr indessen nicht in Abrede, sondern sagte bis und mit zur erstin- stanzlichen Verhandlung konstant aus, dass er sich nicht an einen solchen erinnern, er ihn aber nicht ausschliessen könne, da er vieles verdrängt habe. Ebenso wenig bestritt er, dass in Italien etwas gewesen sein könnte (vgl. U- act. 10.1.01 N 91, 95 und 97, S. 14 f.; U-act. 10.1.02 N 20, S. 5, und N 57, S. 11; Vi-act. 26 N 44 ff., S. 9). Wenn allenfalls auch sein Gefühl gegen das Stattfinden des Analverkehrs sprechen sollte (vgl. U-act. 10.1.02 N 21, S. 5), vermag der Beschuldigte selber Analverkehr nicht auszuschliessen. Es liegt damit mangels Bestreitung keine klassische Aussage gegen Aussage- Situation vor, wie von der Verteidigung geltend gemacht. Dipl. Psych. H.________ erwähnte, es sei schwierig gewesen, beim Beschuldigten an De- tails zu kommen. Das „Verdrängen“ und „Leugnen“ habe aber von Gespräch zu Gespräch abgenommen (KG-act. 27, S. 23). Dies bestätigt, dass der Be- schuldigte offenbar einiges verdrängte, wobei die im Zusammenhang mit dem Vorfall in Italien relevanten Einvernahmen durch die Polizei und die Anklage- behörde noch vor dem ersten Gespräch mit den Gutachtern stattfand. Dass die Analpenetration weniger weit zurückliegt als die vom Beschuldigten einge- standenen sexuellen Handlungen lässt im Übrigen entgegen den Vorbringen der Verteidigung ein Verdrängen seitens des Beschuldigten nicht ohne weite-

Kantonsgericht Schwyz 29 res ausschliessen. Von den Gutachtern auf den Vorwurf seines Sohnes be- treffend Analverkehr in Italien hin angesprochen, schloss der Beschuldigte aus, dass er sich so vulgär ausgedrückt habe. Gleichzeitig erachtete er aber den Versuch einer analen Penetration in diesem Moment als „vorstellbar“, da er ansonsten wahrscheinlich nicht das Zimmer seines Sohnes aufgesucht hät- te (U-act. 11.1.16, S. 46 f.). Dipl. Psych H.________ bezeichnet es als typisch, dass der Beschuldigte etwas herausgreift – hier die Wortwahl ‒, um dann das Ganze als unwahrscheinlich hinzustellen (vgl. KG-act. 27, S. 23). Auf jeden Fall stellt der Beschuldigte eine anale Penetration bzw. den Versuch einer solchen auch gegenüber den Gutachtern nicht in Abrede. Ausserdem kann die Wortwahl des Privatklägers durchaus von der damaligen des Beschuldigten abweichen. Sodann vermögen die alleinigen Umstände, dass der Vorfall zeit- lich von den anderen Übergriffen entfernt und nicht Zuhause stattfand, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers schliessen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb bzw. inwieweit die Gespräche des Beschuldigten mit seiner Therapeutin diesen dazu bewogen haben sollen, den Analverkehr an der Berufungsverhandlung plötzlich zu bestreiten (vgl. KG-act. 27, S. 6). Auf den Vorhalt seiner bisherigen Aussagen – dass er den Analverkehr nicht ausschliessen könne – reagierte der Beschuldigte denn auch unsicher, widersprüchlich und unklar (vgl. KG-act. 27, S. 5 f.).

c) Die Aussagen des Privatklägers sind demgegenüber konstant und in sich logisch. Seine Angabe, anschliessend auf die Toilette gegangen zu sein, um den Samen des Beschuldigten zu entfernen, sowie der Umstand, dass es sich nach längerer Pause um ein einmaliges letztes Ereignis handelte, wel- ches in den Ferien in Italien passiert sei, lässt auf tatsächlich Erlebtes schlies- sen. Auch seiner Mutter teilte der Privatkläger offenbar am Telefon ‒ sie glau- be am 9. Juni 2014 ‒ mit, dass der Beschuldigte ihn vor dem Unfall während den Ferien in Italien missbraucht habe bzw. ihn in das „Füdli gefiggt“/“Arsch gefickt“ habe, wie selbige glaubhaft schilderte (U-act. 10.1.06 N 20, S. 6; U- act. 10.2.06 N 7, S. 4, und N 44, S. 13). Kurze Zeit nach diesen Ferien bereits

Kantonsgericht Schwyz 30 erlitt der Privatkläger einen tragischen Traktorunfall, welcher eine einseitige Gesichtslähmung nach sich zog und sein Hörvermögen einschränkte (vgl. U- act. 10.2.02). Der Beschuldigte führte aus, es sei bei ihm etwas passiert, als der Privatkläger diesen Unfall gehabt habe, und es sei seither zu keinem Übergriff mehr gekommen (U-act. 10.1.01 N 101, S. 16). Dass es nach den Ferien in Italien zu keinen weiteren Vorfällen mehr kam, erscheint daher – auch aus Sicht des Beschuldigten ‒ nachvollziehbar.

d) Nach dem Gesagten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in Anklageziffer 3 vorgehalten. Die versuchten Analpenetrationen sind ohne weiteres als se- xuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB einzustufen, wobei im Übrigen betreffend die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, wel- che auch an dieser Stelle erfüllt sind, auf die obigen Ausführungen unter E. 2c verwiesen werden kann. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. a ist daher auch mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 4 zu bestätigen.

e) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB ist eine Auslandtat in der Schweiz ver- folgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) begangen hat, sofern das Opfer weniger als 14 Jahre alt war. Da sich der Beschuldigte im Hinblick auf den ihm vorgeworfenen Analverkehr in den Ferien in Italien der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) strafbar machte (vgl. nachfolgende Erwägungen unter E. 5), ist der Beschuldigte wegen der in Italien begangenen Tat in der Schweiz zu verfolgen und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, womit einer Verurteilung nach Art. 187 Ziff. 1 StGB nichts im Wege steht.

5. Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt Ziff. 3)

Kantonsgericht Schwyz 31

a) Hinsichtlich der Analpenetration in Italien wurde der Beschuldigte über- dies wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB angeklagt und verurteilt. Es ist folglich auch an dieser Stelle zu prüfen, ob der Beschul- digte den Privatkläger damals unter psychischen Druck setzte. Die Verteidi- gung verneint dies und macht geltend, dass der Privatkläger sich nach dem Deliktszeitraum von 2000 bis etwa 2002 gegen den Beschuldigten physisch zur Wehr gesetzt habe und die Übergriffe aufgehört hätten. Der Beschuldigte habe keinen Einfluss mehr auf den inzwischen älter und stärker gewordenen Privatkläger gehabt, weshalb dieser sich gegen den angeblichen Übergriff erfolgreich hätte wehren können. Weshalb der Privatkläger den nüchternen Anweisungen des Beschuldigten ohne weiteres Folge geleistet haben sollte, erschliesse sich nicht. Der gezogene Schluss, der Beschuldigte habe die Drucksituation durch seine angebliche Frage wieder erneuert, sei unzulässig. Der Beschuldigte habe weder Gewalt angewendet noch ihn damit unter Druck gesetzt, er würde der Mutter verraten, dass der Privatkläger rauche; Letzteres habe er sich selbst eingeredet. Der Privatkläger habe die sexuelle Handlung aus einem Mix aus Hoffnung und selbstauferlegtem Druck geduldet und nicht aus einer von aussen her geschaffenen Drucksituation. Der Beschuldigte sel- ber stellte in Abrede, seinem Sohn für den Fall des Weitererzählens damit gedroht zu haben, er würde der Mutter erzählen, dass er rauche (U- act. 10.1.02 N 61 f., S. 11 f.; KG-act. 27, S. 6).

b) Das Erfordernis einer vom Täter geschaffenen Zwangssituation bedeutet wie bereits erwähnt nicht, dass dieser selbige jedes Mal wieder auf die gleiche Weise entstehen lassen muss (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.). Der jahre- lange Druck auf den Privatkläger muss nicht plötzlich alleine deshalb geendet haben, weil dieser den Beschuldigten bei dessen letzten Übergriff mehrere Monate davor erfolgreich abzuwehren vermochte. Gemäss den Schilderungen des Privatklägers habe der Beschuldigte ihm befohlen, sich vorne über das Bett zu beugen, habe er ihm die Hosen heruntergezogen und sei in ihn einge- drungen. Seinen glaubhaften Ausführungen nach fühlte der Privatkläger sich

Kantonsgericht Schwyz 32 offenbar nach wie vor nicht als Mensch behandelt von seinem Vater. Dieser hatte nach wie vor Einfluss auf ihn. Der Privatkläger erhoffte sich, dass der Beschuldigte ihn besser behandeln würde, wenn er ihm einen Gefallen tun würde. Er fühlte sich von seinem Vater (mehr) unter Druck gesetzt und be- fürchtete – wenn er ihm dies allenfalls auch nicht konkret angedroht hatte ‒, dass dieser seiner Mutter vom Rauchen erzählen würde; der Beschuldigte vermittelte ihm offenbar dieses Gefühl (vgl. U-act. 10.1.03 N 56 und 61 f., S. 11 f.; U-act. 10.2.01 N 53 und 59, S. 12 f.). Dass der Privatkläger sich die- sen Druck völlig grundlos selber auferlegte, erscheint abwegig. Er war denn auch nicht viel älter als beim letzten Vorfall. Wie bereits erwähnt, kann selbst der Beschuldigte im Nachhinein nachvollziehen, dass der Privatkläger sich unter psychischem Druck befand. Die Anklagebehörde wies ausserdem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger sich mit dem Beschuldigten alleine im Zimmer befand, in einem fremden Land, in einem fremden Hotelzimmer. Er zog ihm die Hosen herunter und gab ihm Anweisungen, wie er sich positionie- ren soll. In dieser Situation war der Privatkläger dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und emotional nach wie vor von diesem abhängig. Ausserdem wusste der Beschuldigte insbesondere auch von seinen früheren Übergriffen her, dass der Privatkläger sexuelle Handlungen ablehnt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 3d verwiesen werden.

c) Im Ganzen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den Familienferien in Italien im Juli 2003 zum Analverkehr, einer beischlafsähnlichen Handlung (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 9 zu Art. 189 StGB) nötigte, indem er ihn psychisch unter Druck setzte. Da- bei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Handlung und nahm zumin- dest in Kauf, dass er sich über den entgegenstehenden Willen des Privatklä- gers hinwegsetzte (vgl. Maier, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 33

d) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Auslandtat in der Schweiz ver- folgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und unter anderem eine sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) begangen hat, wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war, welche Voraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind.

6. Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB (Anklage- sachverhalt Ziff. 5)

a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer 5 schliesslich vorgewor- fen, in der Zeit zwischen dem 13. August 2012 und dem 27. Mai 2014 im In- ternet nach kinderpornografischen Bildern gesucht und dabei auf nicht genau- er bekannten Websites insgesamt ca. 20‘000 Bilddateien mit pornografischem Inhalt betrachtet zu haben, wovon 80 Bilddateien mit verbotener Pornografie auf zwei beschlagnahmten Laptops, welche der Beschuldigte an seinem da- maligen Arbeitsplatz hinter einer Zierblende in einem Schubladensockel auf- bewahrt hatte, im Browser-Cache gespeichert gewesen seien. Der Beschul- digte habe gewusst, dass diese Dateien noch mindestens teilweise auf den beiden Laptops gespeichert vorgelegen hätten. Trotz dieses Wissens habe er die Dateien nicht gelöscht, sondern seinen Besitz daran aufrechterhalten, in- dem er die Dateien seit dem Jahr 2012 im Browser-Cache belassen und die Laptops gezielt vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt habe.

b) Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder se- xuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit verbotene Pornografie konsumier- te und bei der forensischen Auswertung ca. 80 abgespeicherte pornografische Dateien auf dem Browser-Cache gespeichert waren (vgl. U-act. 10.1.07 N 12,

Kantonsgericht Schwyz 34 S. 5; Vi-act. 26 N 51, S. 11; U-act. 15.0.13). Indessen macht der Beschuldigte geltend, die Bilder zwar angeschaut, sie aber nicht bewusst heruntergeladen oder irgendwo (aktiv) gespeichert zu haben (U-act. 10.1.07 N 10, S. 5). Die Frage, ob er solche Dateien, die im Browser-Cache vorhanden gewesen sei- en, auch wieder aus diesem Speicher heraus geöffnet habe, verneinte er; das würde ihm nichts sagen (U-act. 10.1.07 N 16, S. 6). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Dateien automatisch gespeichert würden. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, meinte der Beschuldigte, gedacht zu haben, es sei alles strafbar, auch das Anschauen von Bildern (U- act. 10.1.07 N 10, 16 und 22, S. 5 ff., und N 35, S. 10; KG-act. 27, S. 7). An- lässlich der vorinstanzlichen Einvernahme anerkannte er zwar, dass die Bild- dateien im Browser-Cache-Speicher gewesen seien (Vi-act. 26 N 51, S. 11). Hierauf anlässlich der Berufungsverhandlung konkret angesprochen, erwider- te er aber auf Nachfrage hin, nicht gewusst zu haben, dass die Dateien dort gespeichert gewesen seien; er verstehe zu wenig davon (KG-act. 27, S. 7). Im Jahr 2014 habe er nicht gewusst, was ein Cache-Speicher sei. Auch auf Vor- halt des im Verfahren SUB 2008 490 erstellten Gutachtens bzw. der dort ebenfalls unter dem Buchstabencode C umschriebenen Cache-Speicherung (vgl. U-act. 11.1.03) bestätigte der Beschuldigte seine Aussage mit der Anmerkung, das Gutachten „in dem Fall zu wenig“ gelesen zu haben bzw. er wisse nicht mehr, ob er es gelesen habe (KG-act. 27, S. 7 f.).

c) aa) Bei der Bejahung des subjektiven Tatbestands des Besitzes von pornografischen Dateien im Cache-Speicher ist Zurückhaltung geboten. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache- Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis aStGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hinweise darauf können sich beispielsweise aus der Änderung der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache- Viewer bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers,

Kantonsgericht Schwyz 35 dem Nachweis eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben. Wer hingegen um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreift. Er ist genauso strafwürdig wie der Täter, der ein entsprechendes physisches Dokument aufbewahrt, welches ihm unwillentlich zugekommen ist (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2, S. 214; kritisch hierzu: ZBJV 151/2015 S. 873). bb) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte die beiden Lap- tops im Hinblick auf eine allfällige Hausdurchsuchung versteckt habe. Ihm sei daher bewusst gewesen, dass er Spuren auf den Laptops hinterlassen habe, auch wenn er sich nicht über die genauen Vorgänge, insbesondere des Ab- speicherns im sog. Browser-Cache, bewusst gewesen sei. Damit habe er mindestens in Kauf genommen, die Bilder abgespeichert zu haben, womit er eventualvorsätzlich gehandelt habe (angef. Urteil E. 4, S. 18). Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der beschlagnahmten Laptops sind widersprüchlich. So spricht er einerseits davon, er habe sie vernichten oder entsorgen und davor im Geschäft – wo Computerspezialisten gearbeitet hätten ‒ noch „Daten“ entfernen wollen, weil er auf diesen viel gesurft habe. Andererseits gab er zu Protokoll, er habe zu viele IT-Geräte gehabt und aufhören wollen, nach Pornografischem zu surfen, oder aber er wisse nicht mehr, weshalb er die beiden Geräte am Arbeitsplatz versteckt habe (vgl. U- act. 10.1.07 N 11, 13, 14 und 23, S. 5 ff., sowie N 34, S. 10; U-act. 10.1.08 N 49, S. 12). Gegenüber den Gutachtern erklärte der Beschuldigte, er habe die beiden Laptops kurz nach Bekanntwerden der Übergriffe am Arbeitsplatz versteckt, weil er befürchtet habe, es könne zu einer Hausdurchsuchung kommen (U-act. 11.1.16, S. 48). Später will er nicht über eine solche nachgedacht haben (vgl. U-act. 10.1.08 N 46 ff., S. 11 ff.). Auf die Frage nach

Kantonsgericht Schwyz 36 dem Zeitpunkt des Versteckens der beiden Laptops meinte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes: „Ich muss wieder sagen, ich habe sie eigentlich nicht verstecken wollen, sondern ich habe sie entsorgen wollen. Und da mir, eben mit allem Drum und Dran, hätte ja trotzdem etwas drauf sein können. Es war dann auch noch etwas darauf und ich hatte, wir hatten Fachleute in der Firma, und da habe ich mal fragen wollen, wie man einfach alles löschen kann. Aber ich habe es eigentlich nicht aus dem Grund verstecken wollen, dass es niemand findet, sondern zum Entsorgen.“ (KG- act. 27, S. 8). Gemäss seinen weiteren Ausführungen befürchtete er offenbar, dass noch „Spuren“ auf den Laptops sind, welche er „verwischen“ wollte (vgl. KG-act. 27, S. 9). Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte die beiden Laptops vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken wollte, kann aus diesem Umstand nicht ohne weiteres geschlossen werden, er habe um die Speicherung im Browser-Cache gewusst. So gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, zu Protokoll, gedacht zu haben, dass der alleinige Konsum bzw. das Anschauen der Bilder strafbar sei (Vi-act. 10.1.07 N 35, S. 10). Auf die Anmerkung des Vorsitzenden hin, er hätte aus dem Umstand, dass er im früheren Verfahren nicht wegen Konsums bestraft worden sei, um dessen Nichtstrafbarkeit wissen müssen, erwiderte der Beschuldigte, dass er davon nichts wisse (KG-act. 27, S. 10). In seinem Schreiben an die Anklage- behörde vom 17. Februar 2015 hielt er fest, niemals die Absicht gehabt zu haben, solche Bilder auf seinen Laptops zu speichern, er aber ein ungutes Gefühl gehabt, da man – wie er gehört habe – im Internet überall irgendwel- che Spuren hinterlasse (U-act. 8.1.08). Auch Besuche auf Internetseiten kön- nen Spuren hinterlassen. Das Hinterlassen solcher ist nicht mit einer Speiche- rung gleichzusetzen. Vorliegend kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Laptops deshalb versteckte, weil er be- fürchtete, dass sich darauf noch Surfspuren befinden, ohne dass er um die Speicherung im Browser-Cache wusste. Er sieht sich als ungeübten Compu- ternutzer, der im Umgang mit elektronischen Geräten wenig versiert ist. Privat

Kantonsgericht Schwyz 37 benutze er gerade nur das Office-Programm Word sowie die Internetdienste. Beruflich arbeite er mit einer Art Computer, welcher ausschliesslich der Be- dienung der Druckerei-Maschinen diene und damit nicht vergleichbar sei mit einem Computergerät, welche für Internetaktivitäten oder Office-Programme genutzt werden könnten (KG-act. 27, Beilage 1, S. 24; U-act. 8.1.08). Die An- klagebehörde ging von durchschnittlichen PC-Kenntnissen aus (vgl. Vi-act. 26, S. 23). Auf jeden Fall konnte oder wollte der Beschuldigte die Frage nach dem Betriebssystem nicht konkret beantworten (vgl. KG-act. 27, S. 9). Näheres zu seinen allgemeinen Computerfachkenntnissen lässt sich den Akten nicht ent- nehmen. Ob jemand, der im Alltag nicht vertieft mit dem Computer arbeitet, von der Existenz des Cache-Speichers weiss, ist fraglich. Weitere Hinweise, dass der Beschuldigte von den gespeicherten Daten Kenntnis hatte, sind nicht gegeben. Solche lassen sich auch dem Kurzbericht (U-act. 15.0.13) nicht ent- nehmen. Insgesamt bestehen damit Zweifel, ob der Beschuldigte um die au- tomatische Speicherung der pornografischen Daten wusste, weshalb der sub- jektive Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB in dubio pro reo nicht als erfüllt zu betrachten ist.

d) Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3bis aStGB freizusprechen. Dispositivziffer 1 lit. d des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.

Kantonsgericht Schwyz 38

7. Strafe Der Beschuldigte erachtet für die mehrfachen sexuellen Handlungen eine be- dingt auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und für den Fall einer zusätzlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Pornografie eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.

a) Mit Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren bestraft. Die dem Beschuldigten vorliegend zur Last gelegten Delikte beging dieser vor Erlass des besagten Strafbefehls. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der – wie vorliegend ‒ mehrere gleichartige Strafen verwirkte, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, S. 67; BGer, Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1).

b) In einem ersten Schritt ist die abstrakt schwerste Straftat zu ermitteln, um die Einsatzstrafe festzulegen. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, könnte jedes dieser Delikte als Einsatzstrafe definiert werden. Diesfalls erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, welche konkret die höchste Strafe nach sich ziehen wird. Ist eine Vielzahl von Tatbeständen zu beurteilen, können Deliktsgruppen gebildet

Kantonsgericht Schwyz 39 werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 359 [mit Hinweisen] und N 373). Das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen ist die sexuelle Nötigung. Weil die in diesem Verfahren zu beurteilende Nötigung (Vorfall Italien) eine höhere Strafe nach sich ziehen wird als die rechtskräftige Vorstrafe (Grundstrafe), bei welchem Verfahren unter anderem ebenfalls die sexuelle Nötigung zu prüfen war, ist vorliegend die (neu) zu beurteilende Straftat als Einsatzstrafe festzulegen. Im Rahmen derer Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass das Verschulden des Beschuldigten mittelschwer wiegt (vgl. angef. Urteil E. 3.2.1, S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend zu betonen ist, dass der Privatkläger erst 14 Jahre alt war, als der Beschuldigte zwecks eigener sexueller Befriedigung anal in ihn eindrang. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; in Einzelfällen bleibt das Zugutehalten der Vorstrafenlosigkeit aber möglich, vgl. dazu STK 2015 19 vom 2. Juni 2015, E. 2c; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 31 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz ging von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus; der Beschuldigte lebe alleine und isoliert. Die Verteidigung macht aufgrund des Alters des Beschuldigten und der Arbeitsmarktsituation eine erhöhte Strafem-pfindlichkeit geltend, da dieser nach Verbüssung der Strafe keine neue Arbeitsstelle, welche ihm ungemein wichtig sei, mehr finden würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken, welche nicht bereits aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder weil die Tätigkeit zufriedenstellend ist und dem Beschuldigten das Gefühl gibt, gebraucht zu werden, zu bejahen sind. Inwiefern vorliegend sodann eine besonders günstige berufliche Situation

Kantonsgericht Schwyz 40 vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Weitere soziale Zusammenhänge, aus welchen der Beschuldigte herausgerissen würde, liegen nicht vor. Es sind daher keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die auf eine – im Vergleich mit anderen Verurteilten – erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen (vgl. BGer, Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Im Übrigen sind 59 Jahre noch kein hohes Alter, welches unter diesem Titel per se im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 155 zu Art. 47 StGB mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_14/2007 vom 17. April 2007). Die Strafempflindlichkeit ist mithin als durchschnittlich zu bewerten. Den Vorfall in Italien bestritt der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen mehrheitlich zwar nicht, er legte aber auch kein Geständnis ab und er stellt sich erst- wie zweitinstanzlich gegen eine entsprechende Verurteilung. Gemäss seinen ei- genen Angaben fühlte sich der Beschuldigte sodann nicht bedroht, als der Privatkläger mit dem Blakenstecher bei ihm zu Hause auftauchte und ihn durch das Dorf „jagte“ bzw. er hatte keine Angst um sich selber, sondern viel- mehr um den Privatkläger. Er habe kein schlechtes Gefühl gehabt und es ha- be ihn auch nicht so beschäftigt, dass er nur noch daran denken würde. Stark gedemütigt fühlte er sich demnach nicht (vgl. U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43, S. 7, und N 45, S. 8). Der Vorfall war sodann zwar Auslöser für das vorliegen- de Strafverfahren, dass der Beschuldigte aber aufgrund desselbigen seine Arbeitsstelle und sein gesamtes soziales Umfeld verloren hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er aufgrund dessen den Kanton Schwyz hätte verlassen müssen, weil er im ganzen Gebiet sozial geächtet wurde. Auf jeden Fall vermag der Vorfall keine Reduktion der Strafe um einen Drittel zu bewirken, wie von der Verteidigung verlangt. Es ist ihm eine leicht strafmindernde Wirkung beizumessen. Die Einsatzstrafe für den Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit auf eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Die zusätzliche Erfüllung des Tatbestands von Art. 187 Ziff. 1 StGB, durch welchen ein anderes Rechtsgut geschützt wird, hat eine straferhöhende Wirkung von einem halben Jahr Freiheitsstrafe (vgl.

Kantonsgericht Schwyz 41 Mathys, a.a.O., Rz 368 f., S. 161 f.). Ebenfalls straferhöhend wirken sich die weiteren Verstösse gegen Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 187 Ziff. 1 StGB aus. Für die mehrfach versuchten Analpenetrationen bzw. die versuchten sexuellen Nötigungen beträgt die Einzelstrafe (als Gesamtstrafe) eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe, wobei die mehrfache Begehung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte diesbezüglich auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wird, straferhöhend berücksichtigt wurde. Die mehrfachen – hauptsächlich am damals gemeinsamen Wohnort und anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad stattgefundenen ‒ sexuellen Handlungen mit Kindern (ohne die versuchten Analpenetrationen) sind unter straferhöhender Berücksichtigung der Vielzahl der Übergriffe sowie unter strafmindernder Berücksichtigung des abgelegten Geständnisses mit einer Freiheitsstrafe von ebenfalls eineinhalb Jahren zu sanktionieren (vgl. auch BGer, Urteil 6B.222/2012 vom 8. Oktober 2012). In beiden Fällen ist das Alter des Privatklägers zu beachten. Im Übrigen sind die bereits bei der Einsatzstrafe aufgeführten Strafzumessungsfaktoren einzubeziehen. Da sich die einzelnen Übergriffe nicht wesentlich voneinander unterscheiden, kann bei den Einzel- strafen von der gedanklichen Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe ab- gesehen werden, zumal sich diese nicht ohne Weiteres bestimmen lässt (vgl. BGer, Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Schliesslich findet die Vorstrafe (Grundstrafe) aus dem Verfahren SUB 2008 490 wegen sexueller Nötigung und Pornografie im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe Eingang in die Strafzumessung. Die Einsatzstrafe ist damit im Rahmen der Asperation zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren zu erhöhen. Die Umstände um den Erlass des Strafbefehls vom 12. März 2010 blieben dabei unbeachtet. Zu berücksichtigen sind weiter allfällige Strafmilderungsgründe, welche zu allen Delikten einen Bezug haben (Mathys, a.a.O., Rz 360, 378 und 396 Ziff. 10). Die Verteidigung macht strafmildernd geltend, dass der Beschuldigte das an seinem Sohn begangene Unrecht einsehe und sich seiner Krankheit

Kantonsgericht Schwyz 42 offensichtlich bewusst sei. Er lasse sich konsequent und freiwillig von Fachpersonen therapieren. Er empfinde ehrliche Reue und tiefes Bedauern. Art. 48 lit. d StGB setzt für eine Strafmilderung voraus, dass der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Es bedarf hierfür mithin aufrichtiger Reue und Ersatz des Schadens (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB). Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten zwar, dass er auf freiwilliger Basis eine deliktorientierte Psychotherapie besucht. Indessen scheint die Durchführung der anfänglichen Therapie bei Dr. L.________ gemäss dem Bericht von Dr. I.________ vom 8. September 2016 wesentlich durch das Bemühen des Beschuldigten geprägt gewesen zu sein, sich der Forderung seiner Ehefrau nach einer Psychotherapie anzupassen und deren von ihr gedrohten Scheidung zu entgehen. Ausserdem verleugnet(e) und verdrängt(e) der Beschuldigte Konflikte zwecks eigener psychischer Entlastung und er war gegenüber seinem Therapeuten unoffen. Während des Behandlungsverlaufs zeigte sich der Beschuldigte gemäss Dr. I.________ einer deliktorientierten Behandlung zwar zugänglich und konnte bzw. kann sich zunehmend besser den deliktspezifischen Themen stellen. Ausserdem sei der anfangs floskelhaft vorgebrachte Vorsatz nach dauerhafter Deliktfreiheit allmählich in eine wachsende Betroffenheit über die Folgen seiner Verleugnung und seiner Delikte übergegangen (vgl. KG-act. 24). Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte vom 14. Oktober 2008 bis 25. August 2009 und damit erst lange Zeit nach den sexuellen Übergriffen auf den Privatkläger sowie erst nach Anhebung des damaligen Strafverfahrens, in welchem der Neffe des Beschuldigten Opfer war (vgl. U-act. 14.1.06), von Dr. med. L.________ behandelt wurde (vgl. U-act. 14.1.06). Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens erklärte sich Dr. med. L.________ auf Anfrage des Staatsanwaltes vom 30. September 2014 hin bereit, die Therapie fortzuführen (U-act. 14.1.07). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte erstinstanzlich die Abweisung von Zivilansprüchen des Privatklägers oder deren Verweisung auf den Zivilweg verlangte. Im Berufungsverfahren ersucht er um Reduktion der

Kantonsgericht Schwyz 43 dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung von Fr. 20‘000.00 auf maximal Fr. 10‘000.00 (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen unter E. 8). In Bezug auf die materielle Wiedergutmachung des Unrechts zeigt sich der Beschuldigte daher zurückhaltend; sein Verhalten lässt nicht auf aufrichtige Reue schliessen. Strafmildernd zu berücksichtigen ist hingegen der Umstand, dass zwischen dem letzten Vorfall in Italien und dem erstinstanzlichen Entscheid zwölf Jahre liegen und der Beschuldigte in dieser Zeit nicht straffällig wurde (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Das Strafmass ist um neun Monate zu reduzieren. Es resultiert damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Wird hiervon die rechtskräftige Vorstrafe von sechs Monaten abgezogen, ergibt sich eine Zusatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.

c) Der (teil-)bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe fällt vorliegend ausser Be- tracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte zunächst seinen Neffen und dann auch seinen Sohn in verwerflicher Weise, unter Ausnützung deren emotionalen Bindung zu ihm, über längere Zeit mehr- fach zu sexuellen Handlungen nötigte, wäre ein bedingter Vollzug der Grunds- trafe unhaltbar milde (vgl. Ackermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 172 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf BGer, Urteil 6S.253/1998a vom 23. November 1999).

d) aa) Der Beschuldigte stellt sich nicht gegen die angeordnete Massnah- me im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Eine solche erscheint denn auch nach wie vor angezeigt (vgl. KG-act. 24 und 27, S. 18 und 25). Ob dies vorzugswei- se in der Form der Weiterführung der Therapie bei Dr. I.________ zu erfolgen hat – wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gefordert ‒, wird durch die zuständige Behörde zu prüfen sein. bb) Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbe- dingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben,

Kantonsgericht Schwyz 44 um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs durchzuführen. Der Strafaufschub ist ausnahmsweise nur dann anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung bzw. der Weiterführung einer solchen durch den sofortigen Vollzug der ausge- fällten Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde (Hug, in: Donatsch et al., StGB, Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 63 StGB; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 63 StGB; Heer, Basler Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 63 StGB). Laut Gutachten vom 8. Januar 2015 wurde beim Beschuldigten sowohl für den Tatzeitpunkt als auch aktuell eine Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschliesslicher Typus – das heisst der Beschuldigte könne grundsätz- lich auch eine sexuelle Befriedigung im Kontakt mit Frauen erleben, was die Erheblichkeit des Störungsbildes und dessen Implikationen für Einsichts- und Steuerungsfähigkeit relativiere ‒, diagnostiziert (U-act. 11.1.16 Ziff. 7.1, S. 77). Dass der Beschuldigte therapiebedürftig und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zweckmässig ist, ist unbestritten. Die Behandlung soll nach einer initialen psychischen Stabilisierung des Beschuldigten vor allem Übergriffe am Privatkläger aufarbeiten, ihm eine vertiefte Problemsicht auf seine pädosexuelle Neigung verschaffen sowie alternative Handlungskompe- tenzen aufbauen, die ihm einen deliktfreien Umgang mit seiner Sexualität er- möglichen. Zudem soll die Behandlung permanent ein Risiko-Monitoring in Bezug auf den Konsum illegaler Pornografie vornehmen (U-act. 11.1.16, S. 81; siehe auch KG-act. 24). Selbst wenn der Vollzug der Strafe mit einer Stellenaufgabe verbunden ist, kann eine ambulante Behandlung auch bei vor- zeitigem oder gleichzeitigem Strafvollzug erfolgversprechend durchgeführt werden (vgl. U-act. 11.1.16, S. 82; KG-act. 27, S. 18 und 26). Einem gleichzei- tigen Vollzug der Freiheitsstrafe und der ambulanten Massnahme steht daher nichts entgegen.

Kantonsgericht Schwyz 45

8. Genugtuungsforderung des Privatklägers

a) Gegen die von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissenen Schadenersatzforderungen ‒ betreffend die Schadenshöhe wurde der Privat- kläger auf den Zivilweg verwiesen ‒ wendet sich der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren nicht (siehe auch U-act. 10.1.07 N 38, S. 14). Indessen er- sucht er um Reduktion der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuungs- forderung von Fr. 20‘000.00 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 10‘000.00. Die Vertei- digung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im Sommer 2014 vom Privat- kläger mit einer Mistgabel erheblich bedroht, mehrfach genötigt und in der Öffentlichkeit gedemütigt worden sei, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Weiter sei kein psychischer Druck dargelegt und es fehle an einer fundierten Grundlage im Sinne eines Gutachtens, um Auswirkungen der sexuellen Handlungen auf die Entwicklung des Privatklägers bestimmen zu können, wobei auch auf fehlende schulische und berufliche Probleme hin- gewiesen wird (KG-act. 27, Beilage 1, S. 28 f.).

b) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). In welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt entscheidend von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Täters, einem allfälligen Selbstverschulden der geschädigten Person sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags ab (BGer, Urteil 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.3).

c) Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen sexuellen Handlungen und sexuellen Nötigung strafbar, indem er im Zeitraum von 2000 bis 2002 wiederholt mit seiner Hand am Penis seines Sohnes bis zum Samenerguss

Kantonsgericht Schwyz 46 masturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an dessen Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund nahm, seinen Sohn ca. zwei- bis dreimal dazu an- hielt, ihn am erigierten Penis anzufassen sowie unter der Dusche mehrfach versuchte, anal in seinen Sohn einzudringen. Ausserdem praktizierte der Be- schuldigte anlässlich der Familienferien in Italien im Juli 2003 Analverkehr am Privatkläger. Dabei kann dem Privatkläger kein Selbstverschulden angelastet werden. Zu beachten ist die lange Dauer, während welcher der Beschuldigte den Privatkläger sexuell belästigte sowie dessen damaliges Alter. Zwar ging der Beschuldigte nicht gewaltsam vor, erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte als Vater handelte bzw. er das Abhängigkeitsverhältnis aus- nutzte und den Privatkläger psychisch unter Druck setzte. Dr. med. M.________ hielt in seinem vom Privatkläger eingereichten Schreiben vom

5. Februar 2015 fest, es sei aus psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass die psychischen Problematiken des Privatklägers sowie die suizidale Handlung (Traktorunfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma) ‒ ob es sich um eine sol- che handelte, ist umstritten ‒ mittelbar Folgen der traumatisierten Biographie bzw. des sexuellen Missbrauchs durch den Vater seien. Er diagnostizierte eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Vi-act. 10, Beilage 5). Zwar ist das Schreiben eine Parteibehauptung, indessen kann die Diagno- se in Anbetracht des jahrelangen sexuellen Missbrauchs durch den eigenen Vater und der schlechten psychischen Verfassung, in welcher sich der Privat- kläger offensichtlich befindet – wie er selber zu Protokoll gab (U-act. 10.1.03 N 78, S. 14) – als nachvollziehbar und glaubhaft angesehen werden, wenn der Privatkläger anfänglich auch keine schulischen oder beruflichen Probleme hatte. Die Verteidigung selber hielt fest, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger eines Teils seiner Kindheit beraubt habe und die Taten sicher schwerwie- gend gewesen seien und stark in dessen Persönlichkeit sowie sexuelle Ent- wicklung eingegriffen hätten (Vi-act. 27, Plädoyer Verteidigung, S. 21). Auf die Vorfälle angesprochen, wirkte der Privatkläger denn auch nach wie vor äus- serst emotional betroffen. Es ist offensichtlich, dass ihn das Ganze noch sehr belastet, was sich auch an dem durch ihn geäusserten Gedanken zeigte, den

Kantonsgericht Schwyz 47 Beschuldigten als seinen Sklaven mitzunehmen und ihn zu behandeln wie er wolle (KG-act. 27, S. 41). Ebenso der „Blakenstechervorfall“ – welcher im Üb- rigen keine Reduktion der Genugtuung zu bewirken vermag, zumal selbst der Beschuldigte sich damals weder bedroht noch gedemütigt fühlte (vgl. obige Ausführungen unter E. 7c; U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43, S. 7, und N 45, S. 8) ‒ gibt Aufschluss über den Zustand des Privatklägers. Eine Genugtuung von Fr. 20‘000.00 erscheint aber ungeachtet dessen als angemessen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 1, 2013, S. 172 ff. [Basisgenugtuung 2005 bis 2012 aus Vergewaltigung/Schändung mit Penetration von Kindern: Fr. 20‘000.00-Fr. 30‘000.00] sowie Anlage 2 zu § 7 Nr. 45 [Fr. 15‘000.00 für mehrfache sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an unter zwölfjähriger Tochter, ohne GV], Nr. 50 [Fr. 15‘000.00 für mehrfache sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an behinderter Tochter, ohne GV, 1997-2001], Nr. 64 [Fr. 25‘000.00 für mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung an er- wachsener Tochter mit Schlägen und Drohungen, 1997-2000] und Nr. 149 [Fr. 20‘000.00 für Vergewaltigungen der unter zwölfjährigen Stieftochter, GV und sexuelle Handlungen, 1989-1994]). Dispositivziffer 7 lit. b des angefoch- tenen Urteils ist zu bestätigen.

9. Zusammenfassung Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3bis aStGB freigesprochen und das Strafmass entsprechend reduziert. Mit den weiteren Berufungsanträgen vermag er nicht durchzudringen. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 lit. d sowie die Dispositivziffern 2, 3 und 5 betreffend die Regelung der Strafe sind aufzuheben und neu fest- zusetzen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsrege- lung kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 10a verwiesen wer- den.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Kantonsgericht Schwyz 48

a) Die Rechtsmittelinstanz befindet über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aufgrund des erfolgten Freispruchs vom Vorhalt der Pornografie nach Art. 197 Abs. 3bis aStGB werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von gerundet Fr. 61‘850.00 (Fr. 72‘990.40 ./. 7‘692.85 [Kosten des FCS Forensic Computing Services-Gutachten] ./. Fr. 1‘000.00 [Reduktion der übrigen Untersuchungs- und Anklagekosten infolge tlw. Obsiegens] ./. Fr. 700.00 [Reduktion der Gerichtskosten infolge tlw. Obsiegens] ./. Fr. 1‘748.90 [Reduktion der Kosten der amtlichen Verteidigung um 10 % infol- ge tlw. Obsiegens]) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zulas- ten des Staates. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. Dispositivziffer 11 lit. c des angefochtenen Urteils) beläuft sich entsprechend auf Fr. 15‘740.20 (90 % von Fr. 17‘489.10).

b) aa) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (Gerichtsgebühr und Gutachterkosten) im Umfang von 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). bb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte eine Kostennote über Fr. 4‘602.40 (Honorar: Fr. 4‘215.00 ([23.42 h à Fr. 180.00]; Auslagen; Fr. 46.50; MWST: Fr. 340.92) ein. Der geltend gemachte Aufwand für die Aus- fertigung des Plädoyers (inklusive „Eingang Berufungsanmeldungsmitteilung“, Akten- und Literaturstudium, Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie Prü- fung der Anschlussberufung bzw. der Genugtuungshöhe) von insgesamt mehr als 16 Stunden erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich lediglich um eine knapp sechsseitige Eingabe handelt, welche sich im Wesentlichen einzig zur Höhe der Genugtuung äussert und keiner tiefgreifenden juristischen Ab- klärungen bedurfte, erscheint als übersetzt und ist zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. An- und Rück-

Kantonsgericht Schwyz 49 reise) belief sich auf rund fünfeinhalb Stunden. Für den restlichen Aufwand, insbesondere den Klientenkontakt und die Posteingänge, sind angemessen- erweise eineinhalb Stunden zu veranschlagen, wobei die für die Telefonate mit dem Kantonsgericht, der Klinik Oberwil und Pater K.________ aufgeführte Zeit mangels ersichtlicher Notwendigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat und eine separate Berücksichtigung für die „Dossiereröffnung“ nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers entstanden aufgrund der vom Beschuldigten (ebenfalls) angefochtenen Zivilforderung. Der Privatkläger obsiegt in diesem Punkt – wie auch hinsichtlich der entsprechen- den Delikte ‒ vollumfänglich, weshalb der Beschuldigte ihn für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren – ausgehend von einem Aufwand von etwa zehn Stunden ‒ mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschä- digen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). cc) Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte keine Kostennote ein, weshalb ihr Honorar (bzw. dasjenige ihrer Vertretung anlässlich der Beru- fungsverhandlung) nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA) ermes- sensweise auf Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen ist (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 50 erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und 10 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 auf- gehoben und die Dispositivziffern 1, 3, 5 und 10 wie folgt ersetzt bzw. neu formuliert:

1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklage- ziffern 1 und 4;

b) der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 2;

c) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 3; Vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 5 wird der Beschuldigte frei- gesprochen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der mit Strafbefehl des Ver- höramts Schwyz vom 12. März 2010 ausgefällten Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als Gesamtstrafe, teil- weise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010, unter Anrechnung von 91 Tagen Untersu- chungshaft, bestraft.

5. Der Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wird nicht aufgeschoben.

10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs-und Anklagekosten Fr. 39‘977.85 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 8‘748.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 17‘489.10 den Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung Fr. 6‘775.45 Total Fr. 72‘990.40 werden im Umfang von Fr. 61‘850.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeistän- dung bleiben Ziff. 11 und 12 vorbehalten. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil bestätigt.

Kantonsgericht Schwyz 51

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (inkl. Gutachter- kosten; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten der unent- geltlichen Verbeiständung) werden zu 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschul- digten auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.

3. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen, unter Vorbehalt von Ziff. 4 nachfolgend.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt E.________, wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschä- digt. Die dem Privatkläger zulasten des Beschuldigten zugesprochene Ent- schädigung von Fr. 2‘000.00 geht auf die Kantonsgerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 5‘400.00 (90 % von Fr. 6‘000.00).

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 52

7. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formu- lar [U-act. 1.1.06] zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Melde- stelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kanto- nale Staatsanwaltschaft), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Ak- ten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit den For- mularen A und B an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. Januar 2017 rfl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 20. September 2016 STK 2015 56 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Dr. Stephan Zurfluh, Clara Betschart und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. C.________,

2. D.________, (Personalien bekannt), Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. E.________, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornografie (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015, SGO 2015 4);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 9. März 2015 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft (Anklage- behörde) folgende Anklage gegen A.________ (Beschuldigter; Vi-act. 1): Der Beschuldigte wird angeklagt

1. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs.1 bis 3 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornahm, es zu einer solchen Handlung verleitete oder es in eine sexuelle Handlung einbezog, sowie

2. der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigte, namentlich indem er sie bedrohte, Gewalt anwendete, sie unter psychischen Druck setzte oder zum Wi- derstand unfähig machte wobei es bei mehrfachem Versuch blieb, bei folgendem Sachverhalt: ln den Jahren 2000 bis 2002 nahm der Beschuldigte mehrfach an sei- nem Sohn D.________, der sich damals noch in der 5. und 6. Primar- schulklasse befand und damit zwischen 10 und maximal 13 Jahre alt war, sexuelle Handlungen vor resp. bezog diesen mehrfach in sexuel- le Handlungen ein. Hauptsächlich am damals gemeinsamen Wohnort O.________, anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad einzelne Male im Gebiet des Waldes P.________, und des Waldes N.________, nahm der Beschuldigte an D.________ sexuelle Hand- lungen vor, indem er mehrfach resp. wiederholt:

- mit seiner Hand an D.________s Penis bis zum Samenerguss ma- sturbierte,

- mit seinem Mund Oralverkehr an D.________s Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund nahm,

- und D.________ ca. 2-3 mal dazu anhielt, ihn am erigierten Penis anzufassen. [Art. 187 StGB]

Kantonsgericht Schwyz 3 Anlässlich mehrerer Gelegenheiten im vorgenannten Zeitraum begab sich der Beschuldigte am damaligen Wohnort O.________ mehrfach zu resp. mit D.________ in die Dusche. ln der Dusche versuchte der Beschuldigte mehrfach, d.h. anlässlich von verschiedenen Gelegen- heiten an D.________ Analverkehr zu praktizieren, indem er probier- te, mit seinem Penis anal in D.________ einzudringen. Als Gleitmittel verwendete der Beschuldigte jeweils Speichel. Da D.________ dabei jedoch Schmerzen verspürte, brach der Beschuldigte diese Handlun- gen ab, so dass es jeweils bei versuchten Analpenetrationen blieb. D.________ stand aufgrund der durch den Beschuldigten seit vielen Monaten an ihm vorgenommenen sexuellen Übergriffen (vgl. voran- gehend zu Art. 187 StGB), den Anweisungen des Beschuldigten, darüber mit niemandem zu sprechen, dem wiederkehrenden Drängen des Beschuldigten auf weitere sexuelle Handlungen und der starken emotionalen und sozialen Bindung zum Beschuldigten als Vater, unter psychischem Druck und war nicht in der Lage, sich gegen diese se- xuellen Handlungen (gemeint: mehrfach versuchter Analverkehr in der Dusche) zu widersetzen. Dies nicht zuletzt auch deshalb da D.________ seinem Vater kognitiv markant unterlegen war. Er befand sich als Opfer somit in einem Konflikt, in welchem sein Vater auch der Täter war und damit in einer Situation, in der er als Sohn vom Vater Schutz erwartete, jedoch stattdessen sexuell ausgebeutet wurde. D.________ hatte den Bedarf, normale väterliche Zuneigung durch den Beschuldigten zu empfangen und stand damit vor dem Dilemma, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um vom Beschuldig- ten als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Der Be- schuldigte übte somit vorsätzlich psychischen Druck und strukturelle Gewalt gegen D.________ aus, indem er gezielt dessen Unterlegen- heit und dessen vielschichtige Abhängigkeit ausnützte, um an ihm über längere Zeit hinweg seine sexuelle Lust befriedigen zu können. Der Beschuldigte wusste bei der Vornahme all dieser Handlungen, dass er D.________ zur Duldung eben dieser Handlungen aktiv über- zeugen musste und dass D.________ diese Handlungen weder als angenehm, noch dabei Freude empfand. Vielmehr lehnte D.________ diese Handlungen ab, wovon der Beschuldigte wusste. [Art. 189 StGB und Art. 187 StGB] Die vorgenannten sexuellen Handlungen fanden anfangs sporadisch, mit der Zeit in immer enger werdenden Zeitabständen, bis hin zu teil- weise wöchentlichen oder gar in engeren als wöchentlichen Wieder- holungen statt, mehrheitlich zu abendlichen Zeitpunkten, als die Ehe- frau des Beschuldigen sich wegen Gesangsproben ausser Haus be- fand. Um diese sexuellen Handlungen an resp. mit D.________ prak- tizieren zu können, zog der Beschuldigte ihm wiederholt die Kleider aus oder forderte ihn auf, seine Kleider selber auszuziehen, wobei D.________ ihm als Vater gehorchte. Während den sexuellen Hand- lungen gestattete der Beschuldigte D.________ teilweise, auf einem Mobiltelefon das Computerspiel "Snake" zu spielen.

Kantonsgericht Schwyz 4 Der Beschuldigte ermahnte D.________ mit der Anweisung, mit nie- mandem über die sexuellen Handlungen zu sprechen. D.________ war dem Beschuldigten damit ausgeliefert. All diese Taten beging der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter (Prä- ferenz beginnend ab ca. 8 bis 10 Jahren). Er beendete diese Hand- lungen zum Nachteil seines Sohnes D.________ vorerst, nachdem sich dieser anlässlich eines solchen Übergriffs tätlich gegen den Be- schuldigten zur Wehr setzte, dies da der Beschuldigte ihm eines Ta- ges beim Masturbieren Schmerzen zugefügt hatte.

3. der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigte, namentlich indem er sie bedrohte, Gewalt anwendete, sie unter psychischen Druck setzte oder zum Wi- derstand unfähig machte, sowie

4. der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 bis 3 StGB, begangen dadurch, dass er mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornahm, es zu einer solchen Handlung verleitete oder es in eine sexuelle Handlung einbezog, bei folgendem Sachverhalt: Anlässlich von Familienferien im Grossraum X, Italien, an der liguri- schen Küste, zwischen X und der französischen Grenze, folgte der Beschuldigte Mitte Juli 2003 seinem damals 14-jährigen Sohn, D.________, vom Strand in dessen Hotelzimmer. Im Hotelzimmer praktizierte er an D.________ Analverkehr, indem er D.________ die Badehose herunter zog, diesen dazu anhielt, sich über ein Bett zu beugen und mit seinem Penis anal in D.________ eindrang. Nachdem er wie beschrieben mit seinem Penis anal in D.________ eingedrun- gen resp. mindestens teilweise eingedrungen war, führte der Be- schuldigte an seinem eigenen Penis mit einer Hand Masturbations- bewegungen aus, bis er in D.________ zum Samenerguss kam. Als D.________ danach das Badezimmer aufsuchte, um sich vom Samen des Beschuldigten zu reinigen, verliess der Beschuldigte das Hotelzimmer wieder.

Kantonsgericht Schwyz 5 D.________ stand aufgrund der durch den Beschuldigten seit vielen Monaten an ihm vorgenommenen sexuellen Übergriffen (vgl. voran- gehende Sachverhalte zu Ziff. 1. und 2.), den Anweisungen des Be- schuldigten, darüber mit niemandem zu sprechen, dem wiederkeh- renden Drängen des Beschuldigten auf weitere sexuelle Handlungen und der starken emotionalen und sozialen Bindung zum Beschuldig- ten als Vater, unter psychischem Druck und war nicht in der Lage, sich gegen diese sexuellen Handlungen (gemeint: Analverkehr im Ho- telzimmer in Italien) zu widersetzen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da D.________ seinem Vater kognitiv markant unterlegen war. Er be- fand sich als Opfer somit in einem Konflikt, in welchem sein Vater auch der Täter war und damit in einer Situation, in der er als Sohn vom Vater Schutz erwartete, jedoch stattdessen sexuell ausgebeutet wurde. D.________ hatte den Bedarf, normale väterliche Zuneigung durch den Beschuldigten zu empfangen und stand damit vor dem Di- lemma, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um vom Be- schuldigten als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Der Beschuldigte übte somit vorsätzlich psychischen Druck und strukturel- le Gewalt gegen D.________ aus, indem er gezielt dessen Unterle- genheit und dessen vielschichtige Abhängigkeit ausnützte, um an ihm über längere Zeit hinweg seine sexuelle Lust befriedigen zu können. Auch diese Tat beging der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter. Der Beschuldigte wusste bei der Vornahme dieser Tathandlungen, dass er D.________ zur Duldung eben dieser Handlungen aktiv über- zeugen musste und dass D.________ diese Handlungen weder als angenehm, noch dabei Freude empfand. Vielmehr lehnte D.________ diese Handlungen ab, wovon der Beschuldigte wusste. Auch diese Tathandlungen beging der Beschuldigte vor dem Hinter- grund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter.

5. der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, begangen dadurch, dass er Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, das heisst pornographische Schriften Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Hand- lungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte oder besass, bei folgendem Sachverhalt: ln der Zeit zwischen 13. August 2012 und 27. Mai 2014 suchte der Beschuldigte mit seinen beiden Laptops Packard Bell, Serien-Nr. zz, mit integrierter Festplatte Western Digital, und hp mini, Serien-Nr. yy,

Kantonsgericht Schwyz 6 mit integrierter Festplatte Samsung, unter anderem mit den Such- stichworten "Gay-Teen" und "Teen-Boys" nach kinderpornografischen Bildern im Internet. Dabei sichtete der Beschuldigte im Internet auf nicht genauer bekannten Websites insgesamt ca. 20'000 Bilddateien mit pornografischem Inhalt und fand und betrachtete darunter 80 Bild- dateien mit folgendem, verbotenen Inhalt:

- sexuelle Handlungen von Knaben im Schutzalter unter einander, d.h. gegenseitige Masturbation, Analpenetration, Oralbefriedi- gung, etc.;

- sexuelle Handlungen erwachsener Männer an/mit Knaben im Schutzalter bspw. Analpenetration;

- sexuelle Handlungen von Knaben im Schutzalter an sich selber, bspw. Masturbation, teilweise auch Posieren vor der Fotokamera, so dass der Fokus resp. Blick des Betrachters klar erkennbar auf die entblössten Genitalien und damit das Geschlechtliche gerich- tet sind/waren; sowie

- sexuelle Handlungen zwischen einem Hund und einem Mädchen im Schutzalter durch Vaginal- oder Analpenetration. Am 21. Juli 2014 beschlagnahmte die Kantonspolizei Schwyz die bei- den vorgenannten Laptops Packard Bell und hp mini des Beschuldig- ten. Diese beiden Laptops bewahrte der Beschuldigte in einem Ver- steck an seinem damaligen Arbeitsplatz F.________, hinter einer Zierblende in einem Schubladensockel auf, um zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf diese Laptops erlangen. Auf den beiden Laptops waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die vorgenannten 80 Bilddateien mit verbotener Pornografie im Browser- Cache vorhanden. Der Beschuldigte hat diese Dateien aus dem Browser-Cache zwar nicht erneut geöffnet und betrachtet, wusste aber, dass diese Dateien noch mindestens teilweise auf den beiden Laptops gespeichert vorla- gen. Trotz diesem Wissen löschte der Beschuldigte diese Dateien nicht, sondern hielt seinen Besitz daran aufrecht, indem er die Dateien seit dem Jahr 2012 im Browser-Cache beliess und die vorgenannten Laptops gezielt vor den Strafverfolgungsbehörden versteckte. Fak- tisch war es ihm damit jederzeit möglich, auf die fraglichen Bilddateien zuzugreifen. Der Beschuldigte hat damit seinen Besitz am fraglichen Bildmaterial erhalten resp. auch künftig erhalten wollen. B. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Schwyz vom

22. Mai 2015 beantragte die Anklagebehörde einen Schuldspruch im Sinne der Anklage bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 (SUB 2008 490) und unter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft. Sodann verlangte sie erneut die Anordnung einer ambulanten Massnahme resp. psychiatrischen

Kantonsgericht Schwyz 7 Therapierung gemäss Art. 63 StGB, neu aber deren Durchführung bei gleich- zeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe und für den Fall des Aufschubs der Frei- heitsstrafe zugunsten der Massnahme die Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit. Weiter forderte sie ein Kontaktverbot betreffend Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie die Einziehung und Vernich- tung der beiden Laptops. Die Verfahrenskosten und diejenigen der amtlichen Verteidigung seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen. Dieser sei überdies zu verpflichten, D.________ (Privatkläger) eine angemessene Pro- zessentschädigung sowie eine angemessene Genugtuung zu entrichten. Der Privatkläger beantragte einen Schuldspruch und eine angemessene Be- strafung des Beschuldigten. Zudem sei der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten, eventualiter des Staates, zu ver- pflichten, ihm einen Schadenersatz von mindestens Fr. 547.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2013, für die bereits entstandenen ungedeckten Thera- piekosten sowie von Fr. 52‘277.00, nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2014, für den bisherigen Erwerbsausfall zu bezahlen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschuldigte für seine zukünftigen, ungedeckten Therapiekosten und für seinen zukünftigen Erwerbsausfall grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei. Eventualiter sei bezüglich der Schadenersatzforderungen die grundsätzli- che Haftung des Beschuldigten festzustellen. Im Übrigen seien die Forderun- gen auf den Zivilweg zu verweisen. Die geforderte Genugtuung bezifferte der Privatkläger auf Fr. 40‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2001. Der Beschuldigte plädierte auf einen Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1 der Anklageschrift wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1999 bis 2001, so- wie auf einen Freispruch gemäss den Anklageziffern 2-5. Unter Berücksichti- gung des Strafbefehls vom 12. März 2010 des Verhöramts Schwyz sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auszusprechen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten

Kantonsgericht Schwyz 8 Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter forder- te er den Aufschub der bedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme sowie der Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Therapie. Sodann sei ihm zu verbieten, eine berufliche Tätigkeit oder organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die im Zusammenhang mit der Betreuung oder Beaufsichtigung von Jugendlichen unter 16 Jahren stehe, hingegen sei auf das beantragte Kontaktverbot zu verzichten. Allfällige Zivil- ansprüche des Privatklägers seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu ver- weisen, die beschlagnahmten Computergeräte gemäss Anklage einzuziehen, der amtlichen Verteidigung eine angemessene Entschädigung gemäss Kos- tennote zuzusprechen und ihm unter Berücksichtigung des beantragten Teil- freispruchs maximal ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Vi- act. 26). C. Mit Urteil vom 22. Mai 2015 erkannte das Strafgericht was folgt (Vi- act. 27):

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklage- ziffern 1 und 4;

b) der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 2;

c) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 3;

d) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 5.

2. Der Vollzug der vom Verhöramt des Kantons Schwyz am 12. März 2010 ausgefällten und bei einer 3-jährigen Probezeit bedingt auf- geschobenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird angeordnet.

3. A.________ wird unter Einbezug dieser Strafe mit einer Freiheits- strafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010, unter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.

Kantonsgericht Schwyz 9

4. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Tätigkeitsverbots zu Kindern unter 16 Jahren wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.

7. Zivilforderungen:

a) Die Schadensersatzforderungen von D.________ im Betrag von Fr. 547.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juli 2013 sowie Fr. 52'277.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 werden dem Grundsatz nach gutgeheissen. Für die Beurteilung der Zivilforderung bezüglich Schadenhöhe wird D.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 40'000.--zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2001 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2001 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforde- rung abgewiesen.

8. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Laptop Pa- ckard Bell inkl. Netzstecker, zz und 1 Laptop Compaq mini inkl. Netzstecker, S/N: yy, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kri- minalpolizei/Ermittlungs-dienst, unter der Lager-Nr. 425/14, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I gut- scheinenden Verwendung überlassen.

9. Die von der Firma FCS Forensic Computing Services auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände (sog. "Images") werden vernichtet. Die Firma Forensic Computing Services wird mit der Vernichtung beauftragt.

10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 39'977.85 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6‘000.00 (vorbehältlich der Kosten einer Urteils- begründung zuzüglich Barauslagen) den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 17'489.10 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 6'775.45 Total Fr. 70‘242.40 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 11 und 12 vorbehalten.

11. Amtliche Verteidigung:

Kantonsgericht Schwyz 10

a) Die amtliche Verteidigerin RA Dr. iur. B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 17'489.10 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

12. Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014 mit Wir- kung ab dem 1. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.

b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA lic. iur. E.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6'775.45 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

13. [Zustellung].

14. [Rechtsmittel]. D. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. Mai 2015 bei der Vorinstanz Berufung an (Vi-act. 32 und 36; KG-act. 2). Nach Erhalt des be- gründeten Entscheids − in welchem die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 72‘990.40 festgelegt wurden (Vi-act. 34) – erklärte er am 31. August 2015 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 4): I. Zum Beweis

1. Es sei der oder die Gutachter, Frau G.________ und Herr H.________, als Zeugen zu befragen. II. Zur Sache

1. In Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Urteils des Strafgericht sei Her A.________ nach Ziffer 1 der Anklageschrift vom 9. März 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kin- dern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1999 bis 2001, zu verurteilen. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der verbotenen

Kantonsgericht Schwyz 11 Pornographie gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom

9. März 2015 sei Herr A.________ freizusprechen.

2. Es sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 12. März 2010 des Verhöramts Schwyz eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auszusprechen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Die bedingte Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Mass- nahme resp. einer psychiatrischen Therapie gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben.

4. Für die Dauer der Therapie sei eine Bewährungshilfe des Be- währungsdienstes Graubünden anzuordnen.

5. In Aufhebung von Ziff. 7 b sei lediglich eine Genugtuungsforderung von CHF 10‘000.00 zuzusprechen.

6. In Aufhebung von Ziff. 10 seien Herrn A.________ lediglich ein Vier- tel der Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen. Am 4. September 2015 verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussbe- rufung. Ebenso wenig machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Beru- fung geltend, noch erhob sie Einwände gegen die gestellten Beweisanträge (KG-act. 6). Am 13. April 2016 wurden die Parteien unter der Mitteilung, dass die Sachverständigen Dr. med. G.________und Dipl. Psych. H.________ ge- richtlich einvernommen würden, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG- act. 9 f.). Am 31. August 2016 holte die Gerichtsleitung auf Gesuch des Be- schuldigten vom 29. August 2016 hin bei Dr. I.________ einen aktuellen Be- richt über den Therapieverlauf ein (KG-act. 20 f. und 24). E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2016 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (vgl. KG-act. 27 Beilage 1):

1. In Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Urteils des Strafgerichts vom 22. Mai 2015 sei Herr A.________ entspre- chend der Ziffer 1 der Anklageschrift vom 9. März 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 2000 bis 2002, schuldig zu sprechen.

Kantonsgericht Schwyz 12 Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie vom Vorwurf der verbote- nen Pornographie gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom 9. März 2015 sei Herr A.________ freizusprechen.

2. Herr A.________ sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom

12. März 2010 des Verhöramts Schwyz mit einer Gesamtfreiheits- strafe von 2 Jahren zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

3. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen, und zwar in der Weiterführung der Therapie bei Frau Dr. I.________.

4. In Aufhebung von Ziff. 7 b des Urteilsspruchs des Urteils des Strafge- richts Schwyz vom 22. Mai 2015 sei eine Genugtuungsforderung von maximal CHF 10‘000.00 zuzusprechen.

5. In Aufhebung von Ziff. 10 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 seien Herrn A.________ ein Viertel der Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtskosten aufzuerlegen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staate aufzuerlegen. Herrn A.________ sei für die anwaltliche Vertretung eine angemes- sene Entschädigung zuzusprechen. Die Anklagebehörde ersuchte um vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 22. Mai 2015 (KG-act. 27, Beilage 2). Der Privatkläger be- antragte die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (KG-act. 27, Beilage 3). F. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 2016 wurde den Parteien schriftlich eröffnet (KG-act. 28). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen Bezug genommen;-

Kantonsgericht Schwyz 13 in Erwägung:

1. Beweiswürdigung Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als ge- geben erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen nach vorgenommener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz „in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Ein Schuldspruch kann mithin auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolu- te Sicherheit besteht; es genügt, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 und 10 zu Art. 10 StPO). Gerichtliche Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Lebenserfahrung ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und daher keine erheblichen Zweifel (mehr) bestehen (Hochuli, In dubio pro reo, in: SJZ 50/1954, S. 255). Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 10 StPO). Beim Personalbe- weis ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prü- fen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Diese sind einer Ana- lyse und kritischen Würdigung zu unterziehen und insbesondere auf das Vor- handensein von Realitätskriterien oder Lügensignalen zu überprüfen (OGer ZH, Urteil SB120488-O/U/pb/cs vom 16. April 2013 E. IV/1 mit Verweisen).

Kantonsgericht Schwyz 14

2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1)

a) Der Beschuldigte zeigt sich geständig, am damals gemeinsamen Wohn- ort in O.________ sowie anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad einzelne Male im Gebiet des Waldes P.________ und des Waldes N.________, im Zeitraum von 2000 bis 2002 – dieser blieb im Berufungsverfahren unbestritten (vgl. insb. KG-act. 27, Beilage 1, und S. 3 f.; angef. Urteil E. B./1. und 2., S. 7, und E. B./3.3, S. 10) ‒, mehrfach am Privatkläger sexuelle Handlungen vorge- nommen zu haben, indem er wiederholt mit seiner Hand am Penis des Privat- klägers bis zum Samenerguss masturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an dessen Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund genommen und den Privatkläger ca. zwei- bis dreimal dazu angehalten hat, ihn am erigierten Penis anzufassen (vgl. insb. U-act. 10.1.01 N 7, S. 2, und N 30 ff., S. 6; U-act. 10.1.02 N 12 ff., S. 4, N 47, S. 9, und N 53, S.10; Vi-act. 26 N 35, S. 7). Eine diesbezügliche Verjährung kann im Übrigen verneint werden, da sowohl die vor als auch die nach dem 1. Oktober 2002 begangenen Delikte gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB (i.V.m. Art. 97 Abs. 4 StGB [oder Art. 70 Abs. 4 aStGB] i.V.m. Art. 70 aStGB) innert 15 Jahren verjähren und die bis anfangs März 2001 bzw. bis zum zwölften Altersjahr des Privatklägers begangenen Delikte unverjährbar sind, da sie am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeit- punkt geltenden Recht noch nicht verjährt waren (Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b [a]StGB [i.V.m. Art. 97 Abs. 4 StGB]).

b) Der Beschuldigte bestreitet hingegen versuchte Analpenetrationen unter der Dusche im damals gemeinsamen Wohnort in O.________. aa) Gemäss Psychiatrischem Gutachten vom 8. Januar 2015 gab der Be- schuldigte gegenüber den Gutachtern Dr. med. G.________und Dipl. Psych. H.________ im Rahmen seiner Ausführungen zu den aktuellen Tatvorwürfen Folgendes an: „„Ab und zu“ habe er unter der Dusche „probiert“ anal in seinen

Kantonsgericht Schwyz 15 Sohn einzudringen. Bei diesen mehrfachen Versuchen habe er jeweils Spucke als Gleitmittel benutzt. In seiner Erinnerung sei es jedoch nie zu einer wirkli- chen Penetration gekommen. Er könne „keine Schmerzen bei einem Buben ertragen“. Dann „breche“ seine Erregung „zusammen“.“ (U-act. 11.1.16, S. 47). An der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. G.________ diese Aussage des Beschuldigten. Sie vermochte sich noch an eine Aussage „in dieser Art“ erinnern. Der Beschuldigte habe dies ihnen bei der Exploration zur Sexualanamnese und zu den Delikten, die angeschuldigt gewesen seien, so gesagt, wobei sie keinen Anlass gehabt habe, an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Ebenso Dipl. Psych H.________ bestätigte diese Aus- führungen, welche auf Nachfrage hin entstanden seien. Er erachtete sie aus forensischer Sicht als glaubwürdig (KG-act. 27, S. 16 f. und 22 f.). Vorgängig war offenbar die dem Beschuldigten vorgeworfene anale Penetration in Italien Thema, an welche der Beschuldigte zunächst „keine Erinnerung“ haben wollte. Anschliessend bezeichnete er aber den Versuch einer solchen als „vorstellbar“ mit der Begründung, dass er ansonsten wahr- scheinlich nicht das Zimmer des Beschuldigten aufgesucht hätte (U- act. 11.1.16 S. 46 f.). Sofern der Beschuldigte in der Folge auf weitere (ver- suchte) Analpenetrationen angesprochen wurde, stellt dies keine Suggestion dar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Sachverständigen dar- auf hingewirkt oder den Beschuldigten unbewusst beeinflusst und ihn damit zur Schilderung eines völlig neuen Sachverhalts mit den Details wie „Spucke als Gleitmittel“ und „keine Schmerzen bei einem Buben ertragen“ veranlasst hätten, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Wie Dipl. Psych. H.________ nachvollziehbar schilderte, wurde der Beschuldigte mit jeder Be- fragung offener und die konkrete Aussage entstand erst bei der letzten Explo- ration. bb) Die Verteidigung beanstandet, dass der Beschuldigte nicht vor jedem Gespräch im Sinne der Strafprozessordnung auf seine Beschuldigtenrechte aufmerksam gemacht worden sei.

Kantonsgericht Schwyz 16 Gemäss Gutachten (Seite 2) wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es seiner freien Entscheidung obliege, ob und welche Angaben er den Gutachtern gegenüber machen wolle. Er sei ferner schriftlich darüber infor- miert worden, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben im Gutachten er- scheinen würden bzw. als Beurteilungsgrundlage des Gutachtens dienen könnten. Mit Unterschrift vom 3. September 2014 habe sich der Explorand damit einverstanden erklärt. Beide Gutachter bezeichneten dies als zutreffend (KG-act. 27, S. 17 und 24). Bei den Akten liegt sodann eine von ihm und Dipl. Psych. H.________ unterzeichnete Erklärung des Beschuldigten, dass er am

27. August 2014 von seinem Gutachter über den Ablauf der Gutachtenerstel- lung informiert worden sei. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass es seiner freiwilligen Entscheidung obliege, Auskunft zu geben und an der Gut- achtenerstellung mitzuwirken, sowie dass sämtliche Angaben im Gutachten erscheinen würden und als Bewertungsgrundlage dienen könnten (U- act. 11.1.10, letzte Seite). Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Be- schuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde. Ihm war bewusst, dass seine Aussagen Eingang in das Gutachten und in die Strafakten finden würden und er diese hätte verweigern können (vgl. Art. 185 Abs. 5 StPO). Die beiden Zeu- gen – welche an der Berufungsverhandlung in direkter Konfrontation befragt werden konnten ‒ bestätigten die Aufklärung in glaubhafter Weise. Selbst die Belehrung gemäss Art. 158 StPO hat lediglich bei der ersten Einvernahme zu erfolgen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht jedem Explorationsge- spräch ein entsprechender Hinweis voranging. Auch wenn die Gutachter den Beschuldigten erst anlässlich des zweiten Gesprächs vom 3. September 2014 über seine Rechte aufgeklärt hätten, ist zu beachten, dass er schon vorgängig durch die Polizei und Anklagebehörde einvernommen und dabei jeweils auf sein Aussage- und Mitwirkungsrecht hingewiesen wurde. Im Übrigen tätigte er die konkrete Aussage erst beim dritten Gespräch vom 5. November 2014 (U- act. 11.1.16, S. 3; KG-act. 27, S. 23; vgl. auch Donatsch, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 185 StPO). Die Aussagen des Beschuldig- ten über die versuchten Analpenetrationen sind damit verwertbar.

Kantonsgericht Schwyz 17 cc) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2014 gab der Be- schuldigte auf die Frage, ob es im Haus in weiteren Räumlichkeiten zu sexuel- len Handlungen gekommen sei, zu Protokoll, es könne sein, dass auch im Bad etwas gewesen sei. Auf Nachfrage hin meinte er, dass der Privatkläger geduscht habe und er sei auch duschen gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, was dann passiert sei; sie hätten sich abgegriffen (U-act. 10.1.01 Frage 74 ff., S. 12). Später bestritt er die versuchten Analpenetrationen nicht; er wollte zu diesen nichts sagen, antwortete ausweichend oder gab an, sich nicht mehr daran zu erinnern (vgl. U-act. 4.1.22 N 12, S. 3; U-act. 10.1.01 N 74 ff., S. 12 f.; U-act. 10.1.08 N 9 ff., S. 4 ff.; Vi-act. 26 N 37, S. 7). Erstmals an der Berufungsverhandlung verneinte er explizit, dass da etwas gewesen bzw. passiert sei. Gleichzeitig hielt er fest, sich nicht mehr daran erinnern zu können (KG-act. 27, S. 4 f.). Auf Vorhalt der im Gutachten festgehaltenen konkreten Aussage gab er lediglich an, nicht mehr zu wissen, was er damals gegenüber den Gutachtern gesagt habe (KG-act. 27, S. 5 f.). Auf Nachfrage der Anklagebehörde hin meinte er, nicht mehr zu wissen und sich nicht daran erinnern zu können, weshalb bzw. ob er dies damals so gesagt habe. Über- dies gab er zu Protokoll, überzeugt zu sein, dass nichts passiert sei, wobei er sich fragte, weshalb er Spucke als Gleitmittel hätte verwenden sollen in einer Dusche, in welcher es Wasser und Shampoo etc. habe (KG-act. 27, S. 13 f.). Spucke ist schneller zur Hand als Shampoo und dürfte mehr zur Gleitfähigkeit beitragen als Wasser. Auf jeden Fall lässt dieses Argument die damalige Aus- sage samt ihrer Details, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, nicht in Frage stellen. Wenn er nun anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorhalte neu in Abrede stellt, ist dies widersprüchlich. Seine plötzliche Über- zeugung, dass unter der Dusche nichts gewesen sei, erscheint in Anbetracht seiner früheren Aussagen nicht als glaubhaft. Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte vor der Polizei gar von sich aus das Bad als Lokalität erwähnte, ohne dass ihm damals seine Ausführungen gegenüber den Gutach- tern vorgehalten worden wären. Dass sich der Privatkläger an die Analpene- tration in Italien erinnern konnte, demgegenüber aber von sich aus sowohl bei

Kantonsgericht Schwyz 18 der Polizei als auch im Untersuchungsverfahren keine Vorfälle unter der Du- sche erwähnte, ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung insoweit nach- vollziehbar, als sich das vollendete Eindringen wesentlich von entsprechenden Versuchen unterscheidet und er den Vorfall in Italien, als Einzelfall, viel schmerzlicher in Erinnerung haben dürfte. Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der emotional sehr verletzt wirkende Privatkläger ‒ erstmals auf die versuchten Analpenetrationen unter der Dusche angesprochen ‒ zu Protokoll, dass der Beschuldigte zu Hause die ganze Zeit auf ihn „aufgehockt“ und auch in der Dusche gestanden sei, als er habe duschen wollen, bzw. dass der Be- schuldigte in die Dusche gekommen sei, als er beim Duschen gewesen sei (KG-act. 27, S. 41). Zwar verneinte er die darauffolgende Frage, ob der Be- schuldigte da einmal probiert habe, in ihn einzudringen, indessen war sich der Privatkläger wohl gar nicht bewusst bzw. er erkannte nicht, was konkret der Beschuldigte wirklich beabsichtigte oder tat, wenn er allenfalls auch Schmer- zen verspürte. Das vom Privatkläger erwähnte ständige „Aufhocken“ des Be- schuldigten spricht gerade dafür, dass nebst dem anerkannten Masturbieren oder dem Oralverkehr weiteres passierte. Dabei greift das pauschale Argu- ment der Verteidigung, dass den anderen Hausbewohnern das „gemeinsame Duschen“ aufgefallen sein müsste, nicht, da es sich beim Bad um einen abge- schlossenen Raum handelt. Zudem konnte der Beschuldigte seine Belästi- gungen auf diejenigen Momente beschränken, in denen nicht mit dem Auftau- chen der anderen Familienmitglieder zu rechnen war. Jedenfalls vermag der Umstand, dass der Privatkläger die Analversuche dem Beschuldigten nicht vorhielt, die vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern getätigten Aussa- gen über die Vorfälle bzw. dass diese tatsächlich passierten, nicht in Frage zu stellen. Der Anklagebehörde kann nach dem Gesagten nicht vorgehalten wer- den, sie stütze sich lediglich auf Mutmassungen und Annahmen. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. B./3.2.3, S. 9 f.).

Kantonsgericht Schwyz 19 dd) Sowohl gestützt auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern wie auch sämtliche seiner im Rahmen der im jeweiligen Stadium des Strafverfahrens getätigten Aussagen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in Anklageziffer 1, Absatz 2 zum Sachverhalt, vorgehalten wird.

c) aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlun- gen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB vor. Unbestritten ist, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt, in den Jahren 2000 bis 2002, weniger als 16 Jahre alt war und damit Opfer im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut − die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes − erheblich sind (BGer, Urteil 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2). Dazu gehören unter anderem die orale und anale Penetration sowie das Berühren des nackten Geschlechtsteils (Maier, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N 10 ff. zu Art. 187 StGB). Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Masturbationen, dem Oralverkehr, dem Berühren des Penis durch den Privatkläger sowie den Analversuchen unter der Dusche handelt es sich demnach – unbestrittenermassen – um sexuelle Handlungen im Sinne der genannten Bestimmung. bb) Der Beschuldigte wusste unbestrittenermassen, dass sein Sohn unter 16 Jahre alt war. Ebenso wusste er um den sexuellen Charakter seines Han- delns bzw. er konnte sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Ver- haltens in groben Zügen vorstellen (vgl. Maier, a.a.O., N 21 zu Art. 187 StGB). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.

d) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. a mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 1 zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 20

3. Vorwurf der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Zif- fer 2)

a) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der versuchten Analpenetrationen überdies der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a, S. 157). Der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung, des damit einhergehenden Machtgefüges, der Vielzahl der Übergriffe und des kontinuierlichen Heranführens des Privatklägers an die sexuellen Handlungen von einer psychischen Drucksituation aus (angef. Urteil E. 3.5.4, S. 12 f.).

b) Die Verteidigung macht im Wesentlichen den fehlenden Nachweis einer tatsituativen Zwangssituation geltend. Die Vorinstanz sowie Anklageschrift würden in keiner Weise darlegen, inwiefern der Beschuldigte einen Wider- stand hätte überwinden müssen, sondern es werde vom alleinigen Bestehen einer Vater-Sohn-Beziehung auf strukturelle Gewalt geschlossen. Der Be- schuldigte habe seine sexuellen Handlungen beendet, sobald der Privatkläger das kleinste Zeichen von Widerstand gezeigt habe. Die sexuellen Übergriffe hätten denn auch zumindest bis zum Vorfall in Italien während längerer Zeit aufgehört, nachdem der Privatkläger sich mit einem Tritt gegen den Beschul- digten gewehrt habe. Der Beschuldigte habe nicht aktiv darauf hingewirkt, eine Abhängigkeit zu schaffen oder zu erhöhen, den Privatkläger erheblich unter Druck zu setzen und dessen Willen zu brechen, sondern er habe eine

Kantonsgericht Schwyz 21 bestehende natürliche Abhängigkeit zu seinen Gunsten ausgenutzt. Insbe- sondere lasse sich weder den Aussagen der Parteien noch dem Gutachten entnehmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger seit etwa dem achten Lebensjahr auf die sexuellen Handlungen systematisch vorbereitet habe. Die alleinige Wiederholung der sexuellen Übergriffe und der damit einhergehen- den „Gewöhnung“ des Opfers an diese erfülle den Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht. Wenn der Privatkläger ein Spiel auf dem Natel habe spielen dürfen – was unter der Dusche auszuschliessen sei ‒, habe er sich jeweils von den Handlungen ablenken lassen und sei nicht starr vor Angst und wider- standsunfähig gewesen. In der Anklageschrift werde schliesslich nicht darge- legt, inwiefern der Privatkläger aufgrund konkreter Äusserungen oder Hand- lungen seines Vaters Angst gehabt habe, dass ihm die väterliche Zuneigung entzogen würde. Ebenso wenig habe der Beschuldigte den Privatkläger zum Schweigen aufgefordert oder mit irgendwelchen Konsequenzen gedroht.

c) Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhält- nisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegen- heit des Kindes für sich genommen genügt regelmässig nicht, um einen rele- vanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 IV 97 E. 2b/cc, S. 102). Es muss eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen sein, welche indessen nicht jedes Mal auf die gleiche Weise entstehen muss; es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.). Schon die kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale oder soziale Abhän- gigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der es insbesondere Kindern verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu weh- ren. Dies ist namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen, weil hier Ängste und Verluste der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen

Kantonsgericht Schwyz 22 erscheint bereits die gegenüber einem Kind ‒ bei welchem geringere Anforde- rungen an die Intensität des Nötigungsmittels gelten ‒ übermächtige Körper- lichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Ele- mente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt jedoch zumindest voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint. Unter diesen Voraussetzungen kann der psychische Druck, der bei einem Kind durch ein Schweigegebot auch ohne zusätzliche Androhung von Nachteilen oder Inaussichtstellen von Vorteilen erzeugt wird, grundsätzlich tatbestandsmässig werden. Dabei spielt auch die spezifische Lage eines Kindes und was für dieses bei einem Bruch eines solchen Versprechens auf dem Spiel steht, eine Rolle. Das Schweigegebot stellt einen geradezu klassischen traumatisierenden Faktor sexuellen Missbrauchs dar. Doch haben es Täter oftmals gar nicht nötig, Kinder ausdrücklich zur Verschwiegenheit zu verpflichten, weil verschiedene Gründe wie Scham- oder Schuldgefühle und emotionale Abhängigkeit sie von selbst veranlassen, Dritten nichts über den Missbrauch zu erzählen (BGE 124 IV 154 E. 3b, S. 159 f.).

d) Zwischen den Parteien bestand ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Be- schuldigte lebte als Autoritätsträger mit dem Privatkläger im gleichen Haus- halt. Gemäss den Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern hätten die Übergriffe im Elternbett in Gegenwart der Ehefrau angefangen, als der Privatkläger acht Jahre alt gewesen sei. Er habe dort begonnen, ihn aus- zugreifen. Die späteren Übergriffe hätten mehrheitlich in dessen Kinderzimmer stattgefunden. Er habe jeweils abgewartet, bis seine Ehefrau das Haus ver- lassen habe, und als diese regelmässig einmal wöchentlich aufgrund einer Freizeitaktivität (Singen) ausser Haus gewesen sei, habe er bereits im Vorfeld gewusst und sich daran erregt, dass er seinen Sohn aufsuchen werde (U- act. 11.1.16, S. 46). Die zeitlichen Vorgaben des Beschuldigten lassen daher entgegen den Vorbringen der Verteidigung den Schluss zu, dass der Privat- kläger bereits an sexuelle Handlungen gewohnt war, als es zu den Vorfällen

Kantonsgericht Schwyz 23 unter der Dusche kam. Auch die Gutachterin Dr. med. G.________ bestätigte an der Berufungsverhandlung die Anwendung sog. „Grooming-Strategien“ durch den Beschuldigten bzw. dass dieser die Sexualität in die Vater-Sohn- Beziehung einbrachte, indem er ‒ gemäss dessen Beschreibungen ihnen ge- genüber ‒ am Anfang im Ehebett damit begonnen habe, „mal ein bisschen auszutesten, ein bisschen auszugreifen“. Mit der Zeit sei er dann weiterge- gangen (KG-act. 27, S. 17 f.). Dipl. Psych. H.________ antwortete auf die konkrete Frage nach den „Grooming-Strategien“ des Beschuldigten, dass es zunächst etwas Vertrautes habe, wenn der Vater ins Kinderzimmer gehe und sich auf das Bett zu seinem Sohn setze. Dann komme es vielleicht zu ersten Berührungen, die in dem Moment noch nicht konkret sexueller Natur seien. Auf diesem Wege komme es dann von dem zunächst vermeintlich Vertrauten, zärtlich Anmutenden dazu, dass die Hand langsam woanders hin gehe und das Ganze werde noch mit einem aufmunternden Satz begleitet. Er sprach in diesem Zusammenhang auch von einem Gewöhnen daran, dass gewisse Berührungen als normal oder üblich anzusehen seien, wobei ein Abwehren durch das Opfer extrem schwierig sei (KG-act. 27, S. 24 f.). Gemäss den kongruenten Aussagen des Privatklägers habe er erst nach einer gewissen Zeit den Mut gehabt, sich seinem Vater zu widersetzen. Er habe mit dem linken Bein gegen ihn getreten und ihm gesagt, dass er aufhören soll. Er habe auf eine Besserung ihres Verhältnisses gehofft und darauf, dass der Vater ihn nicht nur als Spielzeug, sondern auch als Menschen sehe. Er habe sich nicht „geschätzt“ gefühlt und ihm gehorchen müssen, da er ja sein Vater gewesen sei. Beim ersten Mal, als dieser zu ihm in sein Zimmer gekommen sei, habe er ihm gesagt, dass er ihm etwas zeigen wolle, er aber niemandem etwas erzählen dürfe. Nachteile habe er ihm nicht angedroht (U-act. 10.1.03 N 29, S. 7, und N 47 ff., S. 10; U-act. 10.2.01 N 37 und 46 f., S. 9 ff.). Der Be- schuldigte verneinte demgegenüber eine Druckausübung seinerseits und dass er den Privatkläger zum Stillschweigen aufgefordert habe (vgl. U-act. 10.1.01 N 53, 56, 62 ff., S. 9 ff.; U-act. 10.1.02 N 46, S. 9; Vi-act. 26 N 38 ff., S. 8; KG-

Kantonsgericht Schwyz 24 act. 27, S. 6). Die Aussagen des Privatklägers sind einheitlich, nachvollziehbar und belasten den Beschuldigten nicht übermässig. Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, nieman- dem etwas von den Übergriffen erzählen zu dürfen (vgl. U-act. 10.2.06, N 7, S. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7). Auch die Ehefrau des Beschuldigten gab zu Protokoll, dass der Privatkläger ihr gegenüber Entsprechendes erwähnt habe (U-act. 10.2.06, N 7, S. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7). Ungeachtet dessen kann der Beschuldigte im Nachhinein selber nachvollziehen, dass sich sein Sohn unter psychischem Druck befand und auch ohne entsprechende Äusse- rungen seinerseits trotzdem den Druck verspürte, niemandem etwas zu sa- gen. Gemäss seinen Schilderungen ging er – ohne den Grund hierfür zu wis- sen ‒ davon aus, dass der Privatkläger Stillschweigen über die Vorfälle be- wahren würde (Vi-act. 26 N 38 ff., S. 8). Der Beschuldigte war sich seiner Macht und dessen bewusst, dass es keines weitergehenden Drucks bedurfte. Gegenüber den Gutachtern gab er überdies selber an, er habe den Eindruck gehabt, den Privatkläger zu den sexuellen Handlungen überzeugen zu müs- sen. Der Privatkläger habe bei seiner Frage, ob er es ihm wieder schön ma- chen soll, nicht unbedingt Freude ausgestrahlt und selbige nicht beantwortet (U-act. 11.1.16, S. 46). Der Privatkläger lehnte die sexuellen Handlungen da- mit offensichtlich ab. Der Beschuldigte musste ihn – mit Überreden ‒ zu die- sen überzeugen, was er auch selber zugab („Es war mit Reden und Überzeu- gen“ [U-act. 10.1.08 N 42 f., S. 10]). Der Beschuldigte wusste demnach, dass die sexuellen Handlungen dem Privatkläger nicht gefielen und er bei diesem zumindest eine innerliche Barriere überwinden musste und auch überwand, wofür er unter anderem – wenn auch nicht unter der Dusche ‒ Hilfsmittel wie das Spiel „Snake“ einsetzte (vgl. U-act. 8.1.07; U-act. 10.1.02 N 52, S. 10; U- act. 10.2.01 N 40, S. 9, und N 44, S. 10; U-act. 10.2.05 N 36, S. 8). Er stellte dabei seine sexuellen Interessen über das Wohlbefinden seines Sohnes und ging damit weit über das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeitsverhältnisse oder Freundschaftsverhältnisse hinaus. Er konditionierte den Privatkläger

Kantonsgericht Schwyz 25 bzw. er gewöhnte ihn über längere Zeit an die sexuellen Handlungen, wobei er seine Stellung als Vater ausnutzte. Bei der Wahl seiner Opfer stellte der Beschuldigte gemäss dem Bericht von Dr. I.________ auf grösstmögliche Si- cherheit und soziale Angepasstheit ab, weshalb er diese aus den Reihen der Familie rekrutiert habe (KG-act. 24). Auch Dipl. Psych. H.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte seiner Ansicht nach aus praktischen Gründen seine Opfer aus dem näheren Umfeld ausgewählt habe (KG-act. 27, S. 26). Er ging zielgerichtet und berechnend vor und wartete jeweils ab, bis seine Ehe- frau das Haus verlassen hatte. Gemäss den Angaben von Dipl. Psych. H.________ ist vorliegend denn auch gerade nicht von einem Inzestfall aus- zugehen, welcher seitens des Täters mit starken (Lie- bes-)Gefühlen bzw. mit einer starken emotionalen Beteiligung verbunden ist (KG-act. 27, S. 26). Der Privatkläger seinerseits suchte beim Beschuldigten Anerkennung und Liebe und fürchtete im Falle der Verweigerung um den Ver- lust dessen Zuneigung bzw. er erhoffte sich eine Besserung der Beziehung zu seinem Vater, wenn er ihm gehorchte und den Gefallen machen würde. Er fühlte sich von seinem Vater nicht genügend wertgeschätzt. Dass der Be- schuldigte irgendwelche Konsequenzen konkret androhte bzw. der Privatklä- ger selbige nannte oder nennen konnte, ist nicht erforderlich, um die Tatbe- standsmässigkeit zu bejahen. Er verspürte offenbar einen inneren Druck (KG- act. 27, S. 40), welcher mit dem Verhalten des Beschuldigten zumindest in einem Zusammenhang standen musste. Zudem befand der Privatkläger sich in einem Gewissenskonflikt und wollte verhindern, dass jemand von der Nei- gung seines Vaters erfahren würde (vgl. KG-act 27, S. 40 [„schwulen Vater“]). Es liegt sodann in der Natur der Sache, dass Kinder Respekt vor ihren Eltern haben und das tun oder dem folgen, was diese von ihnen verlangen (vgl. KG- act. 27, S. 24). In Anbetracht all dessen ist – selbst wenn entgegen der vorlie- genden Auffassung nicht davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu Stillschweigen aufforderte ‒ nachvollziehbar, dass der Privatkläger (mehrheitlich) keinen dem Beschuldigten Einhalt gebietenden Widerstand leistete. Mit anderen Worten erforderten die vorliegenden Um-

Kantonsgericht Schwyz 26 stände keinen weitergehenden Widerstand des Opfers, um die Voraussetzung des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ zu bejahen. Der psychische Druck muss nicht zur Widerstandsunfähigkeit führen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 478). Vielmehr erscheint das Nachge- ben des Privatklägers verständlich. Im Übrigen kann auch auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angef. Urteil E. 3.5.4, S. 12 f.).

e) In der Anklageschrift wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung des psychischen Drucks auf die seit vielen Monaten am Privatkläger vorge- nommenen sexuellen Übergriffe, die Anweisungen des Beschuldigten, da- rüber mit niemandem zu sprechen, das wiederkehrende Drängen des Be- schuldigten auf weitere sexuelle Handlungen, die starke emotionale und sozi- ale Bindung zum Beschuldigten als Vater, die markante kognitive Unterlegen- heit, den Konflikt, in welchem sich der Privatkläger befunden habe, das geziel- te Ausnutzen der Unterlegenheit und der vielschichtigen Abhängigkeit durch den Beschuldigten, die ablehnende Haltung des Privatklägers den Handlun- gen gegenüber, um welche der Beschuldigte gewusst habe, sowie das Spiel „Snake“, welches der Privatkläger während der sexuellen Handlungen habe spielen dürfen, verwiesen. Weiter lässt sich der Anklage unter anderem auch entnehmen, der Privatkläger habe den Bedarf gehabt, normale väterliche Zu- neigung durch den Beschuldigten zu empfangen und er sei vor dem Dilemma gestanden, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um von diesem als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Offenbar entsprach die Beziehung des Privatklägers zu seinem Vater nicht seinen Vorstellungen und er erhoffte sich mehr Zuneigung von diesem, wenn er die Handlungen über sich ergehen lassen würde. Ob bzw. welche Hand- lungen seitens des Beschuldigten ihn hierzu veranlassten, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Beschul- digte sich in diesem Sinne gegenüber dem Privatkläger mitgeteilt hätte, oder

Kantonsgericht Schwyz 27 bedurfte es nach dem oben Gesagten eines grösseren Widerstands durch Letzteren. Demnach kann die Tatbestandsvariante des „Unter-psychischen- Druck-Setzens“ als in der Anklageschrift genügend umschrieben angesehen werden. Die entsprechenden Vorhalte des Beschuldigten gehen ins Leere.

f) Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger unter psychischen Druck setzte und ihn zu den versuchten Analpenetrati- onen – bei welchen es sich zumindest um sexuelle Handlungen handelt ‒ nötigte. Dabei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Übergriffe. Eben- so wusste er, dass der Privatkläger sich unter Druck fühlte und die Handlun- gen ablehnte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. b ist mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 2 zu bestätigen.

4. Vorwurf der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziff. 4)

a) Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Be- schuldigte anlässlich ihrer Ferien im Juli 2003 in Italien im Hotelzimmer mit seinem Penis anal in ihn eingedrungen sei, nachdem er ihn gefragt habe, ob er seinen Schwanz einmal in seinen Arsch stecken könne. Er habe ihm befoh- len, sich nach vorne zu beugen, wobei er sich nicht zur Wehr gesetzt habe. Er glaube nicht, dass er sich die Badehosen selber heruntergezogen habe. Der Beschuldigte habe ihm diese heruntergezogen und sei in ihn eingedrungen. Wie der Beschuldigte bekleidet gewesen sei, wisse er nicht mehr genau; wahrscheinlich mit Badehose und T-Shirt. Gleitmittel für das Eindringen habe er nicht benutzt. Er habe Schmerzen verspürt, als er in ihn eingedrungen sei und auch noch später. Der Beschuldigte habe zuerst seinen Penis in ihn hin- gesteckt und habe dann gleichzeitig „gewixt“, bis er gekommen sei. Der Be- schuldigte sei zum Samenerguss gekommen, als er noch in ihm gewesen sei. Er habe anschliessend sofort auf das WC müssen. Als er vom WC zurückge-

Kantonsgericht Schwyz 28 kommen sei, sei der Beschuldigte nicht mehr im Zimmer gewesen. Ob dessen Penis bereits steif gewesen sei, als er das Zimmer betreten habe, wisse er nicht (vgl. U-act. 10.2.01 N 48 ff., S. 11 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigte der Privatkläger seine Aussagen bzw. dass der Be- schuldigte ihn in „J.________ (Ort)“ im Hotelzimmer „in den Arsch gefickt ha- be“. Er sei dann auf das WC gegangen, um den Samen, welchen der Be- schuldigte in ihn „geschossen“ habe, wieder herauszubekommen; andernfalls hätte er nicht auf das WC gehen müssen. Es habe wehgetan (vgl. U-act. 10.1.03 N 52 ff., S. 11 f.). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger den Vorfall bzw. seine Aussagen (KG-act. 27, S. 40).

b) Die Verteidigung bestreitet die anale Penetration. Der Beschuldigte stell- te Analverkehr indessen nicht in Abrede, sondern sagte bis und mit zur erstin- stanzlichen Verhandlung konstant aus, dass er sich nicht an einen solchen erinnern, er ihn aber nicht ausschliessen könne, da er vieles verdrängt habe. Ebenso wenig bestritt er, dass in Italien etwas gewesen sein könnte (vgl. U- act. 10.1.01 N 91, 95 und 97, S. 14 f.; U-act. 10.1.02 N 20, S. 5, und N 57, S. 11; Vi-act. 26 N 44 ff., S. 9). Wenn allenfalls auch sein Gefühl gegen das Stattfinden des Analverkehrs sprechen sollte (vgl. U-act. 10.1.02 N 21, S. 5), vermag der Beschuldigte selber Analverkehr nicht auszuschliessen. Es liegt damit mangels Bestreitung keine klassische Aussage gegen Aussage- Situation vor, wie von der Verteidigung geltend gemacht. Dipl. Psych. H.________ erwähnte, es sei schwierig gewesen, beim Beschuldigten an De- tails zu kommen. Das „Verdrängen“ und „Leugnen“ habe aber von Gespräch zu Gespräch abgenommen (KG-act. 27, S. 23). Dies bestätigt, dass der Be- schuldigte offenbar einiges verdrängte, wobei die im Zusammenhang mit dem Vorfall in Italien relevanten Einvernahmen durch die Polizei und die Anklage- behörde noch vor dem ersten Gespräch mit den Gutachtern stattfand. Dass die Analpenetration weniger weit zurückliegt als die vom Beschuldigten einge- standenen sexuellen Handlungen lässt im Übrigen entgegen den Vorbringen der Verteidigung ein Verdrängen seitens des Beschuldigten nicht ohne weite-

Kantonsgericht Schwyz 29 res ausschliessen. Von den Gutachtern auf den Vorwurf seines Sohnes be- treffend Analverkehr in Italien hin angesprochen, schloss der Beschuldigte aus, dass er sich so vulgär ausgedrückt habe. Gleichzeitig erachtete er aber den Versuch einer analen Penetration in diesem Moment als „vorstellbar“, da er ansonsten wahrscheinlich nicht das Zimmer seines Sohnes aufgesucht hät- te (U-act. 11.1.16, S. 46 f.). Dipl. Psych H.________ bezeichnet es als typisch, dass der Beschuldigte etwas herausgreift – hier die Wortwahl ‒, um dann das Ganze als unwahrscheinlich hinzustellen (vgl. KG-act. 27, S. 23). Auf jeden Fall stellt der Beschuldigte eine anale Penetration bzw. den Versuch einer solchen auch gegenüber den Gutachtern nicht in Abrede. Ausserdem kann die Wortwahl des Privatklägers durchaus von der damaligen des Beschuldigten abweichen. Sodann vermögen die alleinigen Umstände, dass der Vorfall zeit- lich von den anderen Übergriffen entfernt und nicht Zuhause stattfand, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers schliessen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb bzw. inwieweit die Gespräche des Beschuldigten mit seiner Therapeutin diesen dazu bewogen haben sollen, den Analverkehr an der Berufungsverhandlung plötzlich zu bestreiten (vgl. KG-act. 27, S. 6). Auf den Vorhalt seiner bisherigen Aussagen – dass er den Analverkehr nicht ausschliessen könne – reagierte der Beschuldigte denn auch unsicher, widersprüchlich und unklar (vgl. KG-act. 27, S. 5 f.).

c) Die Aussagen des Privatklägers sind demgegenüber konstant und in sich logisch. Seine Angabe, anschliessend auf die Toilette gegangen zu sein, um den Samen des Beschuldigten zu entfernen, sowie der Umstand, dass es sich nach längerer Pause um ein einmaliges letztes Ereignis handelte, wel- ches in den Ferien in Italien passiert sei, lässt auf tatsächlich Erlebtes schlies- sen. Auch seiner Mutter teilte der Privatkläger offenbar am Telefon ‒ sie glau- be am 9. Juni 2014 ‒ mit, dass der Beschuldigte ihn vor dem Unfall während den Ferien in Italien missbraucht habe bzw. ihn in das „Füdli gefiggt“/“Arsch gefickt“ habe, wie selbige glaubhaft schilderte (U-act. 10.1.06 N 20, S. 6; U- act. 10.2.06 N 7, S. 4, und N 44, S. 13). Kurze Zeit nach diesen Ferien bereits

Kantonsgericht Schwyz 30 erlitt der Privatkläger einen tragischen Traktorunfall, welcher eine einseitige Gesichtslähmung nach sich zog und sein Hörvermögen einschränkte (vgl. U- act. 10.2.02). Der Beschuldigte führte aus, es sei bei ihm etwas passiert, als der Privatkläger diesen Unfall gehabt habe, und es sei seither zu keinem Übergriff mehr gekommen (U-act. 10.1.01 N 101, S. 16). Dass es nach den Ferien in Italien zu keinen weiteren Vorfällen mehr kam, erscheint daher – auch aus Sicht des Beschuldigten ‒ nachvollziehbar.

d) Nach dem Gesagten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in Anklageziffer 3 vorgehalten. Die versuchten Analpenetrationen sind ohne weiteres als se- xuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB einzustufen, wobei im Übrigen betreffend die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, wel- che auch an dieser Stelle erfüllt sind, auf die obigen Ausführungen unter E. 2c verwiesen werden kann. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. a ist daher auch mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 4 zu bestätigen.

e) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB ist eine Auslandtat in der Schweiz ver- folgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) begangen hat, sofern das Opfer weniger als 14 Jahre alt war. Da sich der Beschuldigte im Hinblick auf den ihm vorgeworfenen Analverkehr in den Ferien in Italien der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) strafbar machte (vgl. nachfolgende Erwägungen unter E. 5), ist der Beschuldigte wegen der in Italien begangenen Tat in der Schweiz zu verfolgen und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, womit einer Verurteilung nach Art. 187 Ziff. 1 StGB nichts im Wege steht.

5. Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt Ziff. 3)

Kantonsgericht Schwyz 31

a) Hinsichtlich der Analpenetration in Italien wurde der Beschuldigte über- dies wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB angeklagt und verurteilt. Es ist folglich auch an dieser Stelle zu prüfen, ob der Beschul- digte den Privatkläger damals unter psychischen Druck setzte. Die Verteidi- gung verneint dies und macht geltend, dass der Privatkläger sich nach dem Deliktszeitraum von 2000 bis etwa 2002 gegen den Beschuldigten physisch zur Wehr gesetzt habe und die Übergriffe aufgehört hätten. Der Beschuldigte habe keinen Einfluss mehr auf den inzwischen älter und stärker gewordenen Privatkläger gehabt, weshalb dieser sich gegen den angeblichen Übergriff erfolgreich hätte wehren können. Weshalb der Privatkläger den nüchternen Anweisungen des Beschuldigten ohne weiteres Folge geleistet haben sollte, erschliesse sich nicht. Der gezogene Schluss, der Beschuldigte habe die Drucksituation durch seine angebliche Frage wieder erneuert, sei unzulässig. Der Beschuldigte habe weder Gewalt angewendet noch ihn damit unter Druck gesetzt, er würde der Mutter verraten, dass der Privatkläger rauche; Letzteres habe er sich selbst eingeredet. Der Privatkläger habe die sexuelle Handlung aus einem Mix aus Hoffnung und selbstauferlegtem Druck geduldet und nicht aus einer von aussen her geschaffenen Drucksituation. Der Beschuldigte sel- ber stellte in Abrede, seinem Sohn für den Fall des Weitererzählens damit gedroht zu haben, er würde der Mutter erzählen, dass er rauche (U- act. 10.1.02 N 61 f., S. 11 f.; KG-act. 27, S. 6).

b) Das Erfordernis einer vom Täter geschaffenen Zwangssituation bedeutet wie bereits erwähnt nicht, dass dieser selbige jedes Mal wieder auf die gleiche Weise entstehen lassen muss (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.). Der jahre- lange Druck auf den Privatkläger muss nicht plötzlich alleine deshalb geendet haben, weil dieser den Beschuldigten bei dessen letzten Übergriff mehrere Monate davor erfolgreich abzuwehren vermochte. Gemäss den Schilderungen des Privatklägers habe der Beschuldigte ihm befohlen, sich vorne über das Bett zu beugen, habe er ihm die Hosen heruntergezogen und sei in ihn einge- drungen. Seinen glaubhaften Ausführungen nach fühlte der Privatkläger sich

Kantonsgericht Schwyz 32 offenbar nach wie vor nicht als Mensch behandelt von seinem Vater. Dieser hatte nach wie vor Einfluss auf ihn. Der Privatkläger erhoffte sich, dass der Beschuldigte ihn besser behandeln würde, wenn er ihm einen Gefallen tun würde. Er fühlte sich von seinem Vater (mehr) unter Druck gesetzt und be- fürchtete – wenn er ihm dies allenfalls auch nicht konkret angedroht hatte ‒, dass dieser seiner Mutter vom Rauchen erzählen würde; der Beschuldigte vermittelte ihm offenbar dieses Gefühl (vgl. U-act. 10.1.03 N 56 und 61 f., S. 11 f.; U-act. 10.2.01 N 53 und 59, S. 12 f.). Dass der Privatkläger sich die- sen Druck völlig grundlos selber auferlegte, erscheint abwegig. Er war denn auch nicht viel älter als beim letzten Vorfall. Wie bereits erwähnt, kann selbst der Beschuldigte im Nachhinein nachvollziehen, dass der Privatkläger sich unter psychischem Druck befand. Die Anklagebehörde wies ausserdem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger sich mit dem Beschuldigten alleine im Zimmer befand, in einem fremden Land, in einem fremden Hotelzimmer. Er zog ihm die Hosen herunter und gab ihm Anweisungen, wie er sich positionie- ren soll. In dieser Situation war der Privatkläger dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und emotional nach wie vor von diesem abhängig. Ausserdem wusste der Beschuldigte insbesondere auch von seinen früheren Übergriffen her, dass der Privatkläger sexuelle Handlungen ablehnt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 3d verwiesen werden.

c) Im Ganzen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den Familienferien in Italien im Juli 2003 zum Analverkehr, einer beischlafsähnlichen Handlung (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 9 zu Art. 189 StGB) nötigte, indem er ihn psychisch unter Druck setzte. Da- bei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Handlung und nahm zumin- dest in Kauf, dass er sich über den entgegenstehenden Willen des Privatklä- gers hinwegsetzte (vgl. Maier, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 33

d) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Auslandtat in der Schweiz ver- folgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und unter anderem eine sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) begangen hat, wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war, welche Voraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind.

6. Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB (Anklage- sachverhalt Ziff. 5)

a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer 5 schliesslich vorgewor- fen, in der Zeit zwischen dem 13. August 2012 und dem 27. Mai 2014 im In- ternet nach kinderpornografischen Bildern gesucht und dabei auf nicht genau- er bekannten Websites insgesamt ca. 20‘000 Bilddateien mit pornografischem Inhalt betrachtet zu haben, wovon 80 Bilddateien mit verbotener Pornografie auf zwei beschlagnahmten Laptops, welche der Beschuldigte an seinem da- maligen Arbeitsplatz hinter einer Zierblende in einem Schubladensockel auf- bewahrt hatte, im Browser-Cache gespeichert gewesen seien. Der Beschul- digte habe gewusst, dass diese Dateien noch mindestens teilweise auf den beiden Laptops gespeichert vorgelegen hätten. Trotz dieses Wissens habe er die Dateien nicht gelöscht, sondern seinen Besitz daran aufrechterhalten, in- dem er die Dateien seit dem Jahr 2012 im Browser-Cache belassen und die Laptops gezielt vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt habe.

b) Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder se- xuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit verbotene Pornografie konsumier- te und bei der forensischen Auswertung ca. 80 abgespeicherte pornografische Dateien auf dem Browser-Cache gespeichert waren (vgl. U-act. 10.1.07 N 12,

Kantonsgericht Schwyz 34 S. 5; Vi-act. 26 N 51, S. 11; U-act. 15.0.13). Indessen macht der Beschuldigte geltend, die Bilder zwar angeschaut, sie aber nicht bewusst heruntergeladen oder irgendwo (aktiv) gespeichert zu haben (U-act. 10.1.07 N 10, S. 5). Die Frage, ob er solche Dateien, die im Browser-Cache vorhanden gewesen sei- en, auch wieder aus diesem Speicher heraus geöffnet habe, verneinte er; das würde ihm nichts sagen (U-act. 10.1.07 N 16, S. 6). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Dateien automatisch gespeichert würden. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, meinte der Beschuldigte, gedacht zu haben, es sei alles strafbar, auch das Anschauen von Bildern (U- act. 10.1.07 N 10, 16 und 22, S. 5 ff., und N 35, S. 10; KG-act. 27, S. 7). An- lässlich der vorinstanzlichen Einvernahme anerkannte er zwar, dass die Bild- dateien im Browser-Cache-Speicher gewesen seien (Vi-act. 26 N 51, S. 11). Hierauf anlässlich der Berufungsverhandlung konkret angesprochen, erwider- te er aber auf Nachfrage hin, nicht gewusst zu haben, dass die Dateien dort gespeichert gewesen seien; er verstehe zu wenig davon (KG-act. 27, S. 7). Im Jahr 2014 habe er nicht gewusst, was ein Cache-Speicher sei. Auch auf Vor- halt des im Verfahren SUB 2008 490 erstellten Gutachtens bzw. der dort ebenfalls unter dem Buchstabencode C umschriebenen Cache-Speicherung (vgl. U-act. 11.1.03) bestätigte der Beschuldigte seine Aussage mit der Anmerkung, das Gutachten „in dem Fall zu wenig“ gelesen zu haben bzw. er wisse nicht mehr, ob er es gelesen habe (KG-act. 27, S. 7 f.).

c) aa) Bei der Bejahung des subjektiven Tatbestands des Besitzes von pornografischen Dateien im Cache-Speicher ist Zurückhaltung geboten. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache- Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis aStGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hinweise darauf können sich beispielsweise aus der Änderung der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache- Viewer bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers,

Kantonsgericht Schwyz 35 dem Nachweis eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben. Wer hingegen um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreift. Er ist genauso strafwürdig wie der Täter, der ein entsprechendes physisches Dokument aufbewahrt, welches ihm unwillentlich zugekommen ist (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2, S. 214; kritisch hierzu: ZBJV 151/2015 S. 873). bb) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte die beiden Lap- tops im Hinblick auf eine allfällige Hausdurchsuchung versteckt habe. Ihm sei daher bewusst gewesen, dass er Spuren auf den Laptops hinterlassen habe, auch wenn er sich nicht über die genauen Vorgänge, insbesondere des Ab- speicherns im sog. Browser-Cache, bewusst gewesen sei. Damit habe er mindestens in Kauf genommen, die Bilder abgespeichert zu haben, womit er eventualvorsätzlich gehandelt habe (angef. Urteil E. 4, S. 18). Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der beschlagnahmten Laptops sind widersprüchlich. So spricht er einerseits davon, er habe sie vernichten oder entsorgen und davor im Geschäft – wo Computerspezialisten gearbeitet hätten ‒ noch „Daten“ entfernen wollen, weil er auf diesen viel gesurft habe. Andererseits gab er zu Protokoll, er habe zu viele IT-Geräte gehabt und aufhören wollen, nach Pornografischem zu surfen, oder aber er wisse nicht mehr, weshalb er die beiden Geräte am Arbeitsplatz versteckt habe (vgl. U- act. 10.1.07 N 11, 13, 14 und 23, S. 5 ff., sowie N 34, S. 10; U-act. 10.1.08 N 49, S. 12). Gegenüber den Gutachtern erklärte der Beschuldigte, er habe die beiden Laptops kurz nach Bekanntwerden der Übergriffe am Arbeitsplatz versteckt, weil er befürchtet habe, es könne zu einer Hausdurchsuchung kommen (U-act. 11.1.16, S. 48). Später will er nicht über eine solche nachgedacht haben (vgl. U-act. 10.1.08 N 46 ff., S. 11 ff.). Auf die Frage nach

Kantonsgericht Schwyz 36 dem Zeitpunkt des Versteckens der beiden Laptops meinte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes: „Ich muss wieder sagen, ich habe sie eigentlich nicht verstecken wollen, sondern ich habe sie entsorgen wollen. Und da mir, eben mit allem Drum und Dran, hätte ja trotzdem etwas drauf sein können. Es war dann auch noch etwas darauf und ich hatte, wir hatten Fachleute in der Firma, und da habe ich mal fragen wollen, wie man einfach alles löschen kann. Aber ich habe es eigentlich nicht aus dem Grund verstecken wollen, dass es niemand findet, sondern zum Entsorgen.“ (KG- act. 27, S. 8). Gemäss seinen weiteren Ausführungen befürchtete er offenbar, dass noch „Spuren“ auf den Laptops sind, welche er „verwischen“ wollte (vgl. KG-act. 27, S. 9). Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte die beiden Laptops vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken wollte, kann aus diesem Umstand nicht ohne weiteres geschlossen werden, er habe um die Speicherung im Browser-Cache gewusst. So gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, zu Protokoll, gedacht zu haben, dass der alleinige Konsum bzw. das Anschauen der Bilder strafbar sei (Vi-act. 10.1.07 N 35, S. 10). Auf die Anmerkung des Vorsitzenden hin, er hätte aus dem Umstand, dass er im früheren Verfahren nicht wegen Konsums bestraft worden sei, um dessen Nichtstrafbarkeit wissen müssen, erwiderte der Beschuldigte, dass er davon nichts wisse (KG-act. 27, S. 10). In seinem Schreiben an die Anklage- behörde vom 17. Februar 2015 hielt er fest, niemals die Absicht gehabt zu haben, solche Bilder auf seinen Laptops zu speichern, er aber ein ungutes Gefühl gehabt, da man – wie er gehört habe – im Internet überall irgendwel- che Spuren hinterlasse (U-act. 8.1.08). Auch Besuche auf Internetseiten kön- nen Spuren hinterlassen. Das Hinterlassen solcher ist nicht mit einer Speiche- rung gleichzusetzen. Vorliegend kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Laptops deshalb versteckte, weil er be- fürchtete, dass sich darauf noch Surfspuren befinden, ohne dass er um die Speicherung im Browser-Cache wusste. Er sieht sich als ungeübten Compu- ternutzer, der im Umgang mit elektronischen Geräten wenig versiert ist. Privat

Kantonsgericht Schwyz 37 benutze er gerade nur das Office-Programm Word sowie die Internetdienste. Beruflich arbeite er mit einer Art Computer, welcher ausschliesslich der Be- dienung der Druckerei-Maschinen diene und damit nicht vergleichbar sei mit einem Computergerät, welche für Internetaktivitäten oder Office-Programme genutzt werden könnten (KG-act. 27, Beilage 1, S. 24; U-act. 8.1.08). Die An- klagebehörde ging von durchschnittlichen PC-Kenntnissen aus (vgl. Vi-act. 26, S. 23). Auf jeden Fall konnte oder wollte der Beschuldigte die Frage nach dem Betriebssystem nicht konkret beantworten (vgl. KG-act. 27, S. 9). Näheres zu seinen allgemeinen Computerfachkenntnissen lässt sich den Akten nicht ent- nehmen. Ob jemand, der im Alltag nicht vertieft mit dem Computer arbeitet, von der Existenz des Cache-Speichers weiss, ist fraglich. Weitere Hinweise, dass der Beschuldigte von den gespeicherten Daten Kenntnis hatte, sind nicht gegeben. Solche lassen sich auch dem Kurzbericht (U-act. 15.0.13) nicht ent- nehmen. Insgesamt bestehen damit Zweifel, ob der Beschuldigte um die au- tomatische Speicherung der pornografischen Daten wusste, weshalb der sub- jektive Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB in dubio pro reo nicht als erfüllt zu betrachten ist.

d) Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3bis aStGB freizusprechen. Dispositivziffer 1 lit. d des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.

Kantonsgericht Schwyz 38

7. Strafe Der Beschuldigte erachtet für die mehrfachen sexuellen Handlungen eine be- dingt auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und für den Fall einer zusätzlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Pornografie eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.

a) Mit Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren bestraft. Die dem Beschuldigten vorliegend zur Last gelegten Delikte beging dieser vor Erlass des besagten Strafbefehls. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der – wie vorliegend ‒ mehrere gleichartige Strafen verwirkte, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, S. 67; BGer, Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1).

b) In einem ersten Schritt ist die abstrakt schwerste Straftat zu ermitteln, um die Einsatzstrafe festzulegen. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, könnte jedes dieser Delikte als Einsatzstrafe definiert werden. Diesfalls erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, welche konkret die höchste Strafe nach sich ziehen wird. Ist eine Vielzahl von Tatbeständen zu beurteilen, können Deliktsgruppen gebildet

Kantonsgericht Schwyz 39 werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 359 [mit Hinweisen] und N 373). Das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen ist die sexuelle Nötigung. Weil die in diesem Verfahren zu beurteilende Nötigung (Vorfall Italien) eine höhere Strafe nach sich ziehen wird als die rechtskräftige Vorstrafe (Grundstrafe), bei welchem Verfahren unter anderem ebenfalls die sexuelle Nötigung zu prüfen war, ist vorliegend die (neu) zu beurteilende Straftat als Einsatzstrafe festzulegen. Im Rahmen derer Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass das Verschulden des Beschuldigten mittelschwer wiegt (vgl. angef. Urteil E. 3.2.1, S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend zu betonen ist, dass der Privatkläger erst 14 Jahre alt war, als der Beschuldigte zwecks eigener sexueller Befriedigung anal in ihn eindrang. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; in Einzelfällen bleibt das Zugutehalten der Vorstrafenlosigkeit aber möglich, vgl. dazu STK 2015 19 vom 2. Juni 2015, E. 2c; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 31 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz ging von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus; der Beschuldigte lebe alleine und isoliert. Die Verteidigung macht aufgrund des Alters des Beschuldigten und der Arbeitsmarktsituation eine erhöhte Strafem-pfindlichkeit geltend, da dieser nach Verbüssung der Strafe keine neue Arbeitsstelle, welche ihm ungemein wichtig sei, mehr finden würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken, welche nicht bereits aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder weil die Tätigkeit zufriedenstellend ist und dem Beschuldigten das Gefühl gibt, gebraucht zu werden, zu bejahen sind. Inwiefern vorliegend sodann eine besonders günstige berufliche Situation

Kantonsgericht Schwyz 40 vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Weitere soziale Zusammenhänge, aus welchen der Beschuldigte herausgerissen würde, liegen nicht vor. Es sind daher keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die auf eine – im Vergleich mit anderen Verurteilten – erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen (vgl. BGer, Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Im Übrigen sind 59 Jahre noch kein hohes Alter, welches unter diesem Titel per se im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 155 zu Art. 47 StGB mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_14/2007 vom 17. April 2007). Die Strafempflindlichkeit ist mithin als durchschnittlich zu bewerten. Den Vorfall in Italien bestritt der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen mehrheitlich zwar nicht, er legte aber auch kein Geständnis ab und er stellt sich erst- wie zweitinstanzlich gegen eine entsprechende Verurteilung. Gemäss seinen ei- genen Angaben fühlte sich der Beschuldigte sodann nicht bedroht, als der Privatkläger mit dem Blakenstecher bei ihm zu Hause auftauchte und ihn durch das Dorf „jagte“ bzw. er hatte keine Angst um sich selber, sondern viel- mehr um den Privatkläger. Er habe kein schlechtes Gefühl gehabt und es ha- be ihn auch nicht so beschäftigt, dass er nur noch daran denken würde. Stark gedemütigt fühlte er sich demnach nicht (vgl. U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43, S. 7, und N 45, S. 8). Der Vorfall war sodann zwar Auslöser für das vorliegen- de Strafverfahren, dass der Beschuldigte aber aufgrund desselbigen seine Arbeitsstelle und sein gesamtes soziales Umfeld verloren hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er aufgrund dessen den Kanton Schwyz hätte verlassen müssen, weil er im ganzen Gebiet sozial geächtet wurde. Auf jeden Fall vermag der Vorfall keine Reduktion der Strafe um einen Drittel zu bewirken, wie von der Verteidigung verlangt. Es ist ihm eine leicht strafmindernde Wirkung beizumessen. Die Einsatzstrafe für den Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit auf eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Die zusätzliche Erfüllung des Tatbestands von Art. 187 Ziff. 1 StGB, durch welchen ein anderes Rechtsgut geschützt wird, hat eine straferhöhende Wirkung von einem halben Jahr Freiheitsstrafe (vgl.

Kantonsgericht Schwyz 41 Mathys, a.a.O., Rz 368 f., S. 161 f.). Ebenfalls straferhöhend wirken sich die weiteren Verstösse gegen Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 187 Ziff. 1 StGB aus. Für die mehrfach versuchten Analpenetrationen bzw. die versuchten sexuellen Nötigungen beträgt die Einzelstrafe (als Gesamtstrafe) eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe, wobei die mehrfache Begehung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte diesbezüglich auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wird, straferhöhend berücksichtigt wurde. Die mehrfachen – hauptsächlich am damals gemeinsamen Wohnort und anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad stattgefundenen ‒ sexuellen Handlungen mit Kindern (ohne die versuchten Analpenetrationen) sind unter straferhöhender Berücksichtigung der Vielzahl der Übergriffe sowie unter strafmindernder Berücksichtigung des abgelegten Geständnisses mit einer Freiheitsstrafe von ebenfalls eineinhalb Jahren zu sanktionieren (vgl. auch BGer, Urteil 6B.222/2012 vom 8. Oktober 2012). In beiden Fällen ist das Alter des Privatklägers zu beachten. Im Übrigen sind die bereits bei der Einsatzstrafe aufgeführten Strafzumessungsfaktoren einzubeziehen. Da sich die einzelnen Übergriffe nicht wesentlich voneinander unterscheiden, kann bei den Einzel- strafen von der gedanklichen Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe ab- gesehen werden, zumal sich diese nicht ohne Weiteres bestimmen lässt (vgl. BGer, Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Schliesslich findet die Vorstrafe (Grundstrafe) aus dem Verfahren SUB 2008 490 wegen sexueller Nötigung und Pornografie im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe Eingang in die Strafzumessung. Die Einsatzstrafe ist damit im Rahmen der Asperation zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren zu erhöhen. Die Umstände um den Erlass des Strafbefehls vom 12. März 2010 blieben dabei unbeachtet. Zu berücksichtigen sind weiter allfällige Strafmilderungsgründe, welche zu allen Delikten einen Bezug haben (Mathys, a.a.O., Rz 360, 378 und 396 Ziff. 10). Die Verteidigung macht strafmildernd geltend, dass der Beschuldigte das an seinem Sohn begangene Unrecht einsehe und sich seiner Krankheit

Kantonsgericht Schwyz 42 offensichtlich bewusst sei. Er lasse sich konsequent und freiwillig von Fachpersonen therapieren. Er empfinde ehrliche Reue und tiefes Bedauern. Art. 48 lit. d StGB setzt für eine Strafmilderung voraus, dass der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Es bedarf hierfür mithin aufrichtiger Reue und Ersatz des Schadens (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB). Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten zwar, dass er auf freiwilliger Basis eine deliktorientierte Psychotherapie besucht. Indessen scheint die Durchführung der anfänglichen Therapie bei Dr. L.________ gemäss dem Bericht von Dr. I.________ vom 8. September 2016 wesentlich durch das Bemühen des Beschuldigten geprägt gewesen zu sein, sich der Forderung seiner Ehefrau nach einer Psychotherapie anzupassen und deren von ihr gedrohten Scheidung zu entgehen. Ausserdem verleugnet(e) und verdrängt(e) der Beschuldigte Konflikte zwecks eigener psychischer Entlastung und er war gegenüber seinem Therapeuten unoffen. Während des Behandlungsverlaufs zeigte sich der Beschuldigte gemäss Dr. I.________ einer deliktorientierten Behandlung zwar zugänglich und konnte bzw. kann sich zunehmend besser den deliktspezifischen Themen stellen. Ausserdem sei der anfangs floskelhaft vorgebrachte Vorsatz nach dauerhafter Deliktfreiheit allmählich in eine wachsende Betroffenheit über die Folgen seiner Verleugnung und seiner Delikte übergegangen (vgl. KG-act. 24). Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte vom 14. Oktober 2008 bis 25. August 2009 und damit erst lange Zeit nach den sexuellen Übergriffen auf den Privatkläger sowie erst nach Anhebung des damaligen Strafverfahrens, in welchem der Neffe des Beschuldigten Opfer war (vgl. U-act. 14.1.06), von Dr. med. L.________ behandelt wurde (vgl. U-act. 14.1.06). Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens erklärte sich Dr. med. L.________ auf Anfrage des Staatsanwaltes vom 30. September 2014 hin bereit, die Therapie fortzuführen (U-act. 14.1.07). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte erstinstanzlich die Abweisung von Zivilansprüchen des Privatklägers oder deren Verweisung auf den Zivilweg verlangte. Im Berufungsverfahren ersucht er um Reduktion der

Kantonsgericht Schwyz 43 dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung von Fr. 20‘000.00 auf maximal Fr. 10‘000.00 (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen unter E. 8). In Bezug auf die materielle Wiedergutmachung des Unrechts zeigt sich der Beschuldigte daher zurückhaltend; sein Verhalten lässt nicht auf aufrichtige Reue schliessen. Strafmildernd zu berücksichtigen ist hingegen der Umstand, dass zwischen dem letzten Vorfall in Italien und dem erstinstanzlichen Entscheid zwölf Jahre liegen und der Beschuldigte in dieser Zeit nicht straffällig wurde (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Das Strafmass ist um neun Monate zu reduzieren. Es resultiert damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Wird hiervon die rechtskräftige Vorstrafe von sechs Monaten abgezogen, ergibt sich eine Zusatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.

c) Der (teil-)bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe fällt vorliegend ausser Be- tracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte zunächst seinen Neffen und dann auch seinen Sohn in verwerflicher Weise, unter Ausnützung deren emotionalen Bindung zu ihm, über längere Zeit mehr- fach zu sexuellen Handlungen nötigte, wäre ein bedingter Vollzug der Grunds- trafe unhaltbar milde (vgl. Ackermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 172 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf BGer, Urteil 6S.253/1998a vom 23. November 1999).

d) aa) Der Beschuldigte stellt sich nicht gegen die angeordnete Massnah- me im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Eine solche erscheint denn auch nach wie vor angezeigt (vgl. KG-act. 24 und 27, S. 18 und 25). Ob dies vorzugswei- se in der Form der Weiterführung der Therapie bei Dr. I.________ zu erfolgen hat – wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gefordert ‒, wird durch die zuständige Behörde zu prüfen sein. bb) Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbe- dingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben,

Kantonsgericht Schwyz 44 um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs durchzuführen. Der Strafaufschub ist ausnahmsweise nur dann anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung bzw. der Weiterführung einer solchen durch den sofortigen Vollzug der ausge- fällten Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde (Hug, in: Donatsch et al., StGB, Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 63 StGB; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 63 StGB; Heer, Basler Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 63 StGB). Laut Gutachten vom 8. Januar 2015 wurde beim Beschuldigten sowohl für den Tatzeitpunkt als auch aktuell eine Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschliesslicher Typus – das heisst der Beschuldigte könne grundsätz- lich auch eine sexuelle Befriedigung im Kontakt mit Frauen erleben, was die Erheblichkeit des Störungsbildes und dessen Implikationen für Einsichts- und Steuerungsfähigkeit relativiere ‒, diagnostiziert (U-act. 11.1.16 Ziff. 7.1, S. 77). Dass der Beschuldigte therapiebedürftig und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zweckmässig ist, ist unbestritten. Die Behandlung soll nach einer initialen psychischen Stabilisierung des Beschuldigten vor allem Übergriffe am Privatkläger aufarbeiten, ihm eine vertiefte Problemsicht auf seine pädosexuelle Neigung verschaffen sowie alternative Handlungskompe- tenzen aufbauen, die ihm einen deliktfreien Umgang mit seiner Sexualität er- möglichen. Zudem soll die Behandlung permanent ein Risiko-Monitoring in Bezug auf den Konsum illegaler Pornografie vornehmen (U-act. 11.1.16, S. 81; siehe auch KG-act. 24). Selbst wenn der Vollzug der Strafe mit einer Stellenaufgabe verbunden ist, kann eine ambulante Behandlung auch bei vor- zeitigem oder gleichzeitigem Strafvollzug erfolgversprechend durchgeführt werden (vgl. U-act. 11.1.16, S. 82; KG-act. 27, S. 18 und 26). Einem gleichzei- tigen Vollzug der Freiheitsstrafe und der ambulanten Massnahme steht daher nichts entgegen.

Kantonsgericht Schwyz 45

8. Genugtuungsforderung des Privatklägers

a) Gegen die von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissenen Schadenersatzforderungen ‒ betreffend die Schadenshöhe wurde der Privat- kläger auf den Zivilweg verwiesen ‒ wendet sich der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren nicht (siehe auch U-act. 10.1.07 N 38, S. 14). Indessen er- sucht er um Reduktion der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuungs- forderung von Fr. 20‘000.00 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 10‘000.00. Die Vertei- digung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im Sommer 2014 vom Privat- kläger mit einer Mistgabel erheblich bedroht, mehrfach genötigt und in der Öffentlichkeit gedemütigt worden sei, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Weiter sei kein psychischer Druck dargelegt und es fehle an einer fundierten Grundlage im Sinne eines Gutachtens, um Auswirkungen der sexuellen Handlungen auf die Entwicklung des Privatklägers bestimmen zu können, wobei auch auf fehlende schulische und berufliche Probleme hin- gewiesen wird (KG-act. 27, Beilage 1, S. 28 f.).

b) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). In welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt entscheidend von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Täters, einem allfälligen Selbstverschulden der geschädigten Person sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags ab (BGer, Urteil 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.3).

c) Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen sexuellen Handlungen und sexuellen Nötigung strafbar, indem er im Zeitraum von 2000 bis 2002 wiederholt mit seiner Hand am Penis seines Sohnes bis zum Samenerguss

Kantonsgericht Schwyz 46 masturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an dessen Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund nahm, seinen Sohn ca. zwei- bis dreimal dazu an- hielt, ihn am erigierten Penis anzufassen sowie unter der Dusche mehrfach versuchte, anal in seinen Sohn einzudringen. Ausserdem praktizierte der Be- schuldigte anlässlich der Familienferien in Italien im Juli 2003 Analverkehr am Privatkläger. Dabei kann dem Privatkläger kein Selbstverschulden angelastet werden. Zu beachten ist die lange Dauer, während welcher der Beschuldigte den Privatkläger sexuell belästigte sowie dessen damaliges Alter. Zwar ging der Beschuldigte nicht gewaltsam vor, erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte als Vater handelte bzw. er das Abhängigkeitsverhältnis aus- nutzte und den Privatkläger psychisch unter Druck setzte. Dr. med. M.________ hielt in seinem vom Privatkläger eingereichten Schreiben vom

5. Februar 2015 fest, es sei aus psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass die psychischen Problematiken des Privatklägers sowie die suizidale Handlung (Traktorunfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma) ‒ ob es sich um eine sol- che handelte, ist umstritten ‒ mittelbar Folgen der traumatisierten Biographie bzw. des sexuellen Missbrauchs durch den Vater seien. Er diagnostizierte eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Vi-act. 10, Beilage 5). Zwar ist das Schreiben eine Parteibehauptung, indessen kann die Diagno- se in Anbetracht des jahrelangen sexuellen Missbrauchs durch den eigenen Vater und der schlechten psychischen Verfassung, in welcher sich der Privat- kläger offensichtlich befindet – wie er selber zu Protokoll gab (U-act. 10.1.03 N 78, S. 14) – als nachvollziehbar und glaubhaft angesehen werden, wenn der Privatkläger anfänglich auch keine schulischen oder beruflichen Probleme hatte. Die Verteidigung selber hielt fest, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger eines Teils seiner Kindheit beraubt habe und die Taten sicher schwerwie- gend gewesen seien und stark in dessen Persönlichkeit sowie sexuelle Ent- wicklung eingegriffen hätten (Vi-act. 27, Plädoyer Verteidigung, S. 21). Auf die Vorfälle angesprochen, wirkte der Privatkläger denn auch nach wie vor äus- serst emotional betroffen. Es ist offensichtlich, dass ihn das Ganze noch sehr belastet, was sich auch an dem durch ihn geäusserten Gedanken zeigte, den

Kantonsgericht Schwyz 47 Beschuldigten als seinen Sklaven mitzunehmen und ihn zu behandeln wie er wolle (KG-act. 27, S. 41). Ebenso der „Blakenstechervorfall“ – welcher im Üb- rigen keine Reduktion der Genugtuung zu bewirken vermag, zumal selbst der Beschuldigte sich damals weder bedroht noch gedemütigt fühlte (vgl. obige Ausführungen unter E. 7c; U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43, S. 7, und N 45, S. 8) ‒ gibt Aufschluss über den Zustand des Privatklägers. Eine Genugtuung von Fr. 20‘000.00 erscheint aber ungeachtet dessen als angemessen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 1, 2013, S. 172 ff. [Basisgenugtuung 2005 bis 2012 aus Vergewaltigung/Schändung mit Penetration von Kindern: Fr. 20‘000.00-Fr. 30‘000.00] sowie Anlage 2 zu § 7 Nr. 45 [Fr. 15‘000.00 für mehrfache sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an unter zwölfjähriger Tochter, ohne GV], Nr. 50 [Fr. 15‘000.00 für mehrfache sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an behinderter Tochter, ohne GV, 1997-2001], Nr. 64 [Fr. 25‘000.00 für mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung an er- wachsener Tochter mit Schlägen und Drohungen, 1997-2000] und Nr. 149 [Fr. 20‘000.00 für Vergewaltigungen der unter zwölfjährigen Stieftochter, GV und sexuelle Handlungen, 1989-1994]). Dispositivziffer 7 lit. b des angefoch- tenen Urteils ist zu bestätigen.

9. Zusammenfassung Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3bis aStGB freigesprochen und das Strafmass entsprechend reduziert. Mit den weiteren Berufungsanträgen vermag er nicht durchzudringen. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 lit. d sowie die Dispositivziffern 2, 3 und 5 betreffend die Regelung der Strafe sind aufzuheben und neu fest- zusetzen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsrege- lung kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 10a verwiesen wer- den.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Kantonsgericht Schwyz 48

a) Die Rechtsmittelinstanz befindet über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aufgrund des erfolgten Freispruchs vom Vorhalt der Pornografie nach Art. 197 Abs. 3bis aStGB werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von gerundet Fr. 61‘850.00 (Fr. 72‘990.40 ./. 7‘692.85 [Kosten des FCS Forensic Computing Services-Gutachten] ./. Fr. 1‘000.00 [Reduktion der übrigen Untersuchungs- und Anklagekosten infolge tlw. Obsiegens] ./. Fr. 700.00 [Reduktion der Gerichtskosten infolge tlw. Obsiegens] ./. Fr. 1‘748.90 [Reduktion der Kosten der amtlichen Verteidigung um 10 % infol- ge tlw. Obsiegens]) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zulas- ten des Staates. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. Dispositivziffer 11 lit. c des angefochtenen Urteils) beläuft sich entsprechend auf Fr. 15‘740.20 (90 % von Fr. 17‘489.10).

b) aa) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (Gerichtsgebühr und Gutachterkosten) im Umfang von 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). bb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte eine Kostennote über Fr. 4‘602.40 (Honorar: Fr. 4‘215.00 ([23.42 h à Fr. 180.00]; Auslagen; Fr. 46.50; MWST: Fr. 340.92) ein. Der geltend gemachte Aufwand für die Aus- fertigung des Plädoyers (inklusive „Eingang Berufungsanmeldungsmitteilung“, Akten- und Literaturstudium, Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie Prü- fung der Anschlussberufung bzw. der Genugtuungshöhe) von insgesamt mehr als 16 Stunden erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich lediglich um eine knapp sechsseitige Eingabe handelt, welche sich im Wesentlichen einzig zur Höhe der Genugtuung äussert und keiner tiefgreifenden juristischen Ab- klärungen bedurfte, erscheint als übersetzt und ist zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. An- und Rück-

Kantonsgericht Schwyz 49 reise) belief sich auf rund fünfeinhalb Stunden. Für den restlichen Aufwand, insbesondere den Klientenkontakt und die Posteingänge, sind angemessen- erweise eineinhalb Stunden zu veranschlagen, wobei die für die Telefonate mit dem Kantonsgericht, der Klinik Oberwil und Pater K.________ aufgeführte Zeit mangels ersichtlicher Notwendigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat und eine separate Berücksichtigung für die „Dossiereröffnung“ nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers entstanden aufgrund der vom Beschuldigten (ebenfalls) angefochtenen Zivilforderung. Der Privatkläger obsiegt in diesem Punkt – wie auch hinsichtlich der entsprechen- den Delikte ‒ vollumfänglich, weshalb der Beschuldigte ihn für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren – ausgehend von einem Aufwand von etwa zehn Stunden ‒ mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschä- digen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). cc) Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte keine Kostennote ein, weshalb ihr Honorar (bzw. dasjenige ihrer Vertretung anlässlich der Beru- fungsverhandlung) nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA) ermes- sensweise auf Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen ist (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 50 erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und 10 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 auf- gehoben und die Dispositivziffern 1, 3, 5 und 10 wie folgt ersetzt bzw. neu formuliert:

1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklage- ziffern 1 und 4;

b) der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 2;

c) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 3; Vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 5 wird der Beschuldigte frei- gesprochen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der mit Strafbefehl des Ver- höramts Schwyz vom 12. März 2010 ausgefällten Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als Gesamtstrafe, teil- weise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010, unter Anrechnung von 91 Tagen Untersu- chungshaft, bestraft.

5. Der Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wird nicht aufgeschoben.

10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs-und Anklagekosten Fr. 39‘977.85 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 8‘748.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 17‘489.10 den Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung Fr. 6‘775.45 Total Fr. 72‘990.40 werden im Umfang von Fr. 61‘850.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeistän- dung bleiben Ziff. 11 und 12 vorbehalten. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil bestätigt.

Kantonsgericht Schwyz 51

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (inkl. Gutachter- kosten; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten der unent- geltlichen Verbeiständung) werden zu 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschul- digten auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.

3. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen, unter Vorbehalt von Ziff. 4 nachfolgend.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt E.________, wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschä- digt. Die dem Privatkläger zulasten des Beschuldigten zugesprochene Ent- schädigung von Fr. 2‘000.00 geht auf die Kantonsgerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 5‘400.00 (90 % von Fr. 6‘000.00).

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 52

7. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formu- lar [U-act. 1.1.06] zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Melde- stelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kanto- nale Staatsanwaltschaft), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Ak- ten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit den For- mularen A und B an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. Januar 2017 rfl